Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
1) Das Landesarbeitsgericht Bremen schließt sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Brandenburg (NZA 2001 S. 174) an, wonach der Ausschluss eines Prozessbevollmächtigten nach § 51 Abs. 2 ArbGG durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts nur dann erfolgen darf, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:
- Das persönliche Erscheinen der Parteien zum konkreten Termin muss ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden angeordnet sein,
- die Partei muss ordnungsgemäß mit Belehrung über die Folgen des Ausbleibens geladen sein,
- die persönlich geladene Partei darf sich nicht entschuldigt oder nur unzureichend entschuldigt haben,
- der Zweck der Anordnung muss vereitelt worden sein,
- es darf kein Vertreter entsandt sein, der zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen in der Anlage ist.
Aus der Begründung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts muss sich eindeutig ergeben, dass alle Voraussetzungen bei Erlass des Beschlusses nach § 51 Abs. 2 ArbGG vorgelegen haben.
2) Es bleibt offen, ob eine Anordnung des persönlichen Erscheinens nur dann als ordnungsgemäß anzusehen ist – mit der Folge, bei Nichterscheinen des gesetzlichen Vertreters diesen nach § 51 Abs. 2 ArbGG ausschließen zu können –, wenn der Grund für die Anordnung in der Ladung angegeben ist. Die Kammer neigt dazu, diese Frage zu bejahen, da nur dann die geladenePartei entscheiden kann, ob sie einen bevollmächtigten Vertreter entsenden will, ihren Prozessbevollmächtigten ausreichend instruieren kann oder ob sie selbst zum Termin erscheinen will.
Normenkette
ArbGG § 51 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Entscheidung vom 16.10.2001; Aktenzeichen 2 Ca 2317 + 2038/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 16.10.2001 – Az.: 2 Ca 2317/00 und 2038/01 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Bremen – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen ein 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bremen.
Der Geschäftsführer der Beklagten M. E. K. war durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 22.08.2001 auf Dienstag, den 04. September 2001 persönlich geladen worden. In der Ladung heißt es:
„…
In dem Rechtsstreit
Th. L.
gegen
St. + K. GmbH
hat das Gericht Ihr persönliches Erscheinen angeordnet.
Sie werden daher auf
Dienstag, den 04. September 2001, 12.00 Uhr, Saal 214,
vor dasArbeitsgericht Bremen, Findorffstr. 14-16, 28215 Bremen, geladen.
Wenn Sie im Termin ausbleiben und auch keinen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist, können Ihnen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld von DM 5,00 bis DM 1.000,00 auferlegt werden. Darüber hinaus kann der Vorsitzende des Gerichts die Zulassung Ihres Prozessbevollmächtigten ablehnen und Sie als säumig behandeln.
…”
Wegen Erkrankung des Vorsitzenden erhielt der Geschäftsführer Markus K. sodann eine Umladung auf den 16. Oktober 2001, die den Hinweis enthält: „Die in der früheren Ladung enthaltenen Hinweise sind zu beachten.”
In der streitigen Verhandlung vom 16.10.2001 erschien der Geschäftsführer der Beklagten nicht.
Der Beklagtenvertreter erklärte:
„Herr K. könne zum Termin nicht erscheinen, er befände sich auf der Autobahn A 1 (auf der Höhe Vechta) im Stau. Er sei gegen ca. 10.00 Uhr in Bielefeld von der Baustelle abgefahren.”
Im Protokoll über die Sitzung heißt es dann weiter:
„B. u. v.:
Die im klägerischen Schriftsatz vom 30.08.2001 unter Ziffer 2) und 3) gestellten Anträge werden unter dem Aktenzeichen 2 Ca 2038/01 abgetrennt.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien erörtert.
Der Vorsitzende wies darauf hin, dass er die Akte an die Staatsanwaltschaft Bremen geben werde.
B. u. v.:
Gemäß § 51 Abs. 2 ArbGG wird die Zulassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgelehnt.
Gründe:
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 22.08.2001 wurde das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten Markus E. K. gem. §§ 51, 56 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG angeordnet. Der Geschäftsführer der Beklagten wurde auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen. Am 07.09.2001 wurde der Geschäftsführer der Beklagten zum heutigen Termin umgeladen.
Nach Auskunft der Autobahnpolizei Ahlhorn besteht ein Stau zwischen der Anschlussstelle Lohne/Dinklage und Cloppenburg, bedingt durch eine Baustelle.
Nach Auffassung des Vorsitzenden kann dieser Stau jedoch nicht zu einer über einstündigen Verspätung des Geschäftsführers der Beklagten führen.
Da der Beklagte zum dritten Mal trotz persönlicher Ladung zum Termin nicht erschienen ist, war gemäß § 51 Abs. 2 ArbGG zu entscheiden.
Durch sein Nichterscheinen hat der Geschäftsführer zum wiederholten Mal den Zweck der Anordnung, mit ihm den Sach-...