Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 05.03.1996; Aktenzeichen 8 Ca 8174/95)

ArbG Bremen (Urteil vom 15.02.1996; Aktenzeichen 6 Ca 6280/95)

ArbG Bremen (Urteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen 5 Ca 5274/95)

ArbG Bremen (Urteil vom 18.10.1995; Aktenzeichen 7 Ca 7267/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1) (H. ) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 18.10.1995 – Az.: 7 Ca 7277/95 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers zu 2) (J. ) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 18.10.1995 – Az.: 7 Ca 7266/95 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers zu 3) (T. ) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 18.10.1995 – Az.: 7 Ca 7275/95 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers zu 4) (B. ) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 18.10.1995 – Az.: 7 Ca 7268/95 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers zu 5) (S. ) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 18.10.1995 – Az.: 7 Ca 7267/95 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufungen der Kläger und Klägerin zu 7) (A. ), 8) (G. ) und 9) (Bu.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 13.12.1995 – Az.: 5 Ca 5265/95, 5 Ca 5266/95, 5 Ca 5273/95 und 5 Ca 5274/95 – werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufungen der Kläger und Klägerin zu 10) (Ha. ), 11) (N. ), 12) (Sch. ), 13) (Z. ), 14) (Gr. ) und 15) (D. ) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 15.02.1996 – Az.: 6 Ca 6269/95, 6 Ca 6270/95, 6 Ca 6271/95, 6 Ca 6278/95, 6 Ca 6279/95 und 6 Ca 6280/95 – werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die selbständige Anschlußberufung des Klägers zu 17) (W. ) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 05.03.1996 – Az.: 8 Ca 8181/95 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die selbständige Anschlußberufung/Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 13.12.1995 – Az.: 5 Ca 5265/95, 5 Ca 5266/95, 5 Ca 5273/95 und 5 Ca 5274/95 – teilweise abgeändert.

Die Klagen der Kläger und Klägerin zu 6) (T. ), 7) (A. ), 8) (G. ) und 9) (Bu. ) werden insgesamt abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 05.03.1996 – Az.: 8 Ca 8174/95 – teilweise abgeändert.

Die Klage des Klägers zu 16) (S. ) wird insgesamt abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 05.03.1996 – Az.: 8 Ca 8181/95 – teilweise abgeändert.

Die Klage des Klägers zu 17) (W. ) wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger zu 1) bis 5), 16) und 17) tragen die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsstreitigkeiten in der ersten Instanz allein, ebenso die Kosten der Rechtsstreitigkeiten in der zweiten Instanz bis zur Verbindung. Die Kläger und Klägerin zu 6) bis 9) tragen die Kosten ihres Rechtsstreits in der ersten Instanz zu je 1/4. Von den Kosten ihres Rechtsstreits in der zweiten Instanz bis zur Verbindung tragen der Kläger zu 6) 1/25, die Kläger und Klägerin zu 7) bis 9) je 8/25. Die Kläger und Klägerin zu 10) bis 15) tragen die Kosten ihres Rechtsstreits in der ersten Instanz zu je 1/6 ebenso wie die Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz bis zur Verbindung. Ab Verbindung der Rechtsstreitigkeiten tragen die Kläger und Klägerinnen zu 1) bis 5), 7) bis 15) und 17) die Kosten in der zweiten Instanz zu je 8/122, die Kläger zu 6) und 16) zu je 1/122.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt eine Spielbank. Die Klägerinnen und Kläger gehören zum spieltechnischen Personal der Beklagten. Ihr Gehalt wird nach einem Punktesystem berechnet, das von den Einnahmen des Tronc abhängt. Der Tronc ist eine von der Beklagten im Spielcasino aufgestellte Kasse, der Zuwendungen der Besucher zugeführt werden. Die Gesamtsumme der Zuwendungen wird durch die Gesamtzahl der dem spieltechnischen Personal zustehenden Punkte geteilt; die Summe pro Punkt wird mit der Gesamtzahl der dem einzelnen Arbeitnehmer zustehenden Punkte multipliziert; dieser Wert ergibt das Gehalt des Arbeitnehmers.

Der bisher bei der Beklagten gültige Tronc- und Gehaltstarifvertrag bestimmte in § 3 folgendes:

„Das Gesamttroncaufkommen wird nach Maßgabe dieses Tarifvertrages gegebenenfalls im Rahmen einer Troncverordnung zur Deckung aller Personalaufwendungen für alle Arbeitnehmer verwendet.

Personalaufwendungen in diesem Sinne sind sämtliche Vergütungen und Leistungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses an bzw. für die Arbeitnehmer (einschl. sämtlicher Personalnebenkosten und Sonderzahlungen wie z.B. Tantieme etc.) gezahlt werden. Personalaufwendungen sind auch Kosten für Fremdleistungen, die zu einer Verringerung der ursprünglichen Personalaufwendungen führen.

Personalaufwendungen sind insbesondere:

  1. Vergütungen nach §§ 7, 8 und 10 dieses Vertrages einschließlich aller Leistungen für Urlaub, für Arbeitsversäumnisse, für Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, im Todesfall und ggf. Verhinderungen nach § 616 BGB.
  2. Arbeitgeberanteile und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arb...

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