Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2005 begründet wurde. Eingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen Seehafenbetriebe. Begriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe
Leitsatz (redaktionell)
Eine betriebliche Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gem. Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber auf den Entschluss des Arbeitnehmers bei Ablegung der Prüfung eingewirkt hat. Das bloße Ermöglichen der Hafenfacharbeiterausbildung reicht nicht aus.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 29.01.2013; Aktenzeichen 11 Ca 11133/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 29.01.2013 - 11 Ca 11133/12 - wird - auch im Rahmen des zweitinstanzlich erstmals gestellten Antrags - auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, der seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Gewerkschaftsmitglied ist, ist seit dem 04.12.2000 bei dem Beklagten als Hafenarbeiter beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden u.a. der Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen S., die Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen und der Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen S., deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wurde, Anwendung. Die Tarifvertragsparteien haben am 14. Mai 1975 eine Vereinbarung abgeschlossen, deren Nr. 5 wie folgt lautet:
Die Hafeneinzelbetriebe und der G. im Lande Bremen e. V. sind verpflichtet, die weitere Ausbildung ihrer sich hierfür freiwillig entscheidenden Arbeitnehmer zum Hafenfacharbeiter durch Teilnahme an den im Auftrage der "H. im Lande Bremen" vom Ha. im Lande Bremen e. V. angebotenen Funktionsausbildungskreisen zu ermöglichen.
Der Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen S., deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wurde (Bl. 153 ff d. A.), lautet auszugsweise wie folgt:
"Lohngruppe V
Hafenfacharbeiter, die die Hafenfacharbeiterprüfung auf betriebliche Veranlassung absolviert haben."
Die Vorgängerregelung des Eingruppierungstarifvertrages vom 26.03.1986 lautete wie folgt:
"Lohngruppe V/1
Hafenfacharbeiter, die vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer die Facharbeiterprüfung bestanden haben (Hafenfacharbeiter)".
Der Kläger erhielt zunächst bis zum 31.07.2012 Vergütung nach der Lohngruppe I/a. Seit dem 01.08.2012 erhält er Vergütung nach der Lohngruppe II und seit dem 01.10.2012 Vergütung nach der Lohngruppe III des Eingruppierungsvertrags.
Der Kläger nahm an der Ausbildung zum Hafenfacharbeiter teil und bestand die Prüfung am 28.02.2006 zunächst nicht. Am 02.06.2006 bestand er die abschließende Prüfung. Die Beklagte übernahm die Kosten der Ausbildung, stellte den Kläger für die Teilnahme insoweit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei und bezahlte die Fahrtkosten. Zuvor unterzeichnete der Kläger unter dem 12.09.2005 eine sog. "Freiwilligkeits-Erklärung" (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 62 d. A. verwiesen).
Mit Schreiben vom 01.03.2012 (Bl. 36 d. A.) machte der Kläger die Höhergruppierung in Lohngruppe V ab 01.12.2011 gegenüber der Beklagten geltend.
Mit seiner am 11.06.2012 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen, der Beklagten am 26.06.2012 zugestellten Klage hat der Kläger eine Stufenklage erhoben und hilfsweise einen Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.2011 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der Deutschen S., deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird, vom 26.05.2000 einzugruppieren und nach dieser Vergütungsgruppe zu vergüten.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der Beklagte habe konkreten Bedarf an qualifiziertem Fachpersonal. Ihm und weiteren Arbeitnehmern sei während einer Betriebsversammlung mitgeteilt worden, dass die Containerumschlagbetriebe E. und N. etwa 120 Containerbrücken- und Van-Carrier-Fahrer, die Hafenfacharbeiter seien, benötigten. Er habe sich dann in der Weise zu dem Lehrgang angemeldet, dass er sich in eine beim Betriebsrat ausliegende Liste eingetragen habe. Aus der Gesamtschau der Umstände ergebe sich die arbeitgeberseitige Veranlassung im Sinne der Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrags. Der Beklagte habe für die Teilnahme an der Ausbildung den Anstoß gegeben, zumal eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zu dieser Ausbildung ohnehin nicht bestanden habe.
Die Stufenklage auf Erteilung der Abrechnung und sich anschließende Zahlung sei zulässig, da dem Kl...