Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 22.10.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2031/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.02.2000; Aktenzeichen 3 AZR 39/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 22.10.1997 – Az.: 2 Ca 2031/97 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Altersrente.

Der am 15.03.1931 geborene Kläger war von 1956 bis 1959 Assistenzarzt in Frankfurt am Main. Von 1959 bis 1972 war er Beamter an der Universität Münster.

Er schied dort Ende Februar 1972 aus und wurde bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nachversichert. Ab 01.03.1972 war der Kläger als leitender Arzt der chirurgischen Abteilung des R. -Krankenhauses in Bremen tätig. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist der Dienstvertrag vom 10.04.1973, Bl. 16-33 d. A., auf den verwiesen wird.

Mit Aufnahme der Tätigkeit beim R. -Krankenhaus wurden keine Beiträge mehr für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt. Allerdings wurden Beiträge zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe entrichtet, von denen die Beklagte mit Ausnahme der Jahre 1972, 1973 und 1994 einen 50 %-igen Anteil übernahm.

In § 5 des Dienstvertrages vom 10.04.1973 ist geregelt, daß der Kläger das Recht zur freiberuflichen Tätigkeit hat. In § 6 des genannten Dienstvertrages wurde dem Kläger das Recht der Liquidation in der Privatabteilung der 1., 2. und separaten Pflegeklasse sowie bei Selbstzahlern in der 3. Klasse eingeräumt. § 7 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:

„Vergütung

(1) Herr Prof. Dr. H. erhält für seine Tätigkeit im Rahmen seines dienstlichen Aufgabenbereichs im R. -Krankenhaus eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Bezüge eines bremischen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 mit einem BDA vom 15. März 1952.

(2) Darüber hinaus hat er einen Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe nach dem für bremische Beamte geltenden Umzugskostengesetz nebst Durchführungsverordnung.”

Die Altersversorgung ist in § 9 des Dienstvertrages geregelt und hat folgenden Wortlaut:

„Gewährleistung von Versorgungsansprüchen nach Beamtenrecht

(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses

  1. durch Erreichung der Altersgrenze,
  2. infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,
  3. durch Tod

wird eine Versorgung nach den für die bremischen Beamten und deren Hinterbliebenen jeweils geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen gewährleistet. Dabei ist für die Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge von der Besoldungsgruppe 14 der Bremischen Besoldungsordnung A auszugehen. Die sonstigen für die bremischen Beamten und deren Hinterbliebenen jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Das Vorliegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes (1) Buchstabe b) ist durch Bescheid eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder, wenn Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht, durch ein vertrauensärztliches Gutachten eines beamteten Arztes nachzuweisen.

(3) Hinsichtlich der Krankenbezüge etc. des Herrn Prof. Dr. H., nachdem er in den Ruhestand getreten ist, gelten die Vorschriften des § 8 Absätze (3) und (4) entsprechend.”

Am 01.04.1996 trat der Kläger in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 18.03.1996, wegen dessen Inhalt auf Bl. 34 und 35 d. A. verwiesen wird, gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von DM 1.104,44 sowie einen Zuschuß zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt DM 78,42, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von monatlich DM 1.182,86.

Ferner erhält der Kläger von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gemäß Rentenbescheid vom 09.04.1996, wegen dessen Inhalt auf Bl. 36 und 37 d. A. verwiesen wird, eine monatliche Altersrente in Höhe DM 4.161,44.

Die Beklagte rechnet sowohl die Rente aus der Ärzteversorgung als auch die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlte Altersrente auf den Pensionsanspruch des Klägers an mit Ausnahme der den Jahren 1972, 1973 und 1994 zuzurechnenden Anteile. Ab 01.04.1996 hat der Kläger nach den Berechnungen der Beklagten, die vom Kläger nicht im einzelnen angegriffen werden, einen Versorgungsanspruch in Höhe von DM 489,36 und ab 01.07.1997 in Höhe von DM 443,60. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Beklagten wird auf Bl. 108 d. A. Bezug genommen.

In der ersten Instanz hat der Kläger sich gegen die Anrechnung der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlten Altersrente und gegen die Anrechnung der Rente aus der Ärzteversorgung gewandt.

In der Berufungsinstanz wendet er sich nur noch gegen die Anrechnung der Rente aus der Ärzteversorgung.

Der Kläger hat in der ersten Instanz die Ansicht vertreten,

soweit er von der Beklagten auf der Grundlage seines Festgehaltes eine Versorgung erhalte, handele es sich nicht um eine beamtenmäßige Versorgung. Die Privatliquidation sei als Teil der ihm als Ch...

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