Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges Streitwertbeschwerde. Streitwert. Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung. Prozessvergleich. kein überschießender Vergleichswert bei einem Streit der Parteien über Freistellung
Orientierungssatz
wird mit der Freistellungsvereinbarung in einem den Kündigungsrechtsstreit beendenden Vergleich kein zuvor geführter Streit der Parteien über die Beschäftigung bzw. Entgeltzahlung einer Nichtbeschäftigung während der Kündigungsfrist beigelegt, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht diesbezüglich keinen überschießenden Vergleichswert festsetzt
Normenkette
GKG § 42 III 1
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Beschluss vom 27.05.2010; Aktenzeichen 4 Ca 4024/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 27.05.2010 – 4 Ca 4024/10 – wird
Tatbestand
I.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.1992 als Bauzeichnerin beschäftigt und bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 1.250,69 EUR.
Mit ihrer zum Arbeitsgericht Bautzen erhobenen Klage vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin gegen die mit Schreiben vom 26.01.2010 ausgesprochene ordentliche, betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2010.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte nach Durchführung einer Güteverhandlung mit, dass sich die Parteien außergerichtlich verständigt hätten und demzufolge um einen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellenden Beschluss seitens des Arbeitsgerichts suchen würden.
Das Arbeitsgericht Bautzen hat daraufhin mit Beschluss vom 23.04.2010 das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt:
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit fristgemäßer betriebsbedingter Kündigung vom 26.01.2010, erhalten am 27.01.2010, zum 31.07.2010 beendet wird.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Arbeitnehmerin unter Anrechnung ihrer Urlaubsansprüche bis zum 31.07.2010 von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird.
- Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 2.500,00 EUR brutto bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin kann mit einer Ankündigungsfrist von sieben Kalendertagen das Arbeitsverhältnis jederzeit vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden.
In diesem Fall zahlt die Beklagte an die Klägerin eine weitere Abfindung entsprechend der §§ 9, 10 KSchG in Höhe der für die verbleibende Zeit noch zu zahlenden Bruttovergütung.
Die zusätzliche Abfindung wird zusammen mit der Abfindung aus Ziffer 3 zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig.
- Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gegenüber ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen, als Zwischenzeugnis bis zum 10.04.2010 und als qualifiziertes Abschlusszeugnis zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin unverfallbare Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung … aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Direktversicherung) bei der … mit der Versicherungs-Nr. … zustehen. Die Beklagte verpflichtet sich, alles zu unternehmen, damit die Ansprüche auf die Klägerin übergehen.
- Mit Abschluss des Vergleichs sind alle Ansprüche anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten, und der Rechtsstreit ist damit erledigt.
- Infolge des Vergleichs wird auch das derzeit noch anhängige Widerspruchsverfahren beim KSV erledigt, indem durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der für diese erhobene Widerspruch vom 01.02.2010 zurückgenommen wird.
Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat das Arbeitsgericht Bautzen den Vergleichsmehrwert auf 625,34 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der begehrt wird, im Hinblick auf die Regelung der Ziffer 2 des Vergleichs einen zusätzlichen überschießenden Vergleichswert in Höhe von 1.012,14 EUR festzusetzen.
Das Arbeitsgericht Bautzen hat mit Beschluss vom 15.06.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 78 ArbGG, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht Bautzen hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Streitwert zutreffend für den Vergleich auf 625,34 EUR festgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen nachvollziehbar ausgeübt und die hierbei gegebenen Grenzen nicht überschritten. Das Beschwerdegericht hat nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Beschluss vom 05.05.1986 – 1 Ta 3/85 – LAGE Nr. 53 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; Beschluss vom 01.07.2003 – 6 Ta 85/03 – und vom 12.09.2003 – 9 Ta 127/03 – beide zitiert nach Juris) die Ermessensentscheidung des Erstgerichts zwar auf Ermessensfehler zu überprüfen, aber keine eigene h...