Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 20.08.1985; Aktenzeichen 3 Ca 3244/84) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 20. August 1985 – 3 Ca 3244/84 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Zwangsverwalter des Grundstücks Am Dobben 46 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Beklagte wird in seiner Eigenschaft als Zwangs Verwalter des Grundstücks Am Dobben 46 verurteilt, an die Klägerin DM 7.017,27 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1984 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter des Grundstücks Am Dobben … in Bremen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Klägerin war seit dem 1.9.1979 als Wirtschafterin (Hausdame) des „… Am Dobben …” in Bremen beschäftigt. Eigentümer des Grundstücks und Inhaber des Beherbergungsbetriebes und auch Arbeitgeber der Klägerin war Herr …
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 25.7.1980 wurde die Zwangs Verwaltung über das Grundstück angeordnet. Der Beklagte wurde zum Zwangsverwalter bestellt.
Seit 1982 ist Herr …, der Schuldner, unbekannten Aufenthalts.
Das Grundstück ‚Am Dobben …’ wurde am 22.5.1984 zwangsversteigert und der Süddeutschen Bodenkreditbank AG zugeschlagen.
Diese teilte mit Schreiben vom 26. April 1984 (Bl. 10 d.A.) der Klägerin mit, sie habe das Haus sofort zu räumen und wies weiter darauf hin, dass das Amt für Wohnung und Städtebauförderung in Bremen die Weiterführung einer Gaststätte mit Pensionsbetrieb auf dem Grundstück nicht genehmigt habe.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten hat sich im Laufe der Zeit der Zwangs Verwaltung eine umfangreiche Korrespondenz entwickelt. So hat der Beklagte der Klägerin am 8. April 1981 folgendes mitgeteilt:
„Herr … ist zur Entfernung von irgendwelchen Einrichtungsgegenständen oder Zubehör nicht berechtigt, weil die Beschlagnahme des Grundbesitzes sich nach §§ 20 Abs. 2 ZVG und 1120 BGB auch auf die Einrichtungsgegenstände bezieht. Herr … macht sich strafbar, wenn er trotz der Beschlagnahme des Grundstucks Einrichtungsgegenstände entfernt. Wenn Sie freiwillig Gegenstände herausgeben, sind Sie u.U. der Beihilfe schuldig.
Ich bitte Sie daher, alles zu unternehmen, um die Entfernung von Gegenständen zu verhindern, u.U. auch die Polizei zu rufen.
Bitte veranlassen Sie Herrn …, mit mir umgehend Kontakt aufzunehmen.
Die Kopie dieses Schreibens ist für Herrn … bestimmt.”
Am 9. November 1981 schrieb er an die Klägerin:
„In wenigen Tagen, nämlich am 10.11.1981, wird die Grundsteuer für das Grundstück Am Dobben … in Höhe von 427,06 DM fällig.
Ausserdem liegt eine weitere Rechnung der Thuringia-Versicherung über Hausbesitzvorsorge in Höhe von 161,70 DM vor.
Bitte überweisen Sie mir dringend 600,– DM, damit ich die Gebühren und Prämien zahlen kann.”
Am 17. Mai 1982 schrieb er an die „Firma … am dobben …”:
„Sehr geehrte Frau …!
Am 15. Mai 1982 muss wiederum Grundsteuer in Höhe von 500,– DM eingezahlt werden. Ich bitte höflich, mir den genannten Betrag umgehend zu überweisen, damit ich ihn pünktlich beim Steueramt einzahlen kann.”
Am 6. August 1982 erhielt die Klägerin folgendes Schreiben:
„Ich benötige dringend zur Bezahlung der Versicherungen und der Rechnungsprüfungsgebühr des Amtsgerichts einen Betrag von 1.000,– DM aus der Verwaltung. Ich bitte höflich, mir umgehend den genannten Betrag zu überweisen.
Im übrigen hat mir das Zwangsverwaltungsgericht mitgeteilt, dass ich die Mieten …, und … selbst einziehen und vereinnahmen muss, da es sich dabei um Dauermietverhältnisse handelt. Dazu erbitte ich Ihre Stellungnahme.
Weiter hat mir das Gericht aufgegeben, die mir von Ihnen zugesandten Abrechnungen zu prüfen und mir die Belege vorlegen zu lassen. Ich habe daher einen Mitarbeiter meines Büros, Herrn …, beauftragt, mit Ihnen in Kürze einen Termin zu vereinbaren, bei dem er die Abrechnungen stichprobenartig überprüfen wird.”
Am 9. Dezember 1982 forderte der Beklagte unter Hinweis, dass das Konto, von dem Grundsteuer und Versicherungen beglichen worden seien, sehr in die roten Zahlen gerutscht sei, die Klägerin auf, ihm von ihrem Konto einen Betrag von DM 1.000,– zur Verfügung zu stellen, damit er sein Konto ausgleichen könne (vgl. im einzelnen Bl. 55 d.A.).
Am 27. Januar 1983 teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit:
„Mehrfach schon hatte ich Sie wegen ausstehender Grundsteuer und Versicherungsbeträge um Überweisung von mindestens 1.000,– DM gebeten. Ich bitte, zumindest einen Teilbetrag jetzt zu überweisen.
Wie Sie weiter wissen, bin ich nicht Betreiber des Beherbergungsgewerbes. Ich halte es aber für meine Pflicht, Sie bzw. den Betreiber des Beherbergungsgewerbes darauf hinzuweisen, dass keine Betriebshaftpflichtversicherung besteht. Eine derartige Versicherung, die das Risiko Gast- und Schankwirtschaft, Hotel, Café, 2 Betriebsangehörige sowie 8 Fremdenzimmer umfasste, hat bis zum Jahre 1980 ...