Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensstreitwert Zwischenzeugnis. Vergleichsstreitwert Endzeugnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Für eine Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist von einem Drittelmonatsgehalt auszugehen, § 3 ZPO.
2. Das Titulierungsinteresse auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 109 Abs. 3 GewO ist mit einem Viertelmonatsverdienst zu bemessen.
Normenkette
BGB § 630; GewO § 109; GKG § 63 II; RVG § 32 I
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Beschluss vom 27.11.2009; Aktenzeichen 3 Ca 4320/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. C. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.11.2009 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 966,67 EUR, für den Vergleich auf 1.691,67 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Der Kläger hatte Klage gegen die Beklagte erhoben mit folgendem Antrag:
„Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis, das sich auch auf Führung und Leistung bezieht, zu erteilen.”
Im Termin vom 27.11.2009 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:
„I. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes, wohlwollendes Endzeugnis.
II. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
…”
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich auf 966,67 EUR festgesetzt (ein Drittelmonatsgehalt des Klägers). Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass ein Monatsverdienst als Streitwert für Verfahren und Vergleich in Ansatz zu bringen ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde konnte nur zum Teil Erfolg haben.
Der Streitwert für das Verfahren ist durch das Arbeitsgericht zu Recht auf ein Drittelmonatsgehalt mit 966,67 EUR bewertet worden.
Hinsichtlich des Vergleichswertes war jedoch der Streitwert zu erhöhen.
1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Klage von der Wertigkeit her einen geringeren Streitwert im Rahmen von § 3 ZPO beinhaltet als ein Endzeugnis. Ein Zwischenzeugnis ist in der Regel auf eine vorläufige Regelung gerichtet und beinhaltet deshalb nur eine zeitweilige Bewertung der Leistungen im Arbeitsverhältnis. Solange keine weiteren konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, ist deshalb regelmäßig von einem Wert von einem Drittelmonatsgehalt auszugehen.
2. Es ist richtig, dass bei einer Klage auf Erteilung eines Zeugnisses auch die erkennende Beschwerdekammer regelmäßig von einem Monatsverdienst als Streitwert ausgeht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann jedoch der Wert des Vergleichs nicht mit diesem Wert in Ansatz gebracht werden. Die Parteien haben in dem Vergleich lediglich sich auf die Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 109 Abs. 3 GewO verständigt. Der Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Die Parteien haben auch keine konkreten Zeugnisformulierungen in das Zeugnis aufgenommen. Bei einer derartigen Konstellation kann der Streitwert für einen Vergleichsmehrwert hinsichtlich der Erteilung eines Zeugnisses lediglich das Titulierungsinteresse umfassen, das die Beschwerdekammer regelmäßig mit einem Viertelmonatsverdienst bewertet (vgl. LAG Düsseldorf vom 23.09.2005 – 17 Ta 528/05 – und 08.05.2007 – 6 Ta 99/07 –).
Allerdings ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass der Vergleich über die Erteilung eines Endzeugnisses bei der Bewertung des Mehrvergleichs nicht völlig außer Acht gelassen werden kann. Die Parteien haben sich über ein „aliud” verständigt in dem Vergleich. Deshalb haben sie gegenüber dem Antrag in der Klageschrift ein Mehr bzw. etwas anderes geregelt. Es ist deshalb auch insoweit gerechtfertigt, einen Mehrvergleich anzunehmen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es für die Streitwertfestsetzung nicht darauf ankommt, ob der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet gewesen wäre. Die Erfolgsaussicht ist im Streitwertfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ergibt sich ein Mehrvergleich in Höhe des Titulierungsinteresses für ein Endzeugnis, also in Höhe von einem Viertelmonatsgehalt (725,00 EUR). Der Vergleich insgesamt beinhaltet deshalb einen Wert in Höhe von 1.691,67 EUR.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann auch nicht der Wert des Vergleichs ohne Weiteres auf den Verfahrensstreitwert übertragen werden. Nicht zuletzt im Hinblick auf die gebührenrechtliche Abrechnung entscheidet auch das RVG zwischen Verfahrensgebühr und Vergleichsgebühr. Entsprechend ist dies auch bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Das Verfahren betraf das Zwischenzeugnis, in dem Vergleich haben die Parteien mit der Erteilung des Endzeugnisses und dem Erledigungsvermerk sich darauf verständigt, dass damit auch der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses erledigt ist.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass d...