Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 07.08.1996; Aktenzeichen 5 Ca 5507/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 07.08.1996 – 5 Ca 5507/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die Höhe der den Kläger zu zahlenden Vergütung streitig.

Der Kläger ist seit 1974 bei der Beklagten tätig, seit 1985 als Angestellter mit der Aufgabenstellung eines Lehrmeisters. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 07.11.1995, wonach der Kläger in die Vergütungsgruppe V b der Anlage 1a zum BAT eingruppiert ist.

Der Kläger ist an der Universität Bremen im Bereich „Arbeitslehre/Politik” als „Lehrmeister” tätig. Er hat die Facharbeiterprüfung zum Starkstromelektriker absolviert und von April 1972 bis September 1973 eine Ausbildung zum Techniker der Fachrichtung Allgemeine Elektrotechnik gemacht. Dem schlossen sich mehrere Weiterbildungsmaßnahmen an.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Jahre 1993 und 1994 hat der Kläger folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Leitung eines Teilbereiches der AL/P Werkstätten und Labore
  2. Fachliche Betreuung der Studenten der Studiengänge AL/P – Schwerpunkt Technik sowie LS II bF – Schwerpunkt E-Technik
  3. Selbständige Planung u. Durchführung von Werkstattkursen für Anfänger und Fortgeschrittene sowie Erstellung der fachbezogenen theoretischen Unterlagen
  4. Mitarbeit und fachtechnische Beratung in Projekten und wissenschaftlichen (Forschungs-)vorhaben
  5. Vorbereitung von Demonstrationsversuchen für die Lehre in Zusammenarbeit mit den Hochschullehrern
  6. Fachtechnische Einleitung von Beschaffungen

An der Hochschule Bremen, an der Hochschule Bremerhaven und an der Universität Bremen sind weitere Personen beschäftigt, die als „Lehrmeister” bezeichnet werden. Die an der Hochschule Bremen und Hochschule Bremerhaven beschäftigten „Lehrmeister” werden seit Ende der 70-er Jahre nach Vergütungsgruppe IV b BAT bezahlt. Grundlage hierfür war ein Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 14.03.1979 (7 Ca 7349/76), dessen Ergebnis aufgrund von Verhandlungen zwischen ÖTV und Beklagter auf die weiteren, damals als Lehrmeister bezeichneten Angestellten dieser Hochschulen ausgedehnt wurden.

An der Universität Bremen wird unter dem Organisationskennzeichen FB 01-15-01 eine Lehrmeisterin, die über eine Ausbildung als chemisch-technische Assistentin verfügt, nach Vergütungsgruppe V b/IV b BAT vergütet. Zu deren Aufgaben gehören:

  1. Fachtechnischer Einsatz und Betreuung der apparativen Ausstattung im chemischen Service-Labor des FB 1
  2. Einweisung und Überwachung der Nutzer des chemischen Labors im Hinblick auf bestehende Sicherheitsvorschriften und zur funktionsgerechten Nutzung der apparativen Ausstattung
  3. Mitarbeit bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Forschungsarbeiten.
  4. Entsorgung von Chemikalien
  5. Einleitung der Beschaffung von Chemikalien und Kleingeräten

Unter dem Organisationskennzeichen FB 01-20-03 wird eine technische Assistentin nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 BAT vergütet. Zu deren Aufgaben gehört:

  1. Fachtechnischer Einsatz und Betreuung der apparativen Ausstattung zur Licht-, Interferrenz- und Elektronenmikroskopie sowie lichtoptischen Diffraktrometrie, speziell für Aufgaben aus dem Bereich der biophysikalischen Strukturforschung
  2. Mitarbeit in Projekten, Forschungsvorhaben u. Praktika, insbesondere: Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten, inklusive der dazu notwendigen präparativen, fototechnischen und numerisch-analytischen Arbeiten
  3. Einweisung und Vermittlung von technischen Fertigkeiten an die Nutzer in Funktionen, methodische Hintergründe und Betrieb der apparativen Ausstattung in den Laboren
  4. Fachtechnische Einleitung von Beschaffungen

Unter dem Organisationskennzeichen FB 01-24-02 wird ein technischer Angestellter nach Vergütungsgruppe IV b BAT bezahlt, der zunächst Vergütungsgruppe VII, dann Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 und Vergütungsgruppe V c sodann Vergütungsgruppe V b BAT erhalten hat. Aufgrund eines Höhergruppierungsantrages wurde dieser ab dem 01.12.1988 in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert.

Zu dessen Aufgaben gehören:

  1. Fachtechnischer Einsatz und Betreuung der weiteren apparativen Ausstattung einschließlich Expeditionsgerät für den Bereich Tracer-Ozeanographie
  2. Entwicklung, Konstruktion sowie Realisierung von Hochvakuum- und Ultrahochvakuumsystemen (HV und UHV)
  3. Betreuung der vakuumtechnischen Ausstattung und Einweisung von Nutzern in Technik und Handhabung
  4. Durchführung von wechselnden Meßaufgaben im Rahmen wissenschaftlicher Projekte des Bereichs
  5. Verantwortliche Durchführung von Ausrüstungsarbeiten für ozeanographische Expeditionen sowie deren logistische Betreuung
  6. Fachtechnische Einleitung von Beschaffungen

Unter dem Organisationszeichen FB 08/T-1 erhält eine technische Angestellte Vergütungsgruppe IV b. Die entsprechende Mitarbeiterin hat einen Berufsabschluß als staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin. Sie hatte sich au...

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