Leitsatz (redaktionell)
I. 1. BGB § 613a ist auch im Vergleichsverfahren anwendbar.
2. Ein Betriebsübergang kann auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer lediglich Maschinen, die 90% des Wertes des Maschinenparks der abgebenden Firma ausmachen, käuflich erwirbt und mit der Hälfte der Belegschaft in 30% der alten Räume nahtlos die Produktion fortsetzt.
3. Der Arbeitnehmer hat seiner Beweislast, daß ein Betriebsübergang vorliegt, dann genügt, wenn er eine Reihe von Tatsachen vorträgt, aus deren Gesamtheit geschlossen werden muß, daß der Nachfolger den Betrieb mit den übernommenen Mitteln fortsetzen kann.
Der Arbeitgeber muß in einem solchen Fall ganz konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, daß der Übernehmer nur mit erheblichen eigenen Mitteln in der Lage war, den Betrieb auf Dauer weiterzuführen.
4. Bei einer Verminderung der Belegschaft um die Hälfte bei einem Betriebsübergang, muß bei jedem einzelnen Arbeitnehmer die soziale Auswahl beachtet und dem Gericht nach den von dem Bundesarbeitsgericht zur Darlegungs- und Beweislast bei betriebsbedingten Gründen entwickelten Grundsätzen vorgetragen werden.
5. Auch wenn das Vergleichsgericht gemäß VglO § 50 und VglO § 51 eine vorzeitige Kündigung durch Beschluß zugelassen hat, kann das Arbeitsgericht die soziale Rechtfertigung der Kündigung dieses Arbeitnehmers gerade auch im Hinblick auf die übrigen Arbeitnehmer, deren Kündigung nicht der Genehmigung des Vergleichsgerichts bedurfte, gemäß KSchG § 1 Abs 1-3 überprüfen (gegen die herrschende Meinung).
II. 1.a. Der Streit um die Beschäftigung nach einer ausgesprochenen Kündigung ist als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen.
b. Bei einer selbständigen Anfechtung eines insoweit klageabweisenden Urteils liegt die Beschwer des Arbeitnehmers unabhängig von dem in der ersten Instanz festgesetzten Streitwert bei mindestens einem Monatsgehalt.
2. Das Landesarbeitsgericht hält daran fest, daß in der Regel ein Beschäftigungsanspruch dann gegeben ist, wenn der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz Erfolg gehabt hat.
3. Bei einem Betriebsübergang kann der Weiterbeschäftigungsanspruch auch gegen den alten Arbeitgeber zusammen mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden (ZPO § 265); auch eine Vollstreckung gegen den neuen Arbeitgeber ist über ZPO § 325 möglich (im Anschluß an BAG 1976-12-15 5 AZR 600/75 = AP Nr 1 zu § 325 ZPO = DB 1977, 395).
III. Die Revision kann auch nur wegen eines Teilanspruchs (hier: Weiterbeschäftigungsanspruch) zugelassen werden.
Normenkette
ZPO §§ 265, 325; VglO §§ 50-51; BGB § 613a; KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476); ArbGG § 12 Fassung: 1979-07-02, § 72 Fassung: 1979-07-02
Fundstellen
Haufe-Index 445262 |
BB 1982, 927-928 |
DB 1982, 1278-1279 (LT) |
ARST 1982, 94 |
BetrAV 1982, 171 |
AP § 613a BGB, Nr 30 |
ArbuR 1983, 27 |