Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung im Zusammenhang mit einem möglichen Betriebsübergang
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf DM 25.168,65 festgesetzt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine im Zusammenhang einem möglichen Betriebsübergang durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, weil die materiellen Voraussetzungen der Kündigung nicht vorlagen oder weil der Kläger durch den Betriebsübergang Mitglied des Personalrats geworden war und deshalb die Kündigungsschutzvorschriften zugunsten von Personalratsmitgliedern anwendbar sind.
Der Kläger ist am 23.11.1947 geboren und verheiratet. Er ist gelernter Einzelhandelskaufmann. Seit dem 01.07.1977 ist er durchgängig beim früheren Amt für Stadtentwässerung und Stadtreinigung und zuletzt bei den …, einem Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, tätig. Dem Arbeitsverhältnis lagen mehrere Arbeitsverträge zugrunde (Bl. 144 ff d. A.). Zum Schluß war ein Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 1997 (Bl. 153 d. A.) maßgeblich, dessen § 2 wie folgt lautet:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Freie Hansestadt Bremen geltenden Fassung. Außerdem finden die für die Freie Hansestadt Bremen jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”
Dieser Einreihung ging eine lange Entwicklung voraus. Der Kläger war zunächst nur im Rahmen einer ABM-Maßnahme beschäftigt und in die Vergütungsgruppe VII BAT eingereiht, als er übernommen wurde, wurde er nach Vergütungsgruppe VIII des BAT bezahlt. Im Zuge der Veränderung seiner beruflichen Aufgaben erfolgten dann jeweils Höhergruppierungen. Seit dem 1.11.1997 war der Kläger in die Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT eingereiht (Bl. 93 f d.A.).
Ab dem 14.04.1989 ist der Kläger als Sachgebietsleiter der Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle aus Haushaltungen der Stadtgemeinde und der Wertstofferfassung tätig gewesen. Der Kläger war zuletzt zur Hälfte in einer Stabsstelle „Betriebsbeauftragter” eingesetzt. Diese Stabsstelle sollte die Zertifizierung der Müllverbrennungsanlage und des Schadstoffzwischenlagers auditieren lassen bzw. diese Auditierung vorbereiten und ein Umweltmanagement implantieren. Zur anderen Hälfte war der Kläger dem Bereich II. 2. der Bremer Entsorgungsbetriebe im Aufgabenbereich „andere Projektaufgaben” zugewiesen (Organigramm Bl. 55 d. A; Ergebnisniederschrift vom 12.04.1996, Bl. 58 d. A. und Vermerk vom 09.05.1996, Bl. 59 d. A.).
Gemäß Beschluß der bremischen Bürgerschaft – Stadtbürgerschaft – vom 23. Juni 1998 und des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 1998 beschloß die Beklagte, das Vermögen des Abfallbereiches der … auf die … GmbH, die … GmbH, die … GmbH sowie die … GmbH zu übertragen und die Geschäftsanteile an diesen Gesellschaften – an der … GmbH jedoch nur zu 51 % – an eine Bietergemeinschaft zu veräußern (Bl. 83 f d. A.). Vorausgegangen war am 22.10.1997 ein zustimmender Beschluß der Einigungsstelle als Abschluß des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens (Bl. 64 ff. d.A.). Die Umsetzung der Privatisierung erfolgte durch einen Kapitalerhöhungsbeschluß vom 29.06.1998, der zur Urkundenrollennummer 238/98 des Notars Dr. … in Bremen beurkundet wurde.
Bereits vorher hatten aus Anlaß der beabsichtigten Umstrukturierung die Stadtgemeinde Bremen und die Gewerkschaft ÖTV am 24.04.1997 einen Überleitungstarifvertrag abgeschlossen (Bl. 60 ff d. A.). Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:
„§ 1 Betriebsübergang
Die Übertragung des Vermögens und der Forderungen und der Verbindlichkeiten der BEB auf private Gesellschaften stellt einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB dar.
(…)
§ 2 Übernahme der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
(1) Die privaten Gesellschaften treten am Tage des Betriebsüberganges der BEB in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die vorab durch die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die BEB unter Wahrung der Rechte des Personalrats der BEB nach dem bremischen Personalvertretungsgesetz jeweils mit der privaten Gesellschaft zum Übergang auf die privaten Gesellschaften in einem Überleitungsvertrag festgelegt worden sind. Das Widerspruchsrecht des einzelnen Arbeitnehmers nach § 613 a BGB bleibt hiervon unberührt.
(2) In dem Personalüberleitungsvertrag wird ferner festgelegt, daß die privaten Gesellschaften alle Besitz- und Rechtsstände der zu den privaten Gesellschaften wechselnden Arbeitnehmer einschließlich der Beschäftigungs- und Dienstzeiten sowie der Tätigkeits- und Bewährungszeiten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages anerkennen.
(3) Im Fall des Widerspruchs nach Absatz 1 Satz 2 bedarf einer Personalüberlassung an eine der privaten Gesellschaften der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer.
(4) Die Stadtgemeinde Bremen verpflichtet sich, sicherzustellen, daß die privaten Gesellschaften gegenübe...