Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer. Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter. Tarifliche Besitzstandszulage
Leitsatz (redaktionell)
§ 23 ETV-Arb, der Arbeiter für die Dauer eines über den 31.12.2000 hinausgehenden befristeten Arbeitsverhältnisses von der Gewährung der Besitzstandszulagen nach § 24 ETV-Arb und Zuschläge nach § 25 ETV ausnimmt, diese Besitzstandszulagen aber den über den Jahreswechsel 2000/2001 hinaus unbefristet beschäftigten Arbeitern gewährt, ist wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 2 TzBfG rechtsunwirksam.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; TzBfG § 4 Abs. 2, § 22
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 13.03.2002; Aktenzeichen 10h Ca 10296/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 13. März 2002 – Az.: 10h Ca 10296/01 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Jedoch wird der Tenor der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen zu Ziff. 1 aufgrund der Trennung der Verfahren wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.01.2001 Anspruch auf Zahlung einer a) Besitzstandszulage Lohn nach § 24 in Verbindung mit Anlage 6 und b) Besitzstandszulage Zuschläge nach § 25 in Verbindung mit Anlage 9 Dritter Teil des Entgelttarifvertrages (ETV-Arb) Nr. 75 d hat.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 25.06.2001 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Klage macht der Kläger Ansprüche auf tarifliche Besitzstandszulagen geltend.
Der Kläger ist seit dem 23.10.2000 ununterbrochen bei der Beklagten, Niederlassung Produktion Brief Bremen, als Briefverteiler beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 30.04.2001 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge (zuletzt durch den Arbeitsvertrag vom 20.10.2000 – Bl. 9 d. A.) befristet. Die Wirksamkeit der Befristungen hat der Kläger nicht angegriffen. Seit dem 01.05.2001 besteht zwischen den Parteien aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.04.2001 (Bl. 8 d.A.) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit 15 Wochenstunden.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTV-Arb) TV Nr. 75 d Anwendung, welcher am 28.04.2000 abgeschlossen wurde. Mit dem TV Nr. 75 d Erster Teil wurden zum 31.12.2000 die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der D. AG (TV Arb) außer Kraft gesetzt. Damit verbunden war eine deutliche Absenkung der Grundvergütung für ab dem 01.01.2001 eingestellte Arbeiterinnen und Arbeiter bei gleichzeitiger Einführung von Leistungslohnelementen.
Der Minderverdienst des Klägers betrug nach der von ihm eingereichten Aufstellung Bl. 66/67 d. A. im Januar 2001 DM 182,54 gegenüber Dezember 2000.
Für diese Einkommensminderung sehen die §§ 23 ff ETV-Arb (Dritter Teil des TV Nr. 75 d) unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich vor. § 23 ETV-Arb lautet:
„§ 23
Geltungsbereich für § 24 und § 25
Für Arbeiter, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur D. AG standen und stehen, finden die Regelungen der §§ 24 und 25 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Anwendung.”
Die §§ 24 und 25 ETV-Arb normieren Ansprüche auf die Besitzstandszulagen „Lohn” (§ 24) und „Zuschläge” (§ 25) und verweisen jeweils auf Anlagen.
Zuvor hatten die Tarifvertragsparteien das sog. Petersberger Eckpunktepapier vom 21.03.2000 vereinbart, in dem u.a. festgelegt wurde, dass bis zum 31.12.2003 keine Fremdvergabe von Zustellbezirken durch die Beklagte erfolgte, der Fremdbetrieb von Paketzustellbezirken nach dem 31.12.2000 zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet wurde, bis zum 31.12.2004 betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sein sollten und 1.200 befristet Beschäftigte in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden sollten. In der Folgezeit nach der Unterzeichnung des sog. Petersberger Eckpunktepapiers traten die Beklagte und die Deutsche Postgewerkschaft zu einer Reihe von Tarifverhandlungen zusammen, die zum Abschluss der Tarifverträge Nr. 75 a, 75 b und 75 c, die u.a. Regelungen zur Arbeitszeit, zu Ruhetagen und zur Überzeitarbeit enthalten, führten. Ferner kam es zum Abschluss des Tarifvertrages Nr. 75 e, durch den im Wesentlichen der Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen für die Zeit bis zum 31.12.2004 geregelt wurde, des Tarifvertrags Nr. 75 f, der eine Reihe von Tarifverträgen änderte, sowie des Vertrags zum Ausschluss der Fremdvergabe von Zustellbezirken, in dem die Fremdvergabe von Zustellbezirken bis zum 31.12.2003 ausgeschlossen und die frühestmögliche Beendigung des Fremdbetriebs von Paketzustellbezirken für die Zeit nach dem 31.12.2000 angeordnet wurde.
Darüber hinaus vereinbarten die Beklagte und die Deutsche Postgewerkschaft unter dem 20.10.2000 den Tarifvertrag Nr. 75 d, dessen Zweiter Teil den Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTV-Arb) und dessen Dritter Teil den Entgelttarifvertrag (ET...