Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 15.01.1985; Aktenzeichen 2 Ca 2364/84)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 15. Januar 1985 – 2 Ca 2364/84 – abgeändert.

Die Klage wird im vollen Umfange abgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten als technischer Angestellter beim Bauordnungsamt Bremen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung.

Dem Kläger obliegt es ständig, verschiedene Projekte der Beklagten in verschiedenen Stadtteilen aufzusuchen. Für diese Dienstfahrten benutzt er mit Billigung der Beklagten sein eigenes Kraftfahrzeug und erhält von der Beklagten hierfür ein Kilometergeld von DM 0,38 pro Kilometer. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte ein eigenes Kraftfahrzeug einsetzen müßte, wenn der Kläger nicht sein eigenes benutzen würde.

Am 16.9.1983 erlitt der Kläger durch einen Verkehrsunfall auf einer Dienstfahrt einen Schaden an seinem Pkw in Höhe von DM 1.950,60. Der Verursacher des Verkehrsunfalles konnte nicht ermittelt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß weder den Kläger noch die Beklagte ein Mitverschulden an dem Unfall trifft.

Die Beklagte hat dem Kläger nach den „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind” vom 15. Juni 1967 (Brem. ABl. S. 200) einen Betrag von DM 400,– gezahlt. Eine höhere Erstattung hat sie mit der Begründung abgelehnt, der Kläger müsse seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, die eine Selbstbeteiligung von DM 650,– vorsieht.

Mit der Genehmigung der dienstlichen Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges ist der Kläger auf den Inhalt des BremRKG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften hingewiesen worden.

Mit der Klage verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe von DM 1.550,60. Dem Kläger wäre bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung durch die Rückstufung in der Zeit von 1984 bis 1989 ein Schaden von DM 1.194,10 entstanden. Außerdem hätte er DM 650,– an Eigenbeteiligung zahlen müssen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Ersatzanspruch in voller Höhe der Reparaturkosten von DM 1.950,60 abzüglich der gezahlten DM 400,–. Das Kilometergeld von DM 0,38 stelle keinen Ausgleich für die tatsächlich durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges entstehenden Kosten dar. Diese betrügen nach einer Computerberechnung des ADAC bei einem Fahrzeug des von ihm gefahrenen Typs 50,4 Pfennig je Kilometer unter Zugrundelegung einer jährlichen Kilometerleistung von 20.000 Kilometern. Auf die entsprechende Berechnung Bl. 15 d. A. wird verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, DM 1.550,60 nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1983 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Ersatzanspruch bestehe nicht, da durch die Wegstreckenentschädigung auch die Kosten für eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 650,– abgedeckt seien. Der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bei Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Das Arbeitsgericht hat am 15. Januar 1985 folgendes Urteil verkündet:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.444,20 nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1984 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten zu 14/15, dem Kläger zu 1/15 auferlegt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 1.550,60 festgesetzt.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger könne gemäß § 670 BGB dem Grunde nach Ersatz des ihm aus dem Unfall entstandenen Schadens verlangen. Das Kilometergeld in Höhe von DM 0,38 stelle dabei keinen Ausgleich für das Unfallrisiko dar, da es hierfür nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu niedrig bemessen sei. Daher bleibe es insoweit bei der Haftung der Beklagten in Höhe des gesamten Unfallschadens.

Diese Haftung sei dabei auch nicht durch die Billigkeitsrichtlinien begrenzt. Dies gelte schon deswegen nicht, da diese Richtlinien von ihrer Zwecksetzung her einer Ausweitung der Haftung des Arbeitgebers dienten und daher nicht zur Begrenzung einer gesetzlichen Verpflichtung zum Schadensersatz herangezogen werden könnten. Allerdings könne der Kläger aus den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes und den sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Treuepflichten nur den Betrag als Schadensausgleich verlangen, der ihm bei Inanspruchnahme aller Ersatzansprüche von dritter Seite entstanden wäre. Da sich bei Inanspruchnahme der Versicherung der Schaden auf maximal DM 1.844,20 (DM 650,– Selbstbeteiligung und DM 1.194,20 als Rückstufungsschaden) belaufen hätte, mithin unter den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten (DM 1.950,–) gelegen...

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