Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen 5 Ca 5317/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 19.03.1997 – 5 Ca 5317/96 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich in zweiter Instanz noch um die Verpflichtung der in Teilzeit beschäftigten Klägerin, Überstunden auf Anweisung der Beklagten zu leisten.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.1979 bei der Beklagten als Angestellte tätig. Sie wird zwischenzeitlich nach Vergütungsgruppe VI b BAT bezahlt. Im Arbeitsvertrag vom 01.04.1993 ist vereinbart worden, daß der BAT gilt, soweit der Vertrag nichts anderes enthält. In § 5 ist festgelegt, daß die Arbeitszeit sich nach § 15 BAT richtet. Die Modalitäten sollen sich aus der „Gleitzeitordnung der KV HB” in der jeweils gültigen Fassung ergeben.
Unter dem 19.05.1995 haben die Parteien eine Ergänzung zum Dienstvertrag vom 01.04.1993 abgeschlossen. Darin heißt es, daß in Abweichung des Dienstvertrages vom 01.04.1993 mit Wirkung ab dem 01.06.1995 folgendes vereinbart wird:
- „Die Tätigkeit erfolgt ab dem 01.06.1995 in Teilzeitarbeit und beträgt 80% der im BAT festgelegten Arbeitszeit. Die Arbeitszeit wird durch die/den Abteilungsleiter/in festgelegt. Die Reduzierung der Arbeitszeit wird bis zum 31.05.1995” (gemeint wohl 1999) „fest vereinbart. Sollte über den 31.05.1999 hinaus eine Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich sein, muß bis zum 30.11.1998 hierüber eine einvernehmliche Lösung erzielt werden.
- …
- Alle Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag vom 01.04.1993 bleiben bestehen, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart wurde.”
Die Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Beklagten und dem Leiter der Dienststelle über die gleitende Arbeitszeit vom 21.12.1993 nimmt in ihrem Geltungsbereich die Teilzeitbeschäftigten heraus (1.1 der GLAZ). In Zi. 1.2 wird festgelegt, daß u.a. die Teilzeitbeschäftigten an der GLAZ teilnehmen bzw. mit Einschränkungen teilnehmen, wenn sichergestellt sei, daß hierdurch der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt werde. Die Entscheidung über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der GLAZ wird dem Geschäftsführer übertragen. In der Anlage 1 zur Dienstvereinbarung, die vom Hauptgeschäftsführer der Beklagten unterschrieben wurde, wird folgende „nähere Erläuterung” gegeben:
„Die genannte Dienstvereinbarung gilt für alle Teilzeitbeschäftigten.
Eine Ausnahme hiervon bildet die „Wirtschafterin in der Cafeteria”.
Mit Schreiben vom 21.05.1996 ordnete die Beklagte 15 Mehrarbeit-Stunden an. Teilzeitkräfte sollten entsprechend der prozentualen Teilzeit mehr arbeiten. Nach einer Vereinbarung mit dem Personalrat sollten diese zur Hälfte abgegolten, zur Hälfte durch Freizeit ausgeglichen werden. Die von der Klägerin geleisteten Überstunden wurden von der Beklagten mit Überstundenzuschlag bezahlt, zuvor hatte die Klägerin erfolglos mit Schreiben vom 22.05.1996 Freizeitausgleich zu 100% beantragt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünde voller Freizeitausgleich für die geleisteten Mehrarbeitsstunden zu. Aus dem Arbeitsvertrag als Teilzeitkraft ergebe sich im übrigen, daß sie nicht verpflichtet sei, mehr als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit tätig zu sein.
Die Klägerin hat beantragt,
- Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für im Mai 1996 geleistete 6,36 Überstunden statt der hierauf geleisteten Bezahlung in Höhe von DM 163,32 brutto 6.36 Stunden Freizeitausgleich zu geben sowie für im Juni 1996 geleistete 3,45 Samstagsüberstunden 3,45 Stunden Freizeitausgleich zu geben und darüber hinaus für in beiden Monaten geleistete und nur teilweise in Freizeit abgegoltene 16,45 Stunden pro Stunde einen Überstundenzuschlag von 25% zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, künftige von ihr angeordnete Überstunden in Freizeit auszugleichen, statt gegen den Willen der Klägerin zu vergüten;
- festzustellen, daß die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte nicht verpflichtet ist, Überstunden auf Anweisung der Beklagten zu leisten und eine Ablehnung der Ableistung von Überstunden keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten der Klägerin darstellt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht in jedem Fall zum Freizeitausgleich verpflichtet zu sein. Die Klägerin sei auch als Teilzeitbeschäftigte verpflichtet, auf Anweisung Überstunden zu leisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Bremen hat am 13.03.1997 folgendes Urteil verkündet:
- Es wird festgestellt, daß die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte nicht dazu verpflichtet ist, Überstunden auf Anweisung der Beklagten zu leisten.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Streitwert beträgt DM 16.200,–.
Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt...