Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Läßt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer durch ein Detektivbüro beobachten, weil er den Verdacht hat, ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer sei nicht arbeitsunfähig krank und verhalte sich entsprechend, sind die hierfür aufgewandten Kosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar, selbst wenn der Verdacht bestätigt wird, der Arbeitgeber deshalb kündigt und die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen wird. Es fehlt an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterem Prozeß (wie LAG Düsseldorf, 7 Ta 151/89 vom 13.7.1989 JurBüro 1989, 1702).
Normenkette
ZPO §§ 91, 103 ff.
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Beschluss vom 22.06.1994; Aktenzeichen 9 Ca 1396/93 A) |
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 22.06.1994 – 9 Ca 1396/93 A – wird abgeändert.
2. Der Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger war bei der Beklagten als Druckereihelfer beschäftigt. Wegen des Verdachts, der Kläger habe sich aufgrund vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit arbeitsunfähig krankschreiben lassen, beauftragte die Beklagte ein Detektivbüro mit der Observierung des Klägers, Das Büro führte am 24. und 25.06.1993 sowie am 29.06.1993 Observationen durch. Aufgrund der Ermittlungen des Büros kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.07.1993 fristlos.
Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit der am 19.07.1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Mit Urteil vom 14.02.1994 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. In erster Linie ging es davon aus, daß der Kläger nicht krank gewesen sei. Hilfsweise begründete es die Klageabweisung damit, daß der Kläger pflichtwidrig während der Arbeitsunfähigkeit gearbeitet habe. Die Beklagte hatte sich im Prozeß auf Feststellungen des Detektivbüros bezogen. Das Arbeitsgericht hat eine der eingesetzten Personen als Zeugen vernommen.
Auf Antrag der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22.06.1994 die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf DM 3.340,52 festgesetzt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, es handle sich um Detektivkosten, deren Notwendigkeit nachgewiesen sei.
Gegen den dem Kläger am 24.06.1994 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß wendet sich der Kläger mit der am 07.07.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde als Erinnerung angesehen und ihr nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beklagte hat sich dahin geäußert, daß die Kostenentscheidung zu Recht ergangen sei und die Ausführungen des Beschwerdeführers völlig neben der Sache liegen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde führt zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Abweisung des Antrags der Beklagten.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Zwar hat der Kläger statt des gegebenen Rechtsmittels, der Erinnerung, sogleich sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat jedoch zutreffend diese sofortige Beschwerde als Erinnerung behandelt, die schließlich, mit der Vorlage an das Beschwerdegericht als Durchgriffserinnerung zur sofortigen Beschwerde wurde (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO).
Da die Erinnerung innerhalb der Zweiwochenfrist der §§ 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt wurde und sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit nicht bestehen, ist sie zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch für die Detektivkosten angenommen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte gegen den Kläger einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch hat (vgl. dazu etwa BAG, Urteil vom 03.12.1985 – 3 AZR 277/84 –, BB 1987, 689; BGH, Urteil vom. 24.04.1990 – 6 AZR 110/89 –, NJW 90, 2060). Ein solcher wäre durch Klage geltend zu machen.
Für das Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Berücksichtigung von Kosten nur in Frage, wenn ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch besteht. Für die Berücksichtigung von vorprozessualen Kosten im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ist aber erforderlich, daß die die Kosten verursachenden Maßnahmen prozeßbezogen sind. Es muß ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem späteren Prozeß bestehen (vgl. Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 38; MK-ZPO-Belz, § 91 Rdnr. 40; Zöller-Kerget, ZPO, 18.
Aufl., § 91 ZPO, Rdnr. 13. Stichwort Detektivkosten; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 52. Aufl. § 91 Rdnr. 91; Göttlich-Mümmler., BRAGO. 17. Aufl., Stichwort Detektivkosten, jeweils mit Nachweisen; aus der Rechtsprechung: OLG Hamm. Beschluß vom 14.02.1985 – 23 W 765/84 –, JurBüro 1985, 1401; LAG Düssel...