Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Betriebsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich grundsätzlich nach den allgemein für die Auslegung von Rechtsnormen geltenden Maßstäben. Maßgeblich ist auf den im Wortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen der Betriebspartner abzustellen und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit er sich in den Bestimmungen niedergeschlagen hat. Heranzuziehen ist ferner der Gesamtzusammenhang der Regelung. Verbleiben danach noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte herangezogen werden. Im Zweifel ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

2. Erstreckt sich der Anwendungsbereich einer Betriebsvereinbarung nach seinem Wortlaut auf „bereits vereinbarte Altersteilzeitverhältnisse”, kann sich dennoch aus dem Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck der Regelung ergeben, dass nur während der Geltung der Betriebsvereinbarung vereinbarte Altersteilzeitverhältnisse gemeint sind.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen 10h Ca 10063/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 27.08.2003 – 10h Ca 10063/03 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Abfindungszahlung nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

Der am 14.11.1942 geborene Kläger war seit dem… 02.04.1968 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Für einen Zeitraum beginnend mit dem Jahr 1998 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 18.11.1997 (Bl. 69f d.A.) ab. Dieser sah Altersteilzeit im sog. Blockmodell vor, wobei die aktive Arbeitsphase bis zum 31.12.2000 und das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2002 vereinbart war. In seinem § 8 sieht der Vertrag unter der Überschrift „Ende des Arbeitsverhältnisses/Vertragsveränderung” in Abs. 2 folgende Regelung vor.:

„Der/Die Mitarbeiter/in erhält mit Austritt eine Abfindungssumme in Höhe eines Vollzeit-Bruttomonatsentgelts.”

Unstreitig findet zwischen den Arbeitsvertragsparteien der Altersteilzeittarifvertrag zwischen der Beklagten und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Küste bzw. der Deutschen Angestelltengewerkschaft vom 14.11.1997 (Bl. 71 f d.A.) als Firmentarifvertrag Anwendung. In dessen Nr. 6 heißt es wie folgt:

„6. Der/Die Beschäftigte erhält mit Austritt eine Abfindungssumme in Höhe eines Vollzeit-Bruttomonatsentgelts. Beschäftigte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheiden, erhalten zusätzlich ein weiteres Vollzeit-Bruttomonatsentgelt als Abfindungszahlung.

Diese zusätzliche Abfindungszahlung vermindert sich für jeden vollen Monat des Ausscheidens nach dem vollendeten 60. Lebens-jahr um 1/6.”

Seinerzeit galt im Betrieb die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 23 vom 17./14.11.1997 (Bl.80 bis 116 d.A.). Bei der Beklagten ist nunmehr der Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke (TV BB) vom 20.04.2000 gültig. Dieser regelt u.a. auch die Frage der Abfindungen in § 6 wie folgt:

„… Der Beschäftigte erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung.”

Am 18.05.2000 wurde bei der Beklagten die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 7 (Bl. 73 – 79 d.A.) geschlossen. Diese enthält u.a. folgende Regelungen:

„… wird abweichend von der Beschäftigungsbrücke für ein Jahr folgende Gesamtbetriebsvereinbarung über Altersteilzeit abgeschlossen:

Präambel:

Altersteilzeit leistet einen Beitrag zur Verbesserung

  • der Altersstruktur in den Unternehmen
  • der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen
  • von Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose und Nachwuchs kräfte, insbesondere für junge Menschen nach Beendigung der Ausbildung.

§ 1

Geltungsbereich

Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer

der … S. GmbH und der E. GmbH, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages Hamburg/Schleswig-Holstein/Unterwesergebiet/Nordwestliches

Niedersachen der Metall- und Elektroindustrie fallen sowie die außertariflichen Angestellten ausschließlich der leitenden Angestellten i.S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG und die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.

§ 2

Rahmenbedingungen

1. Altersteilzeit i.S.dieser Vereinbarung kommt grundsätzlich für alle Mitarbeiter in Betracht, die unter den persönlichen Geltungsbereich nach § 1 fallen und

  • das 55., aber noch nicht das 61. Lebensjahr vollendet haben und
  • in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage bei …S. GmbH E. GmbH beitragspflichtig vollzeit.

beschäftigt (einschl. Vordienstzeiten) nach dem SGB III waren.

2. Die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hängt zunächst davon ab, ob die Möglichkeit der Wiederbesetzung durch

  • Einstellung eines beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbe...

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