Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 09.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 3304/94)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers vom 22.02.1995 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 09.03.1995 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerde trägt der Kläger.

3. Der Beschwerdewert wird auf DM 454,25 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kündigungsrechtsstreit des Klägers wurde durch Vergleich erledigt. In Ziff. 2, des Vergleichs vom 16.09.1994 wurde die Freistellung des Klägers für insgesamt zwei Monate vor der durch die Kündigung beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit aufgenommen.

Auf Antrag des Beschwerdegegners wurde vom Arbeitsgericht ein überschießender Vergleichswert von 2.950,– DM festgesetzt. Für die zwei Monate der Freistellung ist das Arbeitsgericht von 1/4 des Monatsgehaltes ausgegangen. Einen weiteren Betrag von DM 500,– hat es für das im Vergleich mit geregelte Zeugnis angenommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Die Beschwerde wird im wesentlichen damit begründet, daß es dem besonderen Schutzzweck des §12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG widerspreche, wenn für die Freistellung, die Element der Einigung im Kündigungsrechtsstreit sei, ein gesonderter Streitwert festgesetzt werde.

Der Beschwerdegegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

II

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig.

Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet.

Sowohl das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 17.04.1985 (7 Ta 219/84 = AnwBL 1986, S. 205) als auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 28.11.1984 (Az.: 1 Ta 232/84 – nicht veröffentlicht –) gehen davon aus, daß die Freistellung von der Arbeit, wenn sie sich auf einen Zeitraum vor der durch die Kündigung beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, einen eigenständigen Wert hat. Wird durch den Vergleich das Arbeitsverhältnis über den beabsichtigten Beendigungszeitpunkt hinaus verlängert und Freistellung innerhalb der verlängerten Kündigungsfrist gewährt, kann, so das LAG Rheinland-Pfalz, der Wert entfallen, wenn gleichzeitig ein Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht worden ist.

Im vorliegenden Fall bezieht sich die Freistellung auf die Kündigungsfrist, wie sie in der Kündigung selbst vorgesehen ist.

Mit der Vereinbarung der Freistellung wird daher nicht der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage betroffen. Geregelt wird vielmehr ein neuer Gegenstand, was üblicherweise zur Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes führt.

Mit der Festsetzung eines überschießenden Streitwertes wird gegen den Schutzgedanken des §12 Abs. 7 ArbGG nicht verstoßen. Wieweit sein Schutzzweck reicht, ist aus dem Wortlaut selbst zu ermitteln. Dieser legt fest, daß dem durch Abs. 7 begrenzten Streitwert eine Abfindung nicht hinzugerechnet werden darf. Nach weithin – auch vom Landesarbeitsgericht Bremen – vertretener Meinung kann dem Schutzzweck des §12 Abs. 7 genüge getan werden, wenn etwa Leistungen, die sich auf den Zeitraum von 3 Monaten nach beabsichtigter Beendigung beziehen, nicht gesondert festgesetzt werden. Dies kann allerdings nicht gelten für Regelungen, die sich auf den Zeitraum vor dem umstrittenen Beendigungszeitraum beziehen.

III.

Der Kläger und Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde. Die Gebührenfestsetzung erfolgt, da es sich nicht um einen Gegenstand handelt, der vom Gericht nach §25 GKG festzusetzen war, nach dem §10 BRAGO. Die Kosten- und Gebührenbefreiung nach §25 GKG greift daher nicht ein.

Der Kostenausspruch beruht auf entsprechender Anwendung von §97 ZPO.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (§70 ArbGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI984052

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