Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Zahlungsklage auf einen Bruttobetrag abzüglich eines geleisteten Nettobetrages
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert der Zahlungsklage auf einen Bruttobetrag abzüglich eines geleisteten Nettobetrags bestimmt sich aus der Differenz der beiden Beträge. Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn unstreitig vom Arbeitgeber über den geleisteten Nettobetrag hinaus Abgaben abgeführt worden sind.
Normenkette
GKG § 40; ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.02.2017; Aktenzeichen 2 Ca 289/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.02.2017 abgeändert.
Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 20.097,45 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Mit seiner am 09.03.2017 beim Arbeitsgericht eingegangen Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.02.2017. Darin hat das Arbeitsgericht den Gerichtsgebührenwert für den Klageantrag auf Verurteilung zur Zahlung von 32.450,04 € brutto abzüglich bereits gezahlter 12.352,59 € netto auf 4.207,14 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der letztgenannte Betrag der Differenz der zwischen den Parteien in Wahrheit streitigen Bruttobeträge entspreche und die Parteien sich über die zutreffende Berechnung der Steuern (mit 15.890,31 €) einig seien. Der Beschwerde hat es mit Beschluss vom 30.03.2017 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht bei der Streitwertbemessung auf die zwischen den Parteien allein streitige Bruttodifferenz abgestellt. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Der Antrag lautet auf Zahlung von 32.450,04 € brutto abzüglich 12.352,59 € netto. Entsprechend hat das Arbeitsgericht den Tenor des erlassenen Versäumnisurteils vom 06.02.2017 gefasst. Aus dem Versäumnisurteil kann der Gerichtsvollzieher den vollen Differenzbetrag der beiden vorgenannten Brutto- und Nettobeträge (also 20.097,45 €) eintreiben. Selbst wenn - was aus dem Akteninhalt nicht zweifelsfrei ersichtlich ist - zwischen den Parteien unstreitig gewesen wäre, dass die Beklagte nicht nur die Steuern auf den von ihr errechneten Zahlungsbetrag in Höhe von 28.242,90 € mit 15.890,03 € richtig berechnet hätte, sondern diesen Betrag auch tatsächlich an die Finanzverwaltung abgeführt hätte, bliebe der vom Kläger in dieser Weise gestellte Antrag dennoch für die Wertbestimmung maßgeblich. Gegebenenfalls hätte das Arbeitsgericht hier der Klage nicht in vollem Umfang stattgeben dürfen.
Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts wie auch der herrschenden Meinung, dass der Streitgegenstand einer Leistungsklage "Brutto abzüglich Netto" der Differenz der beiden Beträge entspricht (LAG Nürnberg, 22.05.1989 - 1 Ta 116/88; LAG Düsseldorf, 17.01.2011 - 2 Ta 768/10; LAG Düsseldorf, 07.03.2005 - 17 Ta 91/05).
III.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 10682095 |
AA 2017, 108 |
FoVo 2017, 194 |
RVGreport 2017, 313 |