Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 26.05.1998; Aktenzeichen 3 Ca 3438/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgericht Bremen vom 26.05.1998 – Az.: 3 Ca 3438/97 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte unter Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien streitig, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch Fristablauf endet.
Die Klägerin ist seit dem 17.06.1992 als Verwaltungsangestellte zur Vertretung verschiedener beurlaubter Sachbearbeiterinnen der Ausländerbehörde beschäftigt. Arbeitsvertraglich wurde die Geltung des BAT vereinbart.
Nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin zur Bürogehilfin haben die Parteien mehrere befristete, teils sich überschneidende Arbeitsverträge als Aushilfsangestellte gemäß Nr. 1 c SR 2 y BAT geschlossen:
Vom 17.06.1992 – 31.12.1992
zur Vertretung der wegen § 50 Abs. 2 BAT beurlaubten Frau A. K.
mit zusätzlich der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten,
vom 17.06.1992 – 22.06.1992
zur Vertretung der gemäß § 15 BerSchG beurlaubten Frau S. G.
mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten,
vom 01.01.1993 – 31.12.1995
zur Vertretung der gemäß § 50 Abs. 2 BAT beurlaubten Frau A. K.
mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten,
vom 01.01.1993 – 22.06.1993
zur Vertretung der gemäß § 15 BerSchG beurlaubten Frau S. G.
mit zusätzlich der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten,
vom 01.01.1994 – 07.08.1994
Änderungsvertrag zur Vertretung der beurlaubten Frau St.
mit zusätzlich der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten,
vom 01.03.1994 – 03.06.1995
zur Vertretung der gemäß § 15 BerSchG beurlaubten Frau S. Sch.
mit voller Arbeitskraft,
vom 04.06.1995 – 03.06.1996
zur Vertretung der gemäß § 15 BerSchG beurlaubten Frau S. Sch.
mit voller Arbeitskraft,
vom 04.06.1996 bis 31.01.1997
zur Vertretung der gemäß § 50 Abs. 2 BAT beurlaubten Frau S. Sch.
mit voller Arbeitskraft,
vom 01.02.1997 bis 31.01.1998
zur Vertretung der beurlaubten (Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge gemäß § 50 (1) BAT/ohne Lohnfortzahlung gemäß § 47 a BMT-G II) Frau S. Sch. mit voller Arbeitskraft.
Die Mitarbeiterin Sch. war in der Zeit vom 01.03.1994 bis 03.06.1995 und vom 04.06.1995 bis zum 03.06.1996 nach § 15 BErzGG sowie in der Zeit vom 04.06.1996 bis 31.01.1997 gemäß § 50 Abs. 2 BAT beurlaubt. Frau Sch. hatte am 23.10.1996 Sonderurlaub zur Betreuung der Kinder für die Zeit vom 01.02.1997 bis 31.01.1998 beantragt. Als Begründung des Antrages wird „Betreuung der Kinder” angegeben. Auf die Frage, ob eine entgeltliche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit während des Sonderurlaubs ausgeübt werden soll, antwortete Frau Sch. : „Nein, z.Zt. noch nicht, aber bei passender Gelegenheit.”
Die Mitarbeiterin Sch. beabsichtigt, ab Februar 1999 ihre Arbeit wieder aufzunehmen, allerdings nur als Halbtagstätigkeit. Ob dies der Beklagten bzw. den Vorgesetzten der Klägerin bekannt war, ist zwischen den Parteien in zweiter Instanz streitig geworden. Frau Sch. hat jedenfalls am 29.10.1997 die Verlängerung ihres Sonderurlaubs bis zum 31.01.1999 beantragt. Eine entsprechende Vereinbarung wurde mit ihr am 07.11.1997 getroffen. Die Beklagte beabsichtigt, Frau Sch. nach ihrer Rückkehr aus dem Sonderurlaub auch als Teilzeitkraft in ihrer ehemaligen Funktion im Ausländeramt einzusetzen.
Des weiteren haben die Parteien in erster Instanz darüber gestritten, ob die Klägerin bei der Besetzung von zwei Dauerarbeitsplätzen deswegen nicht bevorzugt berücksichtigt wurde, weil sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte in der Ausländerbehörde unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Bremen hat am 26.05.1998 folgendes Urteil verkündet:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Streitwert wird auf DM 11.400,00 festgesetzt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 54 ff. d. A.) verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen wurde der Klägerin am 16.06.1998 zugestellt. Die Berufung der Klägerin ging am 14.07.1998, die Berufungsbegründung am 14.08.1998 beim Landesarbeitsgericht Bremen ein.
Die Klägerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung unter...