Entscheidungsstichwort (Thema)
Restvolumensübertragung
Leitsatz (amtlich)
Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA besteht kein Anspruch der Beschäftigten auf Auszahlung des aus dem Vorjahr übertragenen Restvolumens – hier aus 2008 – im Folgejahr – 2009, wenn die Betriebsparteien keine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung abgeschlossen haben. Es erfolgt eine Übertragung bis zur Einigung der Betriebsparteien über ein System der leistungsbezogenen Bezahlung.
Normenkette
TVöD-VKA § 18
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 14.01.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1395/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2011 – 3 Ca 1395/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines undifferenzierten Leistungsentgeltes nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA.
Der am 24.01.1961 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.08.1977 bei dem Beklagten als Vermessungstechniker beschäftigt. Er ist stellvertretender Personalratsvorsitzender. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifbindung der TVöD-VKA Anwendung.
Wegen des Wortlautes des § 18 Abs. 1 bis 3 TVöD-VKA sowie der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 202 d.A.) Bezug genommen. Ab Januar 2010 wurde § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA dahingehend geändert, dass das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen bis 2013 um jährlich 0,2 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres steigt.
Bis zum 31.12.2007 hatte die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA folgenden Wortlaut:
In der Entgeltrunde 2008 werden die Tarifvertragsparteien die Umsetzung des § 18 (Leistungsentgelt) analysieren und ggfls. notwendige Folgerungen (z.B. Schiedsstellen) ziehen. In diesem Rahmen werden auch Höchstfristen für eine teilweise Nichtauszahlung des Gesamtvolumens gemäß Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 festgelegt; ferner wird eine Verzinsung des etwaigen ab dem Jahre 2008 nicht ausgezahlten Gesamtvolumens geklärt.
Mit Wirkung zum 01.01.2008 änderten die Tarifvertragsparteien die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA wie folgt:
Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst.
Der Beklagte und die Personalvertretung haben bisher eine Dienstvereinbarung über eine leistungsorientierte Vergütung nicht abgeschlossen.
Deshalb zahlte der Beklagte für das Jahr 2008 ein undifferenziertes Leistungsentgelt, das bei dem Kläger 187,44 EUR brutto betrug. Dieser Betrag entspricht 6 % des dem Kläger für September 2008 zustehenden Tabellenentgelts. Den Restbetrag des Gesamtvolumens übertrug der Beklagte auf das folgende Kalenderjahr.
Im Jahre 2009 erhielt der Kläger eine undifferenzierte Leistungsentgeltzahlung in Höhe von 192,28 EUR brutto (6 % seines Tabellenentgelts für September 2009). Eine weitere Zahlung aus dem Rest des Gesamtvolumens des Leistungsentgeltes für das Kalenderjahr 2008 erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 14.05.2010 (Bl. 13, 14 d.A.) machte der Kläger den fehlenden Teil in Höhe von 6 % des Tabellenentgeltes für September 2008 geltend. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.05.2010 (Bl. 17 d.A.) eine Zahlung ab.
Mit seiner am 15.06.2010 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 187,44 EUR brutto nebst Zinsen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nunmehr zur Auszahlung des Restbetrages aus dem Gesamtvolumen für das Jahr 2008 verpflichtet. Er hat ausgeführt:
Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA habe sich im Jahr 2009 das pauschal auszuzahlenden Leistungsentgelt um den Restbetrag aus dem Jahre 2008 erhöht.
Die Tarifvertragsparteien hätten nicht vereinbart, dass die zur Verfügung stehenden Mittel so lange im Leistungstopf „geparkt” blieben, bis ein betriebliches System der leistungsorientierten Bezahlung vereinbart worden sei. Eine entsprechende Regelung lasse sich der Protokollerklärung Nr. 1 nicht entnehmen. In Satz 4 der Protokollerklärung sei lediglich formuliert, dass das Leistungsentgelt sich im Folgejahr um den Restbetrag des gesamten Volumens erhöhe. Eine Erhöhung bedeute jedoch nicht ein „Parken” der Beträge. Für den Fall, dass und solange auch in den Folgejahren eine Einigung nicht zustande komme, gälten gemäß Satz 5 der Protokollerklärung die Sätze 3 und 4 auch in den Folgejahren. Zu berücksichtigen sei, dass in Satz 5 der Protokollerklärung von Folgejahren die Rede sei, in Satz 4 die Tarifvertragsparteien jedoch nur eine Regelung für das Folgejahr getroffen hätten. Die systematische Verknüpfung der Sätze 3 und 4 – Satz 5 bilde lediglich eine Klammer für diese Sätze – führe zu dem Ergebnis, dass jeweils im Folgejahr eine Ausschüttung des R...