Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalzahlung. Übertarifliche Entgeltbestandteile

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in der Protokollnotiz vom 09.06.2000 zum Tarifergebnis gleichen Datums zwischen den Tarifvertragsparteien Groß- und Außenhandelsverband Niedersachsen e.V. einerseits und der Deutschen Angestelltengewerkschaft Landesverband Niedersachsen-Bremen und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen Landesbezirksleitung Niedersachsen-Bremen andererseits vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von 120 DM verstößt nicht gegen das Preisangaben- und Preisklauselgesetz.

2. Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass der jeweilige übertarifliche Gesamtbezug auf Veränderungen der Tarifansprüche angerechnet werden kann, darf der Arbeitgeber eine Verrechnung der genannten Einmalzahlung mit den übertariflichen Entgeltbestandteilen des Gehalts des Arbeitnehmers in derselben unstreitigen Höhe vornehmen. Denn es handelt sich bei dem in der Protokollnotiz festgelegten Betrag um eine Einmalzahlung in Form eines Pauschbetrags für eine Tariflohnerhöhung.

3. Ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liegt nicht vor, da der Arbeitgeber die Verrechnung des in der Protokollnotiz festgelegten Betrags gegen übertarifliche Lohnbestandteile bei allen Arbeitnehmern vorgenommen hat, soweit dies möglich war.

 

Normenkette

TVG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 03.09.2002; Aktenzeichen 3 Ca 3032/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 5 AZR 354/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 03.09.2002 – Az: 3 Ca 3032/02 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1988 bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.1988 (Bl. 9 d.A.) finden auf das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge des zuständigen Großhandel-Arbeitgeberverbandes Anwendung. Durch Aushang am Schwarzen Brett vom 20.03.1980 stellte die Beklagte seinerzeit klar, dass es sich um den Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel in Niedersachsen handele.

Am 09.06.2000 vereinbarten die Tarifvertragsparteien in Niedersachsen eine Protokollnotiz (Bl. 12 d.A.). In Ziffer 3) dieser Protokollnotiz heißt es wörtlich:

„Erhöht sich der Lebenshaltungskostenindex für alle privaten Haushalte (Basisjahr 1995 = 100) im April 2001 um mehr als 2,8 % gegenüber dem Monat April 2000, erhält jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Einmalzahlung von DM 120,–. Die Einmalzahlung für Auszubildende beträgt DM 60,–. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung arbeitszeitanteilig. Die Einmalzahlung ist fällig mit dem Juligehalt. Voraussetzung ist, dass die/der Berechtigte zum Auszahlungszeitpunkt in einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis steht.”

Der Lebenshaltungskostenindex stieg im April 2001 um mehr als 2,8 % gegenüber dem Vorjahr im April 2000.

Mit der Abrechnung für den Monat Juli 2001 zahlte die Beklagte lediglich DM 2,– aufgrund der Protollnotiz Ziffer 3) an den Kläger aus. Das Tarifgehalt betrug zu dem Zeitpunkt im Falle des Klägers DM 3.798,–. Vereinbart war dagegen zwischen den Parteien ein übertarifliches Monatsgehalt von DM 3.930,–. Auf den übertariflichen Entgeltbestandteil rechnete die Beklagte die Tariferhöhung von DM 120,– an. Sie beruft sich auf die arbeitsvertragliche Anrechnungsregelung hinsichtlich der Vergütungszahlung. Diese Regelung lautet:

„Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie einen monatlichen Bruttolohn von DM 2.400,–, zahlbar jeweils am Ende des laufenden Monats bargeldlos auf ein von Ihnen zu benennendes Konto. Sie werden in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages des Großhandels eingruppiert, wobei vorausgesetzt wird, dass Ihre ausgeübte Tätigkeit die in dieser Tarifgruppe enthaltenen Merkmale erfüllt. In der Vergütung sind tarifliche Zuschläge, insbesondere für betriebsübliche Nachtarbeit, und etwaige tarifliche Zulagen enthalten. Der jeweilige übertarifliche Gesamtbezug kann auf Veränderungen der Tarifansprüche angerechnet werden.

…”

Mit Schreiben von August 2001 machte der Kläger die Auszahlung des vollen Betrages geltend. Die Beklagte lehnte dies ab.

Die Beklagte rechnete die Einmalzahlung bei allen Mitarbeitern des Betriebes voll umfänglich auf die entsprechenden übertariflichen Zulagen an.

Mit seiner am 28.01.2002 beim Arbeitsgericht Bremen eingereichten, der Beklagten am 01.02.2002 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Einmalzahlung sei auf übertarifliche Zulagen nicht anrechenbar, da die Protollnotiz eine solche Anrechenbarkeit nicht vorsehe. Die Einmalzahlung sei nicht Teil einer Tariferhöhung gewesen. Eine Tariferhöhung umfasse das regelmäßige Arbeitsentgelt. Der monatlich zu zahlende Entgeltbetrag sei durch die Protokollnotiz aber...

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