Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrarbeitspauschale
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Tarifwechsel kann nur angenommen werden, wenn z. B. Änderungen der Tarifvertragsparteien, ein Wechsel der Verbandzugehörigkeit, eine Änderung des Betriebszwecks, ein Betriebsübergang oder der Abschluss eines Firmentarifvertrags stattgefunden hat.
2. Die Heranziehung zu Arbeitsleistungen durch einen öffentlichen Arbeitgeber unter Verstoß gegen das Arbeitszeitrecht löst keine Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers aus.
Normenkette
BGB § 611; SR 2r BAT Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG Art. 6b.; ArbZG § 3 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 9 Ca 9273/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.01.2009 – 9 Ca 9273/08 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung einer monatlichen Mehrarbeitspauschale.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1980 beschäftigt und als Schulhausmeister tätig. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft.
Der Kläger war zunächst auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.11.1980 (Bl. 8 d. A.) ab 10.11.1980 als Straßenreiniger und Müllwerker unter Eingruppierung in die Lohngruppe IV MTL II beschäftigt. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 16.09.1982 wurde der Kläger bei gleicher Tätigkeit ab 01.09.1982 in die Lohngruppe V MTL II eingruppiert. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 22.05.1985 wurde der Kläger ab 01.04.1985 als Hilfshausmeister unter Eingruppierung in die Lohngruppe V MTL II beschäftigt. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages fand der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27.02.1964 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.09.1987 wurde der Kläger ab 01.09.1987 bei der Beklagten als Schulhausmeister beschäftigt und in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppiert. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Am 26.05.1988 wurde zwischen den Parteien ein weiterer Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger als Schulhausmeister unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT beschäftigt wurde.
Am 13.09.1996 wurde zwischen den Parteien erneut ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Darin heißt es auszugsweise:
„(…)
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Außerdem ist die Dienstanweisung für Schulhausmeister an den von der F. H. B. – Land- und Stadtgemeinde – unterhaltenden öffentlichen Schulen vom 25. Oktober 1961 in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieses Arbeitsverhältnisses. (…)
(…)
§ 4
Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen der SR 2r BAT (…)”
Am 07.02.2000 schlossen die Parteien einen Zusatzarbeitsvertrag (Bl. 14 d. A.) zum Arbeitsvertrag vom 13.09.1996.
Darin heißt es auszugsweise:
„(…)
§ 1
(1) Die zu leistende und zu entschädigende Mehrarbeit richtet sich nach Nr. 4 SR 2r BAT. Der o.a. Angestellte erhält hiernach eine Pauschale in Höhe von 1.900,00 DM brutto monatlich.
(2) Die Pauschale wird für die Dauer eines Kalenderjahres gezahlt. Danach erfolgt eine Neuberechnung mit der Maßgabe der möglichen Anpassung der Pauschale auf der Grundlage des sich ergebenden tatsächlichen Mehrarbeitsumfangs. Eine Kündigung dieses Zusatzarbeitsvertrages bedarf es aus Anlass einer Neuberechnung nicht.
(3) Die Pauschale wird jeweils den allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Überstundensätze angepasst. Werden die tariflichen Überstundensätze nicht durch Prozentsätze, sondern durch Festbeträge angehoben, ist für die Anpassung der sich rechnerisch ergebende Erhöhungsprozentsatz der Eingruppierungsgruppe des Hausmeisters zu Grunde zu legen. Der sich hieraus ergebende Betrag wird jeweils auf volle DM gerundet. (…)
§ 2
Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des o.a. Arbeitsvertrages. (…)”
Mit Schreiben vom 13.06.2005 erteilt die Beklagte dem Kläger einen Auftrag zur Mehrarbeit (Bl. 15 und 16 d. A.). In diesem Schreiben heißt es u.a.:
„(…) Wir erteilen Ihnen den Auftrag zur Mehrarbeit und zu Kontrollgängen für die in der Anlage aufgeführten Zeiten. Basis ist die Richtlinie zur Entschädigung der Mehrarbeit der Schulhausmeister bei der außerunterrichtlichen Nutzung der Bremischen Schulgebäude vom 02.06.1988. (…)”
Diesem Schreiben war eine Stundenaufstellung beigefügt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen.
Für Schulhausmeister bestand eine Richtlinie über die Entschädigung der Mehrarbeitsleistungen der bei der außeru...