Leitsatz (amtlich)
1. Das Tarif Merkmal „zusätzliche fachliche Fortbildung” in § 17 LGr 9 Ziffer 1 der Anlage 2 zum TV Arb Deutsche Bundespost erfordert nicht, daß es sich um eine der Meisterausbildung gleichwertige Fortbildung handeln muß.
2. Zum Begriff der „selbständigen Inspektionsarbeiten” in der genannten Tarif Vorschrift.
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 05.05.1993; Aktenzeichen 5 Ca 5489/92) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen vom 5.5.1993 – Az.: 5 Ca 5490/92 und 5 Ca 5489/92 – werden auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Jedoch werden die Ziffern 1 des Tenors der angegriffenen Entscheidungen wie folgt klargestellt:
Az.: 5 Ca 5490/92:
Es wird festgestellt, daß der Kläger ab 1. Oktober 1990 in die Lohngruppe 9 des § 17 der Anlage 2 zum Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost eingruppiert ist.
Az.: 5 Ca 5489/92:
Es wird festgestellt, daß der Kläger ab 1. Oktober 1990 in die Lohngruppe 9 des § 17 der Anlage 2 zum Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost eingruppiert ist.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit ihrer Klage Bezahlung nach Lohngruppe 9 des § 17 der Anlage 2 des Tarifvertrages für Arbeiter bei der Deutschen Bundespost.
Der Kläger zu 1 …, ist seit dem 11.7.1988 als Posthandwerker mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beim Postamt 5 in Bremen beschäftigt. Seit dem 1.10.1990 erhält er Lohn nach Lohngruppe 8, Dienstzeitstufe 4, ab 1.8.1992 erhält er Lohn nach Lohngruppe 8 Dienstzeitstufe 5.
Der Kläger zu 2. …, ist seit dem 27.1.1989 als Posthandwerker mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beim Postamt 5 Bremen beschäftigt. Seit dem 1.10.1990 ist er in Lohngruppe 8 Dienstzeitstufe 3, ab 1.5.1992 in Dienstzeitstufe 4 eingruppiert.
Für die Parteien gilt aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb). Beide Kläger haben eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren. Beide Kläger haben keinen Meisterbrief.
Der Kläger zu 1. ist im Aufsichtsbereich 176 – 11 als Instandsetzungskraft tätig. Er ist zuständig für die Förder- und Verteilanlagen, und zwar der rechnergesteuerten Paketverteilanlagen, einer Päckchenverteilanlage, einer Stückbriefverteilanlage, einer Elektrohängebahn (Beutelverteilung und Rollbehälter), 7 Rollbehälterkippanlagen, 1 Horizontalförderer, 1 Vertikalförderer.
Der Kläger zu 2. arbeitet als Instandsetzungskraft im Aufsichtsbereich 176 – 12 (automatische Briefverteilanlagen). Dabei handelt es sich um rechnergesteuerte Einrichtungen, nämlich 3 Anschriftenleser, 1 Videocodieranlage, 2 Feinverteilmaschinen, 20 Abschnittsförderer, 1 Formattrenn- und -Aufstellanlage.
Die Kläger verrichten Dienst in Tages-, Spät- und Nachtschichten.
Die Förder- und Verteilanlagen, für die der Kläger zu 1) zuständig ist, sind rund um die Uhr in Betrieb. Die täglich anfallenden Meß- und Prüfarbeiten, Sicherheitsprüfung nach VDE und Reparaturen werden möglichst während der betriebsschwachen Zeit durchgeführt. Bei diesen Arbeiten werden sowohl elektronische wie auch mechanische Bauteile ausgewechselt. Die Parteien streiten darüber, ob die reinen Wartungsarbeiten wie Nachstellen, Auswechseln, Ergänzen, Schmieren und Reinigen getrennt von Inspektionsarbeiten durchzuführen sind.
Der Kläger zu 2. ist während des Spätdienstes von 15.00 bis 23.00 Uhr alleinverantwortlich für die Beseitigung kurzfristig auftretender Störungen an den automatischen Briefverteil- und sonstigen im Aufsichtsbereich 176 – 12 in Betrieb befindlichen Maschinen. Es handelt sich um Maschinen mit empfindlicher Hochtechnologie. Die Fehlereingrenzung ist häufig nur mit besonderen Meßgeräten und Computerhilfen möglich. Während der Tagesschichten ist die Briefverteilanlage von Ausnahmen abgesehen nicht in Betrieb. In diesen Zeiten werden die nach der Arbeitsanweisung täglich durchzuführenden Messungen, Einstellungen, Funktionsprüfungen sowie Sicherheitsprüfungen nach VDE auch hier vorgenommen. Dabei werden mechanische und elektronische Bauteile geprüft, ausgetauscht und auch Staubpartikel aus dem Elektronikbereich entfernt. Da es sich um feinjustierte empfindliche Geräte handelt, erfolgt auch hier wie in den übrigen Bereichen die Säuberung mit kleinen Pinseln. Die Parteien streiten auch hier darüber, ob die Wartungsarbeiten gesondert durchführbar sind.
Der Kläger zu 1. wurde im Schulungsbetrieb und in der Fehlersuchdiagnose von einem Ausbildungsingenieur der Firma … vor Ort geschult. Der Kläger zu 1. hat speziell für die von ihm ausgeübten Inspektionsarbeiten bei den jeweiligen Herstellerfirmen folgende fachliche Fortbildungsveranstaltungen besucht:
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PktVA-Fern und Nah; Fa. … |
7 Tage |
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StBVA, Fa. … |
40 Std. |
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PnVA, Fa. … |
40 Std. |
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Beutelhängebahn, Fa. … |
5 Tage |
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Bedas (zentrale Betriebslenkung), Fa. … |
4 Tage |
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„Systemkurs S 15” für die von Siemens gelieferten Anteile der Anlagensteuerungen; Fa. … |
5 Tage. |