Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein überschießender Vergleichswert bei Freistellungsvereinbarung. Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird mit der Freistellungsvereinbarung in einem den Kündigungsrechtsstreit beendenden Vergleich kein zuvor geführter Streit der Parteien über die Beschäftigung bzw. Entgeltzahlung einer Nichtbeschäftigung während der Kündigungsfrist beigelegt, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht diesbezüglich keinen überschießenden Vergleichswert festsetzt.

 

Normenkette

BRAGO § 10

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 12.08.2003; Aktenzeichen 8 Ca 5831/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.08.2003 – Az.: 8 Ca 5831/03 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 28.08.1984 als Kraftfahrer beschäftigt und bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von EUR 2.300,–.

Mit seiner zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen Klage vom 16.06.2003 wandte sich der Kläger gegen die mit Schreiben vom 26.05.2003 ausgesprochene ordentliche Arbeitgeberkündigung zum 30.11.2003.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten noch vor Durchführung einer Güteverhandlung mit, dass sich die Parteien außergerichtlich verständigt hätten und auf der Basis ihrer Einigung ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag ergehen möge, um einen feststellenden Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu ermöglichen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 28.07.2003 das Zustandekommen folgenden Vergleiches festgestellt:

  1. Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte, fristgerechte Arbeitgeberkündigung zum Ablauf des 30.11.2003 sein Ende finden wird.
  2. Die Beklagte zahlt an den Kläger aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes und zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes gemäss § 3 Ziffer 9, 34, 24 EStG sowie in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG einen Betrag in Höhe von 28.000,00 Euro (i.W.: achtundzwanzigtausend Euro) brutto, zahlbar zum Ablauf des 30.11.2003.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger seit 17.06.2003 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung seiner Bezüge in Höhe von 2.300,81 Euro brutto nebst Zuschuß zur VWL in Höhe von 26,59 Euro (i.W.: sechsundzwanzig, 59/100 Euro) unter Anrechnung auf den ihm noch zustehenden Jahresurlaub sowie gegebenenfalls vorhandene Mehrarbeitsvergütung von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt wird.
  4. Soweit der Kläger vor dem 30.11.2003 eine neue Arbeitsstelle findet und dies der Beklagten mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen mitteilt, kann das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt vor dem 30.11.2003 beendet werden. Für diesen Fall erhöht sich für jeden vollen Monat der früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisse die Abfindung gemäss Ziffer 2.) dieses Vergleichs um jeweils 1.150,00 Euro (i.W.: eintausendeinhundertfünfzig Euro).
  5. Die Beklagte zahlt an den Kläger für das Jahr 2003 anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 11/12 des Jahresbetrages.
  6. Der Kläger erhält zum Beendigungstermin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.
  7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Mit Beschluss vom 12.08.2003 hat das Arbeitsgericht Nürnberg den Streitwert für das Verfahren auf EUR 6.900,– und für den Vergleich auf EUR 10.732,23 festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der begehrt wird, im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 3 des Vergleiches einen zusätzlichen überschießenden Vergleichswert in Höhe von EUR 6.900,– festzusetzen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 02.09.2003 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wird darauf verwiesen, wegen der mit § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG beabsichtigten Beschränkung der Prozesskosten eines Bestandsstreits könne für die vergleichsweise getroffene Freistellungsvereinbarung kein über die Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG hinausgehender Streitwert festgesetzt werden.

Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 78 ArbGG, 10 Abs. 3 BRAGO, zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Streitwert zutreffend für das Verfahren auf EUR 6.900,– und für den Vergleich auf EUR 10.732,23 festgesetzt.

1. Das Arbeitsgericht hat sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen nachvollziehbar ausgeübt und die hierbei gegebenen Grenzen nicht überschritten. Das Beschwerdegericht hat nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Beschluss vom 05.05.1986 – 1 Ta 3/85 – LAGE Nr. 53 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; Beschluss vom 01.07.2003 – 6 Ta 8...

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