nicht rechtskräftigen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag nach Rücknahme der Berufung
Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes 2002 muss das Landesarbeitsgericht über die Begründetheit eines in der zweiten Instanz erstmals gestellten Antrages des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KSchG nach Rücknahme der Berufung des Arbeitgebers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts in einen Kündigungsschutzrechtstreit entscheiden.
Dies gilt zumindest dann, wenn der Auflösungsantrag zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme rechtshängig war.
2. Eine „Flucht in die Rücknahme der Berufung” durch den Arbeitgeber ist auch dann nicht möglich, wenn in der Berufungsinstanz noch keine Anträge gestellt wurden; denn die mündliche Verhandlung vor der Berufungskammer endet nicht mit der Rücknahme. Der rechtshängige Antrag auf Auflösung kann deshalb auch nach Rücknahme der Berufung gegen ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil zur Entscheidung gestellt werden.
Normenkette
KSchG § 9 Abs. 1, § 10
Nachgehend
Tenor
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 31.12.2005 aufgelöst.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von EUR 11.000,00 (elftausend) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien hatten in der ersten Instanz um die soziale Rechtfertigung einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung gestritten. Die Klägerin hat mit der Kündigungsschutzklage in erster Instanz obsiegt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin, nachdem die Beklagte die von ihr eingelegte Berufung begründet hatte, einen Auflösungsantrag gestellt, die Beklagte hat die Berufung nach Rechtshängigkeit des Auflösungsantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zurückgenommen.
Die Klägerin arbeitete seit dem 01.05.1992 als Pflegehelferin bei der Beklagten.
Die Beklagte führte mit der Klägerin im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden Frau B. ein Personalgespräch, in dem sie der Klägerin vorwarf, am 31.03.2005 das Trinkprotokoll der Bewohnerin I. S. über die Zufuhr einer sogenannten PEG-Sonde im Voraus ausgefüllt zu haben. Darüber hinaus warf sie der Klägerin 2-fachen Verstoß gegen Hygienevorschriften vor. Die Beklagte kündigte der Klägerin zunächst zum 06.04.2005 mündlich und dann mit Schreiben vom 08.04.2005 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2004. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 9 ff. d. A. verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sowohl als fristlose als auch als hilfsweise ordentliche Kündigung nicht berechtigt. Soweit die Beklagte behaupte, die Klägerin habe am 01.04.2004 bei der Bewohnerin Frau A. J. das Frühstück für die Bewohnerin auf den Nachttisch neben einen mit Fäkalien verschmutzten Handschuh gestellt, sei dies nicht richtig. Sie selbst habe dort keinen solchen Handschuh hingelegt und einen solchen auch nicht bemerkt. Darüber hinaus habe sie das Frühstück für die Bewohnerin Frau J. nicht auf den Nachttisch, sondern an einen Tisch am Fenster bereitgestellt. Weiter hat die Klägerin behauptet, sie habe auch nicht das Trinkprotokoll der Bewohnerin S. am Vormittag des 31.03.2005 im Voraus ausgefüllt. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten.
Die Klägerin hat bezüglich des am 05.09.2005 im Original beim Arbeitsgericht eingegangenen, die Kündigung begründenden Schriftsatzes der Beklagten eine Nachlassfrist beantragt.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, noch durch die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.04.2005 beendet worden ist.
- Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pflegehelferin weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe am 31.03.2005 nach der Grundversorgung der Bewohnerin Frau K. T. im Bewohnerbadezimmer unterhalb des Waschbeckens eine mit Fäkalien verschmutzte Inkontinenzseinlage sowie ein ebenso verschmutztes Handtuch liegengelassen. Nach Aufforderung durch die Kollegin G., habe die Klägerin beides – ohne sich jedoch hierfür Handschuhe anzuziehen – entsorgt. Die Kollegin G. habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Nichttragen von Handschuhen eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Bewohner, aber auch der Kollegen darstelle. Die Klägerin habe sich diesbezüglich uneinsichtig gezeigt und erst nach heftigen Insistieren durch die Kollegin G. zu erkennen gegeben, dass ihr die Gefährdungslage bewusst sei.
Weiter hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ebenfalls am 31.03.2005, bere...