Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 20.12.1999 – Az.: 5 Ca 5097/99 – wird abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien durch die Beklagte vom 19.02.1999 unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist, die nach Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde. Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung u. a., weil er bedingt durch Ausscheiden von Personalratsmitgliedern im Personalrat tätig geworden ist und deshalb die Kündigungsschutzvorschriften zugunsten von Personalratsmitgliedern anwendbar seien.
Der Kläger ist am 23.11.1947 geboren und verheiratet. Er ist gelernter Einzelhandelskaufmann. Seit dem 01.07.1977 ist er durchgängig beim früheren Amt für St. und zuletzt bei den B., einem Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, tätig. Das Arbeitsverhältnis verweist auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Freie Hansestadt Bremen geltenden Fassung und weiter auf die für die Freie Hansestadt Bremen jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge.
Ab dem 14.04.1989 ist der Kläger als Sachgebietsleiter der Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle aus Haushaltungen der Stadtgemeinde und der Wertstofferfassung tätig gewesen. Der Kläger war zuletzt zur Hälfte in einer Stabsstelle „Betriebsbeauftragter” eingesetzt. Diese Stabsstelle sollte die Zertifizierung der Müllverbrennungsanlage und des Schadstoffzwischenlagers auditieren lassen bzw. diese Auditierung vorbereiten und ein Umweltmanagement implantieren.
Gemäß Beschluss der bremischen Bürgerschaft – Stadtbürgerschaft – vom 23. Juni 1998 und des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 1998 beschloss die Beklagte, das Vermögen des Abfallbereichs der B. auf die E., die A. GmbH, die K. GmbH sowie die Schadstoffentsorgung Nord GmbH zu übertragen und die Geschäftsanteile an diesen Gesellschaften – an der E. GmbH jedoch nur zu 51 % – an eine Bietergemeinschaft zu veräußern (Bl. 83 f d. A.). Vorausgegangen war am 22.10.1997 ein zustimmender Beschluss der Einigungsstelle als Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens (Bl. 64 ff. d. A.). Bereits vorher hatten aus Anlass der beabsichtigten Umstrukturierung die Stadtgemeinde Bremen und die Gewerkschaft ÖTV am 24.04.1997 einen Überleitungstarifvertrag abgeschlossen (Bl. 60 ff d. A.). Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:
„§ 1 Betriebsübergang
Die Übertragung des Vermögens und der Forderungen und der Verbindlichkeiten der B. auf private Gesellschaften stellt einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB dar.
(…)
§ 2 Übernahme der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
(1) Die privaten Gesellschaften treten am Tage des Betriebsüberganges der BEB in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die vorab durch die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die B. unter Wahrung der Rechte des Personalrats der B. nach dem bremischen Personalvertretungsgesetz jeweils mit der privaten Gesellschaft zum Übergang auf die privaten Gesellschaften in einem Überleitungsvertrag festgelegt worden sind. Das Widerspruchsrecht des einzelnen Arbeitnehmers nach § 613 a BGB bleibt hiervon unberührt.
(2) In dem Personalüberleitungsvertrag wird ferner festgelegt, dass die privaten Gesellschaften alle Besitz- und Rechtsstände der zu den privaten Gesellschaften wechselnden Arbeitnehmer einschließlich der Beschäftigungs- und Dienstzeiten sowie der Tätigkeits- und Bewährungszeiten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages anerkennen.
(3) Im Fall des Widerspruchs nach Absatz 1 Satz 2 bedarf eine Personalüberlassung an eine der privaten Gesellschaften der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer.
(4) Die Stadtgemeinde Bremen verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die privaten Gesellschaften gegenüber den am Tage des Betriebsüberganges unbefristet beschäftigten kündbaren Arbeitnehmern keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen.
§ 3 Rückkehrrecht
(1) Im Falle des Konkurses oder der Liquidation der privaten Gesellschaften wird den am Tage des Betriebsübergangs unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zur Stadtgemeinde Bremen zugestanden. Das Rückkehrrecht zur Stadtgemeinde Bremen kann auch durch ein entsprechendes Beschäftigungsangebot bei einer bremischen Eigengesellschaft erfüllt werden. In diesem Fall werden die betroffenen Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen materiell so gestellt, als ob sie zur Stadtgemeinde Bremen zurückgekehrt wären.
(2) Die bei den privaten Gesellschaften zurückgelegten Dienst- und Beschäftigungszeiten werden bei einer Rückkehr zur Stadtgemeinde Bremen so angerechnet wie sie anzurechnen wären, wenn das Arbeitsverhältnis i...