Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungszulage nach § 18 TVöD. VKA
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer kann unmittelbar aus § 18 TVöD (VKA) keinen Anspruch ableiten, da dieser nur Regelungen enthält, die von den Betriebsparteien zu konkretisieren sind (§ 18 Abs. 6).
Normenkette
TVöD-VKA § 18, Protokollerklärung zu Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 15.11.2010; Aktenzeichen 13 Ca 13079/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.11.2010 – 13 Ca 13079/10 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 193,63 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin nach § 18 TVöD-VKA i.V.m. der Protokollerklärung zu Abs. 4 zustehenden pauschalierten Leistungsentgelts.
Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1976 bei der Beklagten als Stadtangestellte beschäftigt.
§ 4 des Arbeitsvertrags vom 7. Oktober 1976 lautet:
„Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich. Zwischen den Vertragsparteien gilt der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.2.1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung.”
Seit dem 1. Oktober 2005 wendet die Beklagte den TVöD-VKA an. Bei der beklagten Stadt besteht keine betriebliche Regelung zum Leistungsentgelt.
Das Tabellenentgelt der Klägerin im September 2008 betrug 3.227,03 EUR brutto. Mit der Abrechnung für Dezember 2008 erhielt die Klägerin 193,62 EUR (6 % des Tabellenentgelts für September 2008) als „Leistungsentgelt”. Mit der Abrechnung für Dezember 2009 rechnete die Beklagte auf der Grundlage des Septembergehalts von 3.317,39 EUR 199,04 EUR (6 %) als „Leistungsentgelt” ab und zahlte dieses an die Klägerin aus.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 machte die Klägerin einen weiteren Betrag von 193,62 EUR als „Leistungsentgelt” für das Jahr 2009 geltend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dieser weitergehende Betrag stehe ihr zu. Aus der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA ergebe sich für das Jahr 2009 ein weiterer Leistungsentgeltanspruch von 6 % auf der Basis des im September 2008 gezahlten Bruttoentgelts. Die tarifvertragliche Bestimmung führe nicht dazu, dass der Arbeitgeber 6 % des pauschalierten Leistungsentgelts bis zur Schaffung einer betrieblichen Regelung einbehalten dürfe, sondern lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 193,62 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen weitergehenden Anspruch aus der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA. Nach Auslegung ergebe sich aus dieser Vorschrift, dass jeweils nur 6 % des jeweils für den Monat September zustehenden Tabellenentgelts auszuschütten sei und das Restbudget das mögliche Leistungsentgelt des Folgejahres erhöhe. Ein solches setze jedoch zunächst die Einigung der Betriebsparteien voraus. Selbstverständlich würden die hierdurch angesammelten Beträge nicht zur Sanierung des übrigen Haushalts der Beklagten verwendet, sondern speziell für die spätere Auszahlung verwahrt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in 1. Instanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 15.11.2010 folgendes Urteil verkündet:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Streitwert wird auf EUR 193,62 festgesetzt
- Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bei Anwendung der Grundsätze für die Auslegung von Tarifverträgen ergebe die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD, dass an die Beschäftigten jährlich lediglich 6 % des Tabellenentgelts für September des betreffenden Jahres auszuschütten seien und der Restbetrag bis zum Abschluss einer betrieblichen Regelung zum Leistungsentgelt einbehalten werde und auch nicht im jeweiligen Folgejahr an die Arbeitnehmer auszuzahlen sei. Hierfür spreche sowohl der Wortlaut als auch die Systematik der Regelung. Dem stünden der Sinn und Zweck dieser „Verspätungsregelung” nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Blatt 46-49 der Akte) verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven wurde der Klägerin am 13.12.2010 zugestellt. Deren Berufung ging am 23.12.2010, die Berufungsbegründung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 14.03.2011 beim Landesarbeitsgericht Bremen ein.
Die Klägerin greift die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen an.
Die Klä...