Leitsatz (amtlich)

„1. Aufwendungen zur Vorbereitung eines Prozesses sind nur dann Prozeßkosten im Sinne von § 91 ZPO, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozeß stehen, in dem ihre Erstattung verlangt wird. Sie müssen von vornherein gerade für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Rahmen eines bestimmten Prozesses aufgewendet worden sein. Aufwendungen, die der Arbeitgeber zur Vorbereitung seiner Kündigungsentscheidung tätigt – hier: Beauftragung eines Detektivs-, sind ebensowenig Prozeßkosten eines anschließenden Kündigungsschutzverfahrens wie die im übrigen mit dem Ausspruch einer – wirksamen – Kündigung verbundenen Kosten.

2. Aufwendungen, die der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung bereits für ein vorgeschaltetes Beteiligungsverfahren, z.B. gemäß § 103 BetrVG, machen muß, sind Kosten dieses Verfahrens und können deshalb nicht gemäß § 91 ZPO als Vorbereitungskosten eines unter Umständen nachfolgenden Kündigungsschutzrechtsstreits erstattungsfähig sein.”

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 12.06.1995; Aktenzeichen 19 Ca 164/94)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juni 1995 – 19 Ca 164/94 – wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von DM 10.295,78 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Der Kläger war bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Er war Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates.

Ab dem 11. Oktober 1993 erschien der Kläger nicht mehr zur Arbeit und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. In der Folgezeit ergaben sich Anhaltspunkte für den Verdacht, daß der Kläger während der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit einer Nebentätigkeit als Taxifahrer nachging. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur Beschaffung von Beweismitteln beauftragte die Beklagte daraufhin zunächst im November 1993 das Detektivbüro S. mit der Observation des Klägers. Die Detektei S. mußte ihre Ermittlungen erfolglos abbrechen. Sie stellte der Beklagten mit Rechnung vom 7. Dezember 1993 einschließlich Mehrwertsteuer DM 2.960,50 in Rechnung. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Detektei H. mit weiteren Ermittlungen. Diese Firma stellte der Beklagten hierfür einschließlich Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag von DM 7.335,28 in Rechnung. Die Ermittlungen der Detektei H. führten u. a. zu der Feststellung, daß der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit bei dem Taxenunternehmer U. M. als Taxifahrer tätig gewesen ist. Nachdem die Beklagte den entsprechenden Bericht der Detektei vom 11. März 1994 erhalten hatte, hörte die Beklagte den Kläger am 17. März 1994 zu den Ermittlungsergebnissen an und beantragte am 22. März 1994 die Zustimmung des Betriebsrates zu der beabsichtigten Kündigung, die sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigung beabsichtigt war. Nachdem der Betriebsrat am 25. März 1994 der beabsichtigten fristlosen Kündigung ausdrücklich zugestimmt hatte, kündigte die Beklagte am gleichen Tag.

Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit seiner am 30. März 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Mit Urteil vom 3. August 1994 wies das Arbeitsgericht die Klage ab, nachdem es über die Betriebsratsanhörung und den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und über die Tätigkeit des Klägers für das Taxiunternehmen M. Beweis erhoben hatte. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen M. hielt es das Arbeitsgericht für erwiesen, daß der Kläger seit November 1993 für den Zeugen Taxi gefahren ist und durch dieses Verhalten seinen Heilungserfolg zumindest gefährdet hat.

Auf den Antrag der Beklagten auf Festsetzung der gesamten Kosten für die beauftragten beiden Detekteien in Höhe von zusammen DM 10.295,78 gegen den Kläger hat das Arbeitsgericht durch zuständige Rechtspflegerin die Kosten für die Detektei H. in Höhe von DM 7.335,28 als vom Kläger an die Beklagte zu erstattende Kosten festgesetzt und den weitergehenden Antrag der Beklagten zurückgewiesen, weil der vorgelegten Rechnung der Detektei S. nicht entnommen werden könne, daß von ihr der Kläger observiert worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß vom 7. Februar 1995 Bezug genommen.

Gegen diesen dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16. Februar 1995 und dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 21. Februar 1995 zugestellten Beschluß haben der Kläger am 24. Februar 1995 und die Beklagte am 7. März 1995 Erinnerung bzw. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger u. a. geltend gemacht, bei den Detektivkosten handele es sich vorliegend um vorprozessuale Kosten, die deshalb nicht erstattungsfähig seien, weil sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gestanden hätten. Die Ermittlungen seien auch nicht für das Prozeßergebnis ursächlich gewesen, weil die Entscheidung des Arbeitsgerichts letztendlich auf Zeugenaussagen beruht habe. Die Beklagte hat zur Begründung ihres als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs wegen der teilweisen Zurückweisung ihres Festsetzungsantrages im einzelnen dargelegt, daß die...

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