Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 16.01.1996; Aktenzeichen 10h Ca 10278/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 16.01.1996 – Az: 10h Ca 10278/95 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristlos hilfsweise fristgerecht ausgesprochener Kündigungen.
Die am 30.01.1954 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1990 als Personalleiterin in der Niederlassung Bremen der Beklagten tätig. Im Rahmen dieser Funktion war sie zuletzt für ca. eintausend Mitarbeiter zuständig. Sie hatte Handlungsvollmacht für den Bereich Personalwesen. Bezüglich ihres genauen Aufgabenbereiches wird auf den Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 11.08.1994 (Bl. 123 d.A.) Bezug genommen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Angestellten des Verkehrsgewerbes Hamburg Anwendung.
Die Klägerin hat zuletzt ein Gehalt von DM 6.880,– brutto zuzüglich DM 52,– vermögenswirksame Leistungen bezogen.
Die ursprünglich arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende ist auf 6 Monate zum Quartalsende einvernehmlich geändert worden.
Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im übrigen wird auf Blatt 10 ff der Akte Bezug genommen.
Bei der Beklagten existiert ein Betriebsrat, an dessen Wahl die Klägerin nicht teilgenommen hat. Die Beklagte hat den Betriebsrat bezüglich der Kündigungen der Klägerin angehört.
Mit Schreiben vom 30.05., 06.06., 14.06. und 15.06.1995 hat der Prokurist der Beklagten, Herr … der Klägerin mehrere Abmahnungen erteilt. Gerügt wurden durch die Beklagte insbesondere die „lückenhaft und mangelnde Pflege der Personalakten” sowie „die Nichteinhaltung von Arbeitsverträgen”. Wegen des Inhalts der Abmahnungen im einzelnen wird auf Blatt 56 bis 63 der Akte Bezug genommen.
Am 14.06.1995 ist die Klägerin durch die Beklagte von der Arbeitsleistung freigestellt worden.
Am 22.06.1995 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise fristgemäß gekündigt. Das Kündigungsschreiben, das vom Prokuristen … unterzeichnet ist, ging der Klägerin am 22.06. zu. Herr … ist der Nachfolger des ehemaligen Prokuristen …, der eigenverantwortlich die Einstellung der Klägerin und auch die Änderung bezüglich der Kündigungsfrist an ihrem Arbeitsvertrag vorgenommen hat. Herr … hat auch mehrere Kündigungen, die anderen Mitarbeitern der Beklagten noch in der Zeit, in der die Klägerin bei der Beklagten tätig war, zugingen, unterschrieben.
Wegen der zuvor erfolgten Anhörung des Betriebsrats vom 21.06.1995 wird auf Blatt 81 und 82 der Akte Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat der am 22.06.1995 ausgesprochenen fristlosen Kündigung zugestimmt; auf Blatt 84 der Akte wird verwiesen.
Am 30.06.1995 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die von Herrn … unterschriebene Kündigung gemäß § 174 BGB zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 30.06.1995, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen am 03.07.1995, hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben.
Mit Schreiben vom 17.08.1995, der Klägerin zugegangen am gleichen Tag, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich und hilfsweise fristgemäß gekündigt.
Bezüglich der Kündigung vom 17. August wurde der Betriebsrat mit Schreiben vom 16. August 1995 angehört, wegen deren Inhalt auf Blatt 95 der Akte verwiesen wird. Der Betriebsrat stimmte am 17. August 1995 dieser Kündigung zu.
Auch hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.08.1995, beim Arbeitsgericht eingegangen am 24.08.1995, Klage erhoben.
Die Klägerin hat am 16. Mai 1995 mit dem Arbeitnehmer der Beklagten Herrn … ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Wegen des Inhalts des Aufhebungsvertrages wird auf Blatt 68 und 69 der Akte verwiesen. In diesem Aufhebungsvertrag heißt es unter Ziffer 6:
„Diese Vereinbarung über die tatsächliche und rechtliche Beendigung des zwischen Ihnen und uns bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 30.06.1995 ist auf unsere Veranlassung zustande gekommen, da wir ansonsten das Arbeitsverhältnis zum gleichen Termin unter Wahrung der gesetzlichen und tariflichen Fristen gekündigt hätten.”
Der Anstellungsvertrag zwischen der Beklagten und Herrn … wurde am 09.06.1995 geändert. Die Kündigungsfrist wurde von „3 Monaten zum Quartalsende” in „6 Wochen zum Quartalsende” geändert. Die Mitarbeiterin … brachte einen entsprechenden Vermerk auf Anweisung der Klägerin in dem Arbeitsvertrag an. Auch die Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG wurde durch Frau … auf Anweisung der Klägerin am 09.06.1995 entsprechend der verkürzten Kündigungsfrist ausgefüllt.
Die Klägerin hatte mit Herrn …, einem anderen Mitarbeiter der Beklagten, vereinbart, daß dieser für geleistete Überstunden pauschal eine Einmal-Prämie als halbes Monatsgehalt erhalte.
Herr … schrieb unter dem 30. Mai 1995 an die Klägerin:
„Zwischen Jan. 95 und Mai 95 sind bei mir nachweislich über die Überstundenanträge la...