Entscheidungsstichwort (Thema)
Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, soweit sie notwendig und prozessbezogen waren.
2. Die erforderliche Prozessbezogenheit besteht nicht bei Kosten zur Klärung zunächst unbekannter Vorgänge, aufgrund derer sich die Partei erst schlüssig werden will, ob für einen späteren Prozess hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
3. Ob einer Partei bei Ablehnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten zusteht, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, sondern in einem etwaigen Klageverfahren zu prüfen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, §§ 103-104
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 10.04.2003; Aktenzeichen 12 Ca 5144/00) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 18.06.2003 gegen denKostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom10.04.2003 – 12 Ca 5144/00 –, zugestellt am 05.06.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: 1.482,75 EUR.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
a) Detektivkosten sind nach feststehender Rechtsprechung auch der Beschwerdekammer im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig (vgl. LAG Düsseldorf vom 04.04.1995 – 7 Ta 243/94 – JurBüro 1995, 477 = NZA 1995, 808 (LS); ferner LAG Berlin vom 20.09.2001, MDR 2002, 238 = NZA.RR 2002, 98; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichw. „Detektivkosten”).
b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Kläger, anders als im vorangegangenen Beschwerdeverfahren der Verfahrensbeteiligten zu dem Aktenzeichen 16 Ta 261/03, Detektivkosten aus dem Zeitraum Oktober 1998 bis März 1999 (Bl. 60, 149 bis 155 d. A.) und der darüber erstellten Rechnung der Detektei B. vom 11.03.1999 über 2.900,00 DM = 1.482,75 EUR (Bl. 395 d. A.) geltend. Die Erkenntnisse aus dem Beobachtungszeitraum Oktober 1998 bis März 1999 führten dann zu seinem Antrag vom 08.04.1999 an das Amtsgericht Langenfeld zur Erlangung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den das Amtsgericht anschließend unter dem 21.04.1999 – 14 M 1270/99 – (Bl. 11 d. A.) erlassen hat und der der Beklagten am 12.05.1999 zugestellt worden ist. Insoweit waren die Detektivkosten aus der Rechnung vom 11.03.1999 vorbereitend und dann maßgebend für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21.04.1999, jedoch nicht prozessbezogen für die erst nach Zahlungsverweigerung der Beklagten dann unter dem 28.07.2000 gegen die Beklagte anhängig gemachte Drittschuldnerklage. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Detektivkosten aus der Rechnung vom 11.03.1999 stand weder die Zahlungsverweigerung der Beklagten noch die später dann darauf fußende Erhebung der Drittschuldnerklage vom 28.07.2000 objektiv fest. Sie können daher auch nicht als prozessbezogene Aufwendungen für den im Juli 2000 begonnenen Drittschuldnerprozess angesehen werden, anders als die weiteren Detektivkosten aus dem Zeitraum September 2000 und der hierüber erstellten Rechnung vom 27.09.2000 (s. 16 Ta 261/03). Die erforderliche Prozessbezogenheit besteht nicht bei Kosten zur Klärung zunächst unbekannter Vorgänge, aufgrund derer sich eine Partei überhaupt erst schlüssig werden will, ob für einen späteren Prozess hinreichende Erfolgsaussicht besteht (von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 18. Aufl. 2003, Anm. B 400, 412 ff.; LAG Düsseldorf vom 13.07.1989 – 7 Ta 151/89 – JurBüro 1989, 1702 sowie vom 04.04.1995 – 7 Ta 243/94 – JurBüro 1995, 477; ebenso LAG Nürnberg vom 12.09.1994, JurBüro 1995, 90 m. w. N.).
3. Ob dem Kläger anstelle des hier verneinten prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten aus der Rechnung vom 11.03.1999 zusteht (vgl. u. a. BAG vom 17.09.1998 – 8 AZR 5/97 – AP Nr. 113 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NZA 1998, 1334; LAG Berlin vom 20.09.2001, a. a. O.; ErfK/Preis, 2. Aufl., § 611 BGB Rdn. 989 m. w. N.), ist hier nicht zu entscheiden. Hierfür wäre der Kläger auf den Klageweg zu verweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Unterschriften
Dr. Kaup
Fundstellen
Haufe-Index 1015797 |
JurBüro 2004, 34 |
ZAP 2004, 404 |
EzA-SD 2003, 17 |
NZA-RR 2004, 663 |
Rpfleger 2004, 124 |
RENOpraxis 2004, 95 |
www.judicialis.de 2003 |