Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine einheitliche Kleiderordnung in einem Einzelhandelsunternehmen
Leitsatz (amtlich)
Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend der Einführung einer Kleiderordnung in den einzelnen Warenhäusern eines Einzelhandelsunternehmens.
Normenkette
BetrVG § 50 I
Verfahrensgang
ArbG Essen (Beschluss vom 15.02.2008; Aktenzeichen 5 BV 88/07) |
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 15.02.2008 wird abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung Teamdress vom 01.02.2007 sowie die Ergänzungsvereinbarung zu Ziffer 2.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend der Einführung von Teamdress im Sportbereich vom 24.05.2007 unwirksam sind.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung, insbesondere darüber, ob der Gesamtbetriebsrats für den Abschluss dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zuständig gewesen ist.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) betreibt eine Warenhauskette mit Filialen im gesamten Bundesgebiet. Beteiligter zu 3) ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat. Das Verfahren wurde eingeleitet durch den Betriebsrat der Filiale I. (Beteiligter zu 1). Die weiteren Beteiligten sind die sonstigen bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsräte.
Die Arbeitgeberin fasste den Beschluss, in ihren Filialen unternehmenseinheitlich eine Arbeitskleidung einzuführen. Im Rahmen einer hierzu gebildeten Einigungsstelle schloss die Arbeitgeberin am 01.02.2007 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Teamdress”, die u.a. folgende Regelungen enthält:
Unter § 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung wird deren Geltungsbereich festgelegt. Hiernach gilt diese räumlich für alle Filialen der Arbeitgeberin und persönlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkauf, inkl. Auszubildenden, jedoch mit Ausnahme des Gastronomiebereichs. Außerdem werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt im Verwaltungsbereich erfasst.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
In allen Filialen L. Warenhaus Gesellschaft mbH wird zeitnah (unter Berücksichtigung notwendiger Bestellvorgänge) Teamdress eingeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, während ihrer Arbeitszeit den Teamdress zu tragen.
2.1. Mitarbeiterinnen tragen folgenden Teamdress:
- einen schwarzen Hosenanzug, wahlweise ein Kostüm -gem. Anlage –
- weiße/hellblaue Bluse mit langem Arm und/oder dreiviertel Arm und/oder halben Arm, wahlweise weißes/hellblaues T-Shirt mit halben Arm und/oder ärmellos – gem. Anlage –
Filialgeschäftsführung und Betriebsrat können einvernehmlich auch andere Farben für Bluse und T-Shirt vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt es bei den Farben weiß und hellblau.
– Halstuch nach jeweiligem Farbcode des Unternehmens (z. Zt. Gold/uni oder gemustert).
Die nachfolgende Regelung für Krawatten gilt sinngemäß.
2.2. Mitarbeiter tragen folgenden Teamdress:
- schwarzen oder anthrazitfarbenen Anzug – gem. Anlage –
- weißes oder hellblaues Hemd – gem. Anlage –
Filialgeschäftsführung und Betriebsrat können einvernehmlich auch andere Farben für Hemden vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt es bei den Farben weiß und hellblau.
– Krawatte nach jeweiligem Farbcode des Unternehmens, z. Zt. Gold/uni oder gemustert bzw. Silber/uni oder gemustert. Dabei werden im selben Kaufhaus zur gleichen Zeit jeweils nur Krawatten mit gleichem Grundton getragen.
Solange auf örtlicher Ebene keine abweichende einvernehmliche Einigung zustande kommt, werden in geraden Monaten Krawatten mit dem Grundton Gold und in den ungeraden Monaten die Krawatten mit dem Grundton Silber getragen.”
„3.4 Ersatzbeschaffung
Grundsätzlich haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Austausch eines Kostüms/Hosenanzugs/Anzugs pro Jahr sowie die Herren von fünf Hemden und die Damen von insgesamt fünf Blusen und/oder T-Shirts pro Jahr, … Außerhalb des festgelegten Turnus ist die Ersatzbestellung weiterer Anzüge/Kostüme/Hosenanzüge sowie von Hemden/Blusen/T-Shirts nach Bedarf (außergewöhnlicher Verschleiß) im Einvernehmen zwischen L. und dem/der Mitarbeiter/in möglich.
…
3.7 Sonstiges
…
Private Kleidung darf während der Arbeitszeit nur getragen werden, wenn sie in Farbe und Erscheinungsbild und Material dem Teamdress entspricht.”
Weiter finden sich in der Gesamtbetriebsvereinbarung folgende Regelungen:
„§ 5
Äußeres Erscheinungsbild
…
5.3 Das Namensschild ist Bestandteil des Teamdress und daher während der gesamten Arbeitszeit auf der Vorderseite mit dem Namen des Trägers (bestehend aus dem ersten Buchstaben des Vornamens und dem ausgeschriebenen Nachnamen) für den Kunden sichtbar – möglichst am linken Revers zu tragen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der/ die Mitarbeiter/in (ggf. unter Vermittlung des örtlichen Betriebsrats) vorträgt, dass Belästigungen erfolgt s...