Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 10.03.1998; Aktenzeichen 4a Ca 4085/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 10.03.1998 – Az.: 4a Ca 4084 – 4085/97 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung zusteht.

Der 1948 geborene Kläger war seit dem 24.09.1984 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Am Ende des Jahres 1991 erkrankte der Kläger. Er bezieht ab dem 01.07.1992 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die ihm zunächst auf Zeit gewährt wurde. Seit dem 15.02.1996 wird ihm diese Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer weiter gewährt. Zu diesem Termin endete aufgrund einer Vereinbarung des zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis.

Den Antrag des Klägers, auf Gewährung einer Betriebsrente beschied die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.1996 abschlägig mit der Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistung erworben, da er die notwendige rentenfähige Dienst- und Wartezeit von 10 Jahren nicht erfülle.

Gemäß § 3 der für die Beklagten geltenden Versorgungsordnungen werden Betriebsrenten gewährt, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Wartezeit von 10 vollen Dienstjahren erfüllt hat (§ 3VO). § 5 VO regelt die Berechnung der Wartezeit. In Absatz 1 heißt es, daß für die Berechnung der Wartezeit die Betriebsvereinbarung zur Dienstzeitberechnung vom 08.11.1961 gilt, soweit die Versorgungsordnung selbst keine abweichende Regelung enthält. Die Betriebsvereinbarung zur Dienstzeitvereinbarung sieht in Ziffer 1 vor, daß nur tatsächlich geleistete Dienstzeiten anrechenbar seien. In § 5 Abs. 4 VO ist festgelegt, daß Zeiten, für die vom jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bereits das Bestehen einer Erwerbsunfähigkeit dem Grunde nach festgestellt worden ist, nur bis zu einer Frist von 3 Monaten nach Erlaß des Bescheides auf die rentenfähige Dienst- und Wartezeit angerechnet werden können. Unter den Auslegungshinweisen zur Betriebsvereinbarung über die Dienstzeitberechnung wird unter Ziffer 2 festgehalten, daß ein Mitarbeiter, der wegen einer befristeten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausscheidet, im Regelfall im Rahmen der Ausscheidungsvereinbarung die Zusage erhalten solle, daß er für den Fall des Wiedereintritts nach dem Ende der befristeten (Berufs-) Erwerbsunfähigkeit die bisherige Dienstzeit ohne Einhaltung einer Wartefrist angerechnet erhält.

Unter dem Datum vom 28.10.1994 schrieb die Beklagte zu 1) an den Kläger, er habe am 24.09.1994 eine Dienstzeit von 10 Jahren erreicht. Hierfür wurde ihm der Dank ausgesprochen. Das Schreiben enthält folgenden weiteren Hinweis:

„Damit ergeben sich für Sie wesentliche Auswirkungen auf Ihre betriebliche Altersversorgung:

Sie haben die 10-jährige Wartezeit für die Gewährung einer DB-Rente erfüllt.

Was bedeutet das für Sie?

Sie können eine laufende DB-Rente beziehen, wenn Sie in den Ruhestand gehen oder wegen Berufs/- oder Erwerbsunfähigkeit aus der Mercedes-Benz AG ausscheiden. Zudem ist auch Ihre Familie durch die Zahlung von Hinterbliebenenrente gesichert.

Diese Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der Versorgungsordnung vom 06.02.1987 geregelt. Sie finden die Versorgungsordnung in der Broschüre „Sichere Altersversorgung die Daimler-Benz-Rente”, mit weiteren Erläuterungen und einer Rententabelle, die Auskunft über die Höhe Ihrer Altersversorgung gibt.

Falls Sie vor Eintritt einer der o. g. Versorgungsfälle aus dem Unternehmen ausscheiden, wird eine Anwartschaft auf die DB-Rente aufrechterhalten, wenn Sie zusätzlich zum 10-jährigen Bestand der Versorgungszusage, die mit Ihrer Betriebszugehörigkeit erfüllt sind, mindestens das 35. Lebensjahr erreicht haben…”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente ergebe sich aus einem von der Beklagten mit Schreiben vom 28.10.1994 ausgesprochenen Schuldanerkenntnis. Er habe dieses Schreiben nur so verstehen können, daß er die für den Erhalt einer Betriebsrente erforderliche Wartezeit erfüllt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ab dem 15.02.1996 jeweils monatlich eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung von DM 349,– zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß der Kläger nicht die notwendige rentenfähige Dienstzeit bei der Beklagten zu 1) zurückgelegt habe. Er habe lediglich eine relevante Wartezeit von 8 Jahren und 7 Tagen erreicht.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der sogenannte 10-Jahres-Brief (das Schreiben vom 28.10.1994) enthalte kein Schuldanerkenntnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 10.03.1998 folgendes Urteil verkündet:

  1. Die Beklagte...

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