Entscheidungsstichwort (Thema)

Angriffsinteresse als Wertbestimmung bei Auskunftsbegehren. 500 Euro Streitwert für Auskunft wegen Zusatzversorgung. 500 Euro Streitwert für Auskunft nach Art. 15 DSGVO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Gebührenwert eines Klageanspruchs auf Auskunft betreffend Zusatzversorgung (hier: 500,00 €).

2. Zum Gebührenwert eines Klageanspruchs betreffend Auskunft nach Art. 15 DSGVO (hier: 500,00 €).

 

Normenkette

GKG § 48; ZPO § 3; DSGVO Art. 15; GKG § 68 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 07.03.2022; Aktenzeichen 7 Ca 174/22)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.03.2022 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I.

Mit ihrer am 15.03.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht im Beschluss vom 07.03.2022.

Dem Verfahren zugrunde lagen die Anträge der Klägerin zu Ziffer 1-7 auf Auskunftserteilung über eine unverfallbare Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung, ihren Übertragungswert, ihre Anpassungen gemäß § 16 BetrAVG, die Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft sowie auf Vorlage entsprechender Unterlagen. Ferner lagen dem Klageverfahren die Anträge zu 8 u. 9 über Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DS-GVO über die bei der Arbeitgeberin gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin sowie die Vorlage entsprechender Kopien.

Die Beklagte hatte als Anstalt öffentlichen Rechts für die Klägerin eine Direktversicherung bei der Rheinischen Versorgungskasse abgeschlossen. Das Verfahren endete durch Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung enden und die Beklagte dafür Sorge tragen wird, dass die Zusatzversorgungskasse der Klägerin zum Austrittszeitpunkt eine Auskunft über die Versorgungsansprüche erteilt.

Mit Beschluss vom 07.03.2022 hat das Arbeitsgericht den Streitwert für die Ansprüche auf Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen insgesamt auf 1.000,00 Euro festgesetzt, je 500,00 Euro betreffend die Zusatzversorgung und die personenbezogenen Daten. Die Beschwerde begehrt demgegenüber eine Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,00 Euro, jeweils 5.000,00 Euro für die Zusatzversorgung und die personenbezogenen Daten. Mit Beschluss vom 05.04.2022 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 63 Abs. 2 GKG eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist es nicht erforderlich, dass sie sich in hinreichendem Maße mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt. § 520 Abs. 3 ZPO findet auf das Beschwerdeverfahren keine Anwendung.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend mit 1.000,00 Euro bewertet.

a. Für die Wertbestimmung eines Auskunftsbegehrens ist das sogenannte Angriffsinteresse der Klagepartei maßgeblich. Es ist nicht identisch mit dem Interesse an dem Anspruch, dessen Verwirklichung die Auskunft dienen soll. Es wird vielmehr nach ganz herrschender Meinung mit einem Bruchteil dieses Interesses (1/10 bis unter 5/10) bewertet (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage, Rn. 16, Stichwort Auskunft mwN).

b. Danach bemisst sich der Wert des Auskunftsbegehrens betreffend die Zusatzversorgung mit deutlich unter 500,00 Euro.

aa. Das Auskunftsbegehren dient der Klägerin nicht der Durchsetzung eines streitigen Anspruchs, sondern der Klärung, ob die Versicherung fortgeführt oder die Altersvorsorge anderweitig getroffen werden soll. Dies hat die Klägerin auf Seite 3 der Klageschrift ausdrücklich als Ziel ihrer Klage angegeben. Deshalb kann für die Bewertung des Auskunftsanspruchs nicht bei dem Wert des zugrunde liegenden Versorgungsanspruchs Maß genommen werden. Maßgeblich ist vielmehr das Interesse der Klägerin an der Optimierung ihrer Altersvorsorge (Fortführung der bisherigen oder anderweitige Altersversorge).

Die Klägerin hat angegeben, dass sie bei ihrem Ausscheiden Anspruch auf monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 118,44 Euro erworben habe. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bemisst sich der Wert dieser wiederkehrenden Leistung mit dem Dreijahresbetrag, mithin mit 4.263,84 Euro (36 x 118,44 Euro). Der Wert des Interesses der Klägerin, das sich lediglich auf die Optimierung ihrer Altersvorsorge richtet, ist nur mit einem Bruchteil davon in Ansatz zu bringen. In Ermangelung näherer Angaben der Klägerin wird dieser mit 30 % geschätzt. Der Wert des Auskunftsanspruchs, der dieser Optimierung der Altersvorsorge dienen soll, ist nochmals mit einem Bruchteil von 30 % dieses Betrages in Ansatz zu bringen (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz 01.03.2010 - 1 Ta 29/10, Rn. 16). Es ergibt s...

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