Leitsatz (amtlich)
Nach § 8 a TV Arb Deutsche Bundespost erhalten auch Pförtner der Deutschen Telekom AG eine Schichtzulage.
§ 22 der Erschwerniszulagenverordnung für Beamte gilt nicht für Arbeiter, die unter den TV Arb Deutsche Bundespost fallen.
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 07.07.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1444/93) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Bremen vom 7. Juli 1994 – 1 Ca 1444/93 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, weitere DM 1.525,– nebst 4 % Zinsen auf DM 1.070,– seit dem 7.11.1994 und auf DM 455,– seit dem 3.3.1995 an den Kläger zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1. März 1972 beim Fernmeldeamt in … als Pförtner mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis sind aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) anzuwenden.
Der Kläger übt die Pförtnertätigkeit im Wechseldienst aus. Er verrichtet auch Dienst in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr.
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob durch die Verweisung in Absatz 4 des § 8 a des TV Arb auf die für die Beamten der Deutschen Bundespost geltenden Bestimmungen zur Schichtzulage gemäß § 22 Abs. 3 der für Beamte geltenden Erschwerniszulagenverordnung eine Zahlung an den Kläger ausgeschlossen ist.
Der Kläger macht für die Jahre 1991, 1992 und 1193 bis Oktober Schichtzulagen in unstreitiger Höhe von DM 2.865,– mit der Klage geltend. Wegen der – unstreitigen – Aufstellung im einzelnen wird auf Bl. 3 der Akte verwiesen.
Für die Zeit von November 1993 bis Januar 1995 macht der Kläger weitere DM 1525,– für Schichtzulagen in unstreitiger Höhe im Wege der Anschlußberufung geltend.
Insoweit wird wegen der – unstreitigen – Stunden und Beträge im einzelnen auf Bl. 92 d. A. verwiesen.
Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen:
§ 8 TV Arb billige die Schichtzulage allen Arbeitern der Bundespost zu, sofern sie zwischen 20.00 und 6.00 Uhr Arbeitsstunden leisteten. Demzufolge habe er auch einen entsprechenden Anspruch. Denn Absatz 4 des § 8 TV Arb komme nicht zum Tragen, da Absatz 1 auch den Pförtnern die Schichtzulage zuspreche. Die Formulierung „Im übrigen gelten die für die Beamten der Deutschen Bundespost…” müsse dahin gehend ausgelegt werden, daß die für die Beamten geltenden Bestimmungen zur Schichtzulage nur dann zur Anwendung kommen sollten, sofern § 8 a TV Arb hierzu keine Regelung enthalte.
Aber selbst, wenn man zugunsten der Beklagten unterstelle, daß die Erschwerniszulagenverordnung über die Bezugnahme in Absatz 4 des § 8 a TV Arb zur Anwendung komme, sei die Schichtzulage gleichwohl an den Kläger zu zahlen, da § 22 Abs. 3 Erschwerniszulagenverordnung nur Pförtner und Wächter der in Abs. 1 und 2 genannten Beamten und Soldaten die Schichtzulage versage. Gemäß Abs. 5 des § 22 der Erschwerniszulagenverordnung seien aber Beamte der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost ausdrücklich aus den Absätzen 1 und 2 herausgenommen, und ihre Schichtzulage regele sich ausschließlich nach dem Absatz 5.
Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger DM 2.865,– Schichtzulage nach § 8 a TV Arb zuzüglich 4 % Zinsen auf den Nettobetrag ab Klagehängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, gemäß § 22 Abs. 3 Erschwerniszulagenverordnung i. V. m. § 8 a Abs. 4 TV Arb habe der Kläger als Pförtner keinen Anspruch auf die geltend gemachte Schichtzulage. Die Herausnahme der Pförtner aus dem Schichtzulagensystem rechtfertige sich dadurch, daß Pförtner regelmäßig im Schichtdienst arbeiteten und deshalb bei den Grundvergütungen bereits eine höhere Eingruppierung nach dem Willen der Tarivertragspartner erfolgt sei als dies nach ihrer sonstigen Qualifikation gerechtfertigt wäre.
Das Arbeitsgericht Bremen hat am 7. Juli 1994 das folgende Urteil verkündet:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.865,– Schichtzulage nach § 8 a TV Arb zuzüglich 4 % Zinsen auf den Nettobetrag ab dem 13.12.1993 zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.865.– festgesetzt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 36 und 37 d. A. verwiesen.
Dieses Urteil wurde der Beklagten am 24.8.1994 zugestellt.
Die Beklagte hat mit einem am 9. September 1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 7. Oktober 1994 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger hat am 2. November 1994 Anschlußberufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Die Beklagte greift das Urteil des ersten Rechtszuges mit Rechtsausführungen an. Auf den Schriftsatz vom 7.10.94 – Bl. 53–59 d.A. wird verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefoch...