Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Gewährung von Erholungsurlaub während des Laufs der Kündigungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, so bedarf es einer eindeutigen Erklärung, wenn dies (teilweise) durch Gewährung von Erholungsurlaub geschehen soll. Die bloße Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben oder sei von der Arbeitspflicht entbunden, genügt nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen (BAG - 9 AZR 983/07) 24.03.2009).
2. Auch die Vereinbarung einer Ausgleichsklausel aus Anlass der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bringt den Urlaubsanspruch nicht zum Erlöschen, wenn sie während des laufenden Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden ist.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 4, 3, § 13 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 07.10.2014; Aktenzeichen 11 Ca 11047/14) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 07.10.2014 zu dem Az. 11 Ca 11047/14 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.061,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Urlaubsabgeltung von der Beklagten hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs für das Jahr 2011.
Der am 3. März 1965 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2009 als Leiter des Bereichs "Finanzen und Controlling" beschäftigt. Sein monatliches Entgelt betrug € 7.332,00 brutto zzgl. eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens in Höhe von € 318,00 brutto.
Mit Datum vom 16. Mai 2011 vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 31. Januar 2012. Unter Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung war dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt worden, mit einer Ankündigungsfrist von sieben Tagen das Arbeitsverhältnis schriftlich zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden. Von diesem Recht hat der Kläger mit seinem Kündigungsschreiben vom 18. Dezember 2011 zum 31. Dezember 2011 (Anlage A 2, Bl. 10 d. A.) Gebrauch gemacht.
Die Aufhebungsvereinbarung vom 16. Mai 2011 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"...
5. You are free of work from now until the end of January 2012.
...
7. You will be available to answer ad-hoc questions from the Managing Directors of P. GmbH.
...
The above points are in full and final settlement of your employment contract with P. and no party will have further claims towards the other."
(Anlage A 1, Bl. 9 d. A.)
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 begehrte der Kläger von der Beklagten die Abgeltung von 30 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 (Anlage A 3, Bl. 11 d. A.). Die Beklagte wies die Forderung mit Mail vom 18. Dezember 2013 zurück (Anlage A 4, Bl. 12 d. A.). Daraufhin machte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Januar 2014 den gesetzlichen Mindesturlaub unter Fristsetzung zum 14. Februar 2014 geltend (Anlage A 5, Bl. 13 f. d. A.). Die Beklagte lehnte diesen Anspruch mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. Februar 2014 ebenfalls ab (Anlage A 6, Bl. 15 f. d. A.).
Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm der begehrte Urlaubsabgeltungsanspruch zustehe. Dieser sei auch nicht zum 31. Dezember 2011 verfallen. Eine Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung sei im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung nicht erfolgt. Dies folge bereits aus deren Ziffer 7, nach der sich der Kläger zur Beantwortung von ad-hocFragen der Managing Directors habe bereithalten müssen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, von sich aus den Urlaub zu gewähren. Einer Geltendmachung seitens des Klägers habe es nicht bedurft. Ein wirksamer Verzicht auf Urlaubsansprüche oder eine Urlaubsabgeltung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme nicht in Betracht. Nach der erfolgten Beendigung durch Eigenkündigung zum 31. Dezember 2011 sei - unbestritten - ein solcher Verzicht nicht erklärt worden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Insoweit fehle es schon an dem erforderlichen Umstandsmoment. Durch die Fristsetzung zum 16. Dezember 2013 in dem Geltendmachungsschreiben vom 9. Dezember 2013 befinde sich die Beklagte seit dem 17. Dezember 2013 im Verzug, sodass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zustünden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 7.061,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch zustehe. Im Rahmen der Einstellungsgespräche sei wohl mündlich besprochen worden, dass dem Kläger Urlaub gewährt werde und a...