Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung für „Schleppnetzantrag” und Mehrvergleich in einem Kündigungsschutzverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Streitwertfestsetzung in einem durch Vergleich erledigten Klageverfahren richtet sich auch für einen Mehrvergleich nach den §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 1 RVG und damit nach den Streitwertfestsetzungsregeln für die Gerichtsgebühren. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt die „Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das gerichtliche Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG” beantragt.
2. Der „Schleppnetzantrag „ (allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO) wird neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet.
3. Für einen Mehrvergleich in einem Kündigungsschutzverfahren ist nur dann ein Mehrwert in Ansatz zu bringen, wenn er eine Regelung enthält, die nicht nur deklaratorisch ist, im Gesamtkontext ein Titulierungsinteresse beinhaltet und dabei einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Regelung pauschaler – formularmäßiger – Abwicklungsmodalitäten erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Normenkette
GKG § 68 Abs. 1 S. 1, §§ 42, 45; RVG § 32 Abs. 1, § 33
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 16.01.2007; Aktenzeichen 5 (13) Ca 6340/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte S. u. a. vom 05.02.2007 wird derStreitwertbeschluss desArbeitsgerichts Düsseldorf vom16.01.2007 –5 (13) Ca 6340/06 – in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 20.02.2007 teilweise abgeändert und der Streitwert
für das Verfahren auf 274.501,73 EUR, |
für den Vergleich auf 345.101,41 EUR |
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Die 39jährige Klägerin war seit dem 01.02.1996 bei der Beklagten zuletzt als Director F. Mass Market beschäftigt. Sie verdiente zuletzt durchschnittlich monatlich 13.703,57 EUR brutto.
Mit Schreiben vom 19.09.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.03.2007.
Gegen diese Kündigung wandte sich die Klägerin im Ausgangsverfahren mit folgenden Anträgen:
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 19.09.2006, zugegangen am 20.09.2006, nicht zum 31.03.2007 aufgelöst worden ist,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2007 hinaus fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt,
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.03.2007 hinaus entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 07.05.2001 zu unveränderten Bedingungen als Director F. Mass Market bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1. weiterzubeschäftigen,
- die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. zu verurteilen, die Klägerin entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 07.05.2001 zu unveränderten Bedingungen als Director F. Mass Market bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1. weiterzubeschäftigen.
Für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer 1. nicht stattgegeben wird, werden wir beantragen,
6. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt,
7. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin im Wege des Nachteilsausgleichs eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber EUR 164.442,81 nicht unterschreiten sollte.
Ferner werden wir beantragen,
8. die Beklagte zu verurteilen, das Notebook samt Ladekabel, die dazugehörige Tasche, den externen Monitor, die Docking-Station, das Blackberry und die dazugehörige UMTS-Karte an die Klägerin herauszugeben,
9. der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, „die Klägerin werde das Unternehmen verlassen”, solange kein wirksamer Beendigungstatbestand (Kündigung, Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung) besteht,
10. der Beklagten aufzugeben, gegenüber sämtlichen Personen, insbesondere den Adressaten der am 25.08.2006 um 12:43 Uhr von Frau D. T. im Namen des Vorsitzenden der Geschäftsführung Herrn N. L. an „CSC, CSD, CSP, MX HVD, MY HVD, Leitende” zum Thema „Personalien Marketing” versendeten Email, denen gegenüber eine Behauptung entsprechend der Ziffer 9. aufgestellt worden ist, diese Behauptung binnen einer Frist von zehn Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung zu widerrufen und binnen einer weiteren Frist von zehn Tagen der Klägerin zu Händen des Unterzeichners Nachweis über den Widerruf zu führen durch entsprechenden schriftlichen Nachweis der Widerrufsmail,
11. der Beklagten aufzugeben, im Intranet „EWW” der Beklagten, wo die vorgenannte Behauptung am 29.0...