Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 15.06.1993; Aktenzeichen 3 Ca 3309/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.1996; Aktenzeichen 2 AZR 547/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 15.6.1993 – 3 Ca 3309/92 – abgeändert.

  1. Es wird festgestellt, daß die mit Schreiben vom 20.8.1992 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 25.2.1992 weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der dem Kläger am 25.8.1992 zugegangenen fristgemäßen Kündigung.

Der am 18.1.1961 geborene Kläger, verheiratet, 2 Kinder, ist seit dem 1.5.1992 als Fluglehrer an der Verkehrsfliegerschule Bremen der Deutschen Lufthansa AG beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 25. Februar 1992 zugrunde, der u.a. folgende Bestimmungen beinhaltet:

  1. „Beginn, Art und Ort der Beschäftigung

    (1)

    Herr … wird ab 01.05.1992 als Fluglehrer bei BRE OS 1 in Bremen beschäftigt.

    (2)

    Lufthansa kann Herrn … an einem anderen Ort sowie vorübergehend auch bei einem anderen Unternehmen einsetzen.

  2. Rechte und Pflichten

    Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der Lufthansa in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

  3. Probezeit

    Die ersten 12. Monate sind Probezeit.

  4. Späterer Fluglehrereinsatz

    Herr … ist verpflichtet, auch nach seiner Übernahme in den Liniendienst (Protokollnotiz Ziffer 11 zum MTV) für die die Tätigkeit als Fluglehrer bei der Verkehrsfliegerschule der Lufthansa vorübergehend zur Verfügung zu stehen. Bei der Auswahl werden freiwillige Meldungen grundsätzlich vorrangig berücksichtigt.

  5. Inkrafttreten und Zusatzerklärung

    (1)

    Dieser Arbeitsvertrag wird nur wirksam, wenn die Ergebnisse der für die vereinbarte Tätigkeit notwendigen Prüfungen und das Ergebnis der medizinischen Untersuchung auf Flugdiensttauglichkeit dem vorgesehenen Einsatz von Herrn … nicht entgegenstehen.

    (2)

    Herr … erklärt sich bereit, die „Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag” abzugeben. Wenn sich hieraus Umstände ergeben, die mit einer Tätigkeit auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz nicht vereinbar sind, behält sich Lufthansa vor, daß Arbeitsverhältnis zu beenden.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 9 und 10, wegen der Ergänzung zu diesem Vertrag auf Bl. 11 d. A. verwiesen.

Vor Abschluß des Arbeitsvertrages hatte der Kläger ein Schreiben folgenden Inhalts mit Datum vom 30.1.1992 von der Beklagten erhalten:

„Sehr geehrter Herr …,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß Sie die vom 27.1.–30.01.1992 vor unserer Auswahlkommission in Hamburg durchgeführte Einungsuntersuchung mit positivem Erfolg durchlaufen haben.

Mit diesem Schreiben bestätigen wir Ihnen, daß Sie ab 01.04.1992 als II. Fluglehrer an der Verkehrsfliegerschule in Bremen eingestellt werden. Voraussetzung ist, daß das Medical ein positives Ergebnis aufweist.

Sobald wir diese Nachricht aus Hamburg erhalten, wird Ihnen der Arbeitsvertrag zugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft Verkehrsfliegerschule Bremen”

Die Verkehrsfliegerschule Bremen beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung ca. 300 Mitarbeiter, wovon rund 60 auf die Gruppe der Fluglehrer entfielen.

Entsprechend der Ermächtigung des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und des darauf basierenden Tarifvertrages „Personalvertretung Bordpersonal” vom 15.11.1972 ist bei der Beklagten eine Personalvertretung errichtet.

Die für die Fluglehrer zuständige Gruppenvertretung umfaßt 3 Mitglieder.

Mit Schreiben vom 20. August 1992, dem Kläger zugegangen am 25. August 1992 wurde das Arbeitsverhältnis zum 15.10.1992 gekündigt. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 12 d. A. verwiesen.

Im Anhörungsschreiben zur Kündigung an die Personalvertretung heißt es u.a.:

„Die wirtschaftliche Situation der Lufthansa hat sich in den zurückliegenden Monaten seit Einstellung des Fluglehrers noch weiter gravierend verschlechtert. Am 11.08. wurde dem 211NFF-Lehrgang gekündigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß weitere folgen. Durch Stillegung von 37 Flugzeugen wird der bereits bestehende Personalüberhang an Flugzeugführern auf der Linie drastisch vergrößert. Eine vorzeitige Übernahme von Fluglehrern zur Linie ist daher ausgeschlossen.

…”

Wegen des weiteren Inhalts des Anhörungsschreibens vom 11.8.1992 wird auf Bl. 21 d. A. verwiesen.

Die Personalvertretung äußerte Bedenken gegen die Kündigung. Auf Bl. 14–17 d. A. wird verwiesen.

Mit der am 8. September 1992 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die Kündigung und macht gleichzeitig einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend.

Der Kläger war, bevor er sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten begann, als Flugzeugführer bei der Bundeswehr tätig. Nach Abschluß der Offiziersausbildung wurde der...

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