Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 06.05.1997; Aktenzeichen 6 Ca 6412/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 06.05.1997 – 6 Ca 6412/96 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 06.05.1997 – 6 Ca 6412/96 – teilweise wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien über den 31.07.1996 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit voller Arbeitszeit und voller Vergütung besteht.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den unter 1. Genannten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Unterrichtsstundenverpflichtung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 30.08.1995 seit dem 21.08.1995 als Angestellte in der Stellung einer Lehrerin für die Sekundarstufe I beschäftigt. Sie wird derzeit am Schulzentrum In den Sandwehen eingesetzt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, daß zwischen den Parteien der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) nebst diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Freie Hansestadt Bremen geltenden Fassung Anwendung finden soll; ausgenommen sind lediglich Vergütungsbestimmungen. Die Einstellung erfolgte mit einer Lehrverpflichtung von 19 Unterrichtsstunden wöchentlich. Daneben wurde die Klägerin ausweislich eines befristeten Änderungsvertrages vom 28.12.1995 in der Zeit vom 01.09.1995 bis 31.07.1996 mit zusätzlich 6 Pflichtstunden beschäftigt. Die Befristung des Änderungsvertrages ist mit:
„als Ersatz für den im Modellversuch” Ökologisches Bauen in den neuen Bundesländern tätigen Lehrer W. „
begründet worden.
Herr W. ist für die Zeit vom 01.08.1994 bis zum 31.07.1996 mit 13 Wochenstunden an die Universität im Rahmen des Modellversuches abgeordnet. Seine Stammschule ist das Schulzentrum II Horn-Gymnasium.
Die Klägerin vertritt die genannte Lehrkraft nicht direkt und auch nicht über eine konkret benannte Kette von Vertretungen.
Der Senator für Bildung und Wissenschaft stellt jährlich vor Schuljahresbeginn einen sogenannten Orientierungsrahmen auf, in dem der Bedarf an Lehrkräften im Bereich des Senators für Bildung und Wissenschaft aufgeführt wird. In diesem Orientierungsrahmen werden alle Lehrer im Bereich des Senators für Bildung und Wissenschaft, formal stets einer Schule zugeordnet gleichgültig, wo sie eingesetzt sind. Es werden 3 Bereiche des Bedarfs unterschieden: Grundbedarf, Grundbedarfs -Bestandsabhängiger Bedarf und unterrichtswirksamer Sonderbedarf. Unter die Rubrik „Grundbedarf” fällt im Wesentlichen der Unterricht, „unterrichtswirksamer Sonderbedarf” umfaßt Krankheitsvertretungen und den Mehrbedarf für besondere Unterrichtsformen, „Grundbedarfs -Bestandsabhängiger Sonderbedarf” betrifft alle nicht „unterrichtswirksame” Stelle, also Freistellungen, Abordnungen, Stundenreduzierungen, Fortbildungsmaßnahmen, etc.
Aus der Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des vorhandenen Personalbestandes ergibt sich der Neueinstellungsbedarf. Für das Schuljahr 1995/6 betrug der so ermittelte Bedarf 62 Stellen, der u.a. durch 55 Neueinstellungen gedeckt werden sollte (Wegen der Einzelheiten vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.02.1998 Bl. 95 d.A.). Der Senator für Bildung und Wissenschaft beantragte in einer Vorlage vom 03.07.1995 für eine Senatssitzung die Bewilligung von Mitteln für 55 Stellen, um „eine stufen- und fächerspezifische Unterrichtsversorgung sicherzustellen” (Bl. 96 ff d.A.). Der Senat beschloß am 11.07.1995 daraufhin die Freigabe von 40 Lehrerstellen, die gesperrt gewesen waren, für unbefristete und befristete Einstellungen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung der Aufstockung ihrer Pflichtstundenzahl und begehrt entsprechende Weiterbeschäftigung.
Die Klägerin hat vorgetragen, ein sachlicher Grund für eine befristete Vertragsaufstockung liege nicht vor. Es handele sich insbesondere nicht um eine Befristung wegen Vertretung oder Aushilfe, da ihr Einsatz in keinem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Tätigkeit der im Aufstockungsvertrag genannten Lehrkraft stehe und zudem weiterer Bedarf vorliege. An ihrer Schule habe ein Unterrichtsbedarf existiert. Die Abordnung der im Änderungsvertrag benannten Lehrkraft diesen nicht verursacht. An der Stammschule dieses Lehrers bestehe ein Lehrerüberhang. Die Abordnung des Lehrers W. sei daher nicht ursächlich für einen Ausfall oder Mehrbedarf an ihrer Schule.
Auch die Abdeckung eines Vertretungsbedarfs an ihrer Schule rechtfertige die befristete Aufstockung der Unterrichtsstundenverpflichtung nicht. Der Bedarf am Schulzentrum In den Sandwehen stehe nämlich in keinerlei Zusammenhang mit der Abordnung des Lehrers an die Fernuniversität, da der Bedarf weder durch seine Abordnung noch durch or...