Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 06.03.1997; Aktenzeichen 8 Ca 8245/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 06.03.1997 – 8 Ca 8245/96 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin unwirksam ist und die Klägerin entsprechend weiterzubeschäftigen ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Lehrerin beschäftigt und zur Zeit an der Grundschule Delfter Straße tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BAT in seiner jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme seiner Vergütungsregelungen Anwendung. Durch Änderungsvertrag vom 19.12.1995 (Bl. 5 d.A.) vereinbarten die Parteien eine befristete Erhöhung der von der Klägerin zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden. In dem Vertrag heißt es insoweit:
„§ 1
Die vorgenannte Angestellte wird
in der Zeit vom 10. Oktober 1995 bis 31. Juli 1996
als Ersatz für den im Modellversuch „Ökologisches Bauen in den neuen Bundesländern” tätigen Lehrer P. M.
mit zusätzlich 4 Pflichtstunden wöchentlich
beschäftigt.”
Der Lehrer P. M. war in der Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.1996 mit 13 Wochenstunden an die Universität Bremen für den genannten Modellversuch abgeordnet. Er war vorher im Schulzentrum I Sebaldsbrück tätig, wobei es sich dabei um eine sogenannte Überhangschule handelt.
Mit ihrer am 20.08.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 30.08.1996 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung des Aufstockungsvertrages.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie sei ab Oktober 1995 tatsächlich mit der erhöhten Unterrichtsstundenzahl beschäftigt worden, weil zwei Kollegen der Grundschule eine sonderpädagogische Zusatzausbildung begonnen hätten und deshalb deren Stundendeputat zumindest im Umfang von 4 Pflichtstunden wöchentlich verringert hätten. Dabei sei der Zeuge C. überhaupt nicht mehr an der Schule tätig. Die sonderpädagogische Zusatzausbildung sei keineswegs bis zum 31.07.1996 befristet gewesen. Sie sei mithin nicht für den ihr unbekannten Lehrer P. M. als Ersatz beschäftigt worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages mit ihr sei keine befristete Abordnung des Lehrers P. M. in den neuen Bundesländern im Rahmen des von der Beklagten behaupteten Modellversuchs vorgesehen gewesen. Der in dem Vertrag mit ihr genannte Befristungsgrund sei mithin falsch. Sie habe die Unterrichtsstunden des Kollegen J. C. übernommen, der eine sonderpädagogische Zusatzausbildung begonnen habe. Sie sei in der Klasse des Kollegen C. als Klassenlehrerin eingesetzt worden.
Der Bedarf an der Schule Delfter Straße sei nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein vorübergehender Mehrbedarf gewesen, der durch den Lehrer M. vom Schulzentrum Sebaldsbrück hätte abgedeckt werden sollen. Es handele sich vielmehr um einen Bedarf, der durch den normalen Betriebsablauf begründet worden sei und nicht durch den vorübergehenden Ausfall von Arbeitskräften.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen,
daß zwischen den Parteien über den 31.07.1996 hinaus ein Arbeitsverhältnis mit 24 Pflichtstunden besteht,
die Beklagte zu verurteilen,
die Klägerin zu den in Ziffer 1. genannten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Soweit die Klägerin vortrage, daß der wahre Grund für die zusätzliche Beschäftigung der Klägerin ab Oktober 1995 die Tatsache sei, daß zwei Kollegen der Grundschule eine sonderpädagogische Zusatzausbildung begonnen und deshalb ihr Stundendeputat zumindest im Umfang von 4 Pflichtstunden verringert hätten, sei dies falsch. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin hierzu komme. Denn über den Einsatz und die Gründe dafür, insbesondere über die Befristungsgründe, werde in der senatorischen Dienststelle entschieden. Es solle zwar nicht bestritten werden, daß der Bedarf an der Grundschule Delfter Straße dadurch vergrößert gewesen sei, daß in der Tat zwei Lehrkräfte eine sonderpädagogische Zusatzausbildung begonnen hätten. Dies sei aber nicht der Grund für den Abschluß des Änderungsvertrages gewesen. Hierfür sei vielmehr die Vertretungstätigkeit für den Lehrer Müller maßgeblich gewesen.
Bei den befristeten Aufstockungen sei es um folgende Grundproblematik gegangen:
Im Rahmen öffentlicher Aufgabenerfüllung gebe es sachliche und personenbezogene Notwendigkeiten, Lehrkräfte im sogenannten außerschulischen oder außerunterrichtlichen Bereich einzusetzen, d.h. einzelne Lehrkräfte seien ganz oder teilweise in andere Dienststellen abgeordnet worden und nähmen dort bestimmte Aufgaben wahr, fehlten dadurch in ihren jeweiligen Stammschulen, so daß dort ein Unterrichtsbedarf entstehe, der abgedeckt werden müsse. Da jedoch die anderweitige Tätigkeit dieser Lehrkräfte nur befristet sei (hier für die Dauer des Schuljahres 1995/1996) und die Lehrkräfte dann voraussicht...