Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Sozialplanabfindungen sind nicht im Rahmen eines sog. Mehrvergleichs zu berücksichtigen.
Normenkette
GKG § 68; RVG § 32
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 26.04.2006; Aktenzeichen 5 Ca 4540/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. B. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.04.2006 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 10.05.2006 abgeändert und der Streitwert anderweitig für den Vergleich auf 12.650,– EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Vielmehr war der Streitwert, wie im Beschlusstenor entschieden niedriger festzusetzen, als dies in den Entscheidungen des Arbeitsgerichts für den Vergleich erfolgt ist.
Die Sozialplanabfindung war für den Mehrvergleich nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
1. Der Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf die Beschwerde der Beschwerdeführer steht nicht etwa der Grundsatz der reformatio in peius entgegen. Im Streitwertfestsetzungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RVG gilt dieser Grundsatz nicht. Dies folgt daraus, dass gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden kann, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird. Dafür ist weder eine Beschwerde noch eine Beschwer erforderlich (vgl. LAG Düsseldorf vom 17.01.2005 – 17 Ta 659/04 –; Beschluss vom 04.04.2006 – 6 Ta 169/06 –; GK-ArbGG/Wenzel: Stand Februar 2005, § 12 ArbGG Rdnr. 375).
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nicht etwa nach § 33 Abs. 1 RVG. Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem Kündigungsrechtsstreit wurden – anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG – grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (st. Rspr. der Beschwerdekammern (bislang zu § 10 BRAGO), etwa Beschluss vom 23.10.1986 – 7 Ta 313/86 – LAGE § 25 GKG Nr. 6 und Beschlüsse der seit dem 01.01.2002 zuständigen 17. Kammer vom 27.05.2002 – 17 Ta 221/02 – und zu § 33 RVG vom 22.08.2005 – 17 Ta 477/05.; desgleichen die überaus h. M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums – vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Stand: März 2005 RN 362 m. w. N). Dem folgt auch die nunmehr seit dem 01.01.2006 zuständige Beschwerdekammer.
2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 10.900,– EUR festgesetzt. Für den Vergleich war der Streitwert auf 12.650,– EUR festzusetzen; insoweit war der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.04.2006 sowie der Abhilfebeschluss vom 10.05.2006 abzuändern.
a) Hinsichtlich des Verfahrensstreitwerts war für den Klageantrag zu 1. gemäß § 42 Abs. 4 GKG der dreifache Monatsverdienst des Klägers in Ansatz zu bringen; dies entspricht 8.100,– EUR. Hinzuzurechnen war für den Streit über die Erteilung eines (Zwischen)Zeugnisses 2.700,–EUR. Dies, obwohl der Kläger in dem Ausgangsverfahren hilfsweise die Erteilung eines Endzeugnisses beantragt hatte.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet soweit eine Entscheidung über ihn ergeht bzw. eine vergleichsweise Regelung insoweit getroffen wird.
Im Ausgangsverfahren haben die Parteien den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses in dem Vergleich miterledigt, sodass auch insoweit der Regelstreitwert von einem Monatsgehalt für den Verfahrensstreitwert in Ansatz zu bringen ist (vgl. LAG Berlin vom 10.02.2004 – 17 Ta (Kost) 6150/03.
b) Für den Endvergleich ergibt sich folgende Streitwertberechnung:
Zunächst ist der oben errechnete Verfahrensstreitwert für den Feststellungsantrag und das Zeugnis zu berücksichtigen.
Allerdings ist der regelmäßig mit 1/ 3 Monatsgehalt angesetzte Streitwert für ein Zwischenzeugnis nicht mehr gesondert zu berücksichtigen, da durch die Erteilung eines Endzeugnisses der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses konsumiert ist. Mit der vergleichsweisen Regelung über den Hilfsantrag erledigt sich der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der wirtschaftliche Wert sowohl der Erledigung des Ausgangsrechtsstreits hinsichtlich Zwischenzeugnis als auch hinsichtlich Endzeugnis stellte sich im Hinblick auf die Bewertun...