Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung. Detektivkosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozeßbezogen sind, erstattungsfähig.

2. Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 103-104

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Beschluss vom 20.05.1994; Aktenzeichen 3 Ca 3728/92)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom 20.05.1994 (betr. erstinstanzliche Kosten), soweit ein höherer Betrag als 1.504,09 DM festgesetzt worden ist, abgeändert und insoweit das Kostenfestsetzungsgesuch zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4. Die gerichtlichen Beschwerdekosten trägt der Kläger nach einem Wert von 1.504,09 DM.

 

Tatbestand

A.

Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 RPflG).

 

Entscheidungsgründe

B.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Der Kostenerstattungsanspruch besteht dem Grunde nach.

Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozeßbezogen sind, erstattungsfähig (vgl. Beschwerdekammer in: JurBüro 1989, 1702 und Beschluß vom 29.03.1994 – 7, Ta 53/94 –; von Eicken in: von Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., B 412 ff.; Zöller/Herget, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 91 Rn. 13 „Detektivkosten”). Die Beklagte hatte ein Detektivbüro eingeschaltet, nachdem ihr zu Ohren gekommen war, daß der Kläger erst in der Nacht vom 21. auf den 22.10.1992 wieder zu Hause eingetroffen war, so daß seine Angabe, die Verletzungen seien auf einen Arbeitsunfall vom 21.10.1992 zurückzuführen, nicht richtig sein konnte. Unter diesen Umständen sprach alles dafür, daß der Kläger über den Angestellten v. O. bewußt unwahre Angaben der Berufsgenossenschaft gegenüber gemacht hatte. Da der Kläger die Darstellung der Beklagten lapidar als falsch bezeichnet hatte (Schriftsatz vom 19.02.1993, Seite 5) und in der Beweisaufnahme vom 10.03.1993 der Zeuge B. bezüglich der Rückfahrt wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte, kann man der Beklagten nicht verdenken, wenn sie nunmehr durch Einschaltung eines Detektivs, der Recherchen an Ort und Stelle vornehmen konnte, der Sache auf den Grund gehen wollte. Es konnte ihr unter diesen besonderen Umständen auch nicht angesonnen werden, zunächst die Vernehmung der weiteren Zeugen abzuwarten. Die Zeugen, die unmittelbar etwas bekunden konnten, waren wie der bereits vernommene Zeuge B. Bekannte des Klägers und Teilnehmer der gemeinsamen, Fahrt nach Polen. Nach den Erfahrungen mit dem Zeugen B. war nicht auszuschließen – und der tatsächliche Gang der Dinge hat die Befürchtungen ja zunächst auch bestätigt –, daß auch die weiteren unmittelbaren Zeugen der Wahrheit nicht die Ehre geben würden. Daß die Einschaltung des Detektivs prozeßbezogen war, kann angesichts dieser Ausgangslage nicht zweifelhaft sein.

II. Was die Höhe der angemeldeten Kosten angeht, waren jedoch Abstriche zu machen.

1. Bezüglich der Rechnung des Detektivbüros vom – 03.05.1993 über 4.370,– DM konnten nur 1.000,– DM anerkannt werden.

Der Auftrag an den Detektiv muß auf das für den Prozeß Erforderliche beschränkt werden. Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen sind durch Vorlage von Ermittlungsberichten nachzuweisen – (vgl. a.a.O. und die Nachweise ebd.). Aus dem Bericht des Detektivbüros vom 04.04.1993 geht nicht hervor, wieso 17tägige Recherchen erforderlich waren. Es mußten keine Überwachungen vorgenommen werden; vielmehr ging es allein darum, die Namen und Anschriften der Zeugen herauszufinden und sie zu den Vorgängen zu befragen. Bei Abfassung des Berichts, nach angeblich 8 Tagen Ermittlungen, waren die Dinge im übrigen bereits aufgeklärt. Es war lediglich noch ratsam gewesen, die Anschriften der beiden Hauptzeugen herauszufinden und ihre Aussagen vor einem Notar protokollieren zu lassen. Dazu bedurfte es schwerlich weiterer 9 Tage. Bei normalem Verlauf der Dinge wäre in der Einschätzung der Beschwerdekammer unter Einschluß der Hin- und Rückfahrt von und nach Danzig ein zeitlicher Aufwand von 5 Tagen ausreichend gewesen. Daß ein größerer zeitlicher Aufwand erforderlich war, hätte, im einzelnen dargetan werden müssen. Gegen einen Betrag von 200,– DM pro Tag läßt sich nichts erinnern. Er liegt an der untersten Grenze.

Die Zusatzkosten konnten nicht anerkannt werden. Auch sie hätten näher spezifiert werden müssen.

Es wird nicht übersehen, daß die Beklagte auf die Preisgestaltung des Detektivbüros nur beschränkt Einfluß nehmen konnte. Darum geht es indes nicht. Vielmehr wird nur gefordert, daß eingehende nachprüfbare Angaben gemacht werden.

2. Erstattungsfähig entstanden sind die mit den Ermittlungen des Detektivs an Ort und Stelle in Polen in Zusammenhang stehenden Kurierkosten (2 × 100,– DM). Da der neue Te...

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