Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert im Verfahren der Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers gem. § 99 Abs. 4 BetrVG
Leitsatz (amtlich)
1. Streitwert bei Zustimmungsersetzungsverfahren des Arbeitgebers gem. § 99 IV BetrVG bei Eingruppierung/Umgruppierung: 3-facher Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz analog § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG abzüglich 25 %.
2. 20 % des Wertes zu 1 bei "Wiederantrag" des Betriebsrates auf Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens
Normenkette
ZPO § 3; BetrVG § 99 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.11.2010; Aktenzeichen 1 Ca 4925/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Burgmer u. a. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.11.2010 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 40.571,44 € und für den Vergleich auf 154.435,53 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewandt.
Der Kläger war seit 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Vertriebsassistent und später als Verkaufsleiter beschäftigt.
Er hatte monatlich ein Bruttogrundgehalt von 8.920,00 €. Darüber hinaus stand ihm eine jährliche Verkaufsprämie/Zielbonus von 10.000,00 € zu. Weiter hatte er Anspruch auf einen Firmen-PKW, den er auch privat nutzen konnte, auf die Zahlung einer Pauschale für das Home-office, Garagenmiete und vermögenswirksame Leistungen.
Der Kläger hatte Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung vom 23.07.2010 nicht zum 31.10.2011 beendet worden ist. Darüber hinaus hatte der Kläger hilfsweise einen Weiterbeschäftigungsantrag als Verkaufsleiter für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. und hilfsweise für den Fall des Unterliegens den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses geltend gemacht.
Unter dem 05.11.2010 wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt. Auf den Inhalt des Vergleichs (Bl. 61 - 64 d. A.) wird Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hatte durch Beschluss vom 05.11.2010 den Wert des Gegenstandes für den Rechtsstreit auf 30.099,80 € und für den Vergleich auf 91.041,11 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 28.12.2010 haben die Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht, dass der Streitwert für das Verfahren auf 33.188,64 € festzusetzen sei und der Vergleichsmehrwert auf 339.966,61 €. Insoweit haben die Beschwerdeführer ausdrücklich klargestellt mit Schriftsatz vom 13.01.2011, dass insoweit Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.11.2010 erhoben werde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerdeführer haben zuletzt geltend gemacht, dass der Streitwert für das Verfahren auf 41.584,85 €, für den Vergleich auf 320.858,15 € festzusetzen sei unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 11.02.2011.
II.
Die Beschwerde der Rechtsanwälte Burgmer u. a., gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte nur zu einem Teil Erfolg haben.
1.Der Verfahrensstreitwert war auf 40.571,44 € festzusetzen.
a)Zunächst ist davon auszugehen, dass der monatliche Verdienst des Klägers 10.142,86 € beträgt. Dieser Betrag entspricht weder den Berechnungen des Arbeitsgerichts noch den Berechnungen der Beschwerdeführer. Die Beschwerdekammer geht jedoch von folgenden Überlegungen aus:
Das Grundgehalt des Klägers beträgt 8.920,00 €. Hinzuzurechnen waren der geldwerte Vorteil von 362,94 € für den Pkw sowie die vermögenswirksame Leistung von 26,59 €. Schließlich der anteilige Betrag des Zielbonus/Verkaufsprämie.
Bei der Berechnung des Vierteljahresentgelts des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist allein auf die Vergütung abzustellen, die der Arbeitgeber als "arbeitsleistungsbezogenes Entgelt" auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung im Falle des Annahmeverzugs oder bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu leisten hat. Zahlungen, die auch einem anderen Zweck dienen, wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2007 - 6 Ta 454/07 -; vom 13.01.2009 - 6 Ta 14/09 -).
Daraus folgt, dass sich ein Jahresgehalt des Klägers von 121.714,36 € ergibt, das einem Vierteljahresentgelt von 30.428,58 € entspricht.
Dieser Vierteljahresbetrag war für die Festsetzung des Streitwertes hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages zugrundezulegen.
b)Hinzuzurechnen war aber noch der Betrag von einem Monatsverdienst für die Erteilung des Zeugnisses, die Gegenstand des Vergleichs und Gegenstand des Hilfsantrages war. Zu Recht haben die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass ein ursprünglich gestellter Hilfsantrag im Vergleich mit erledigt wird, dies gemäß § 45 Abs. 4 GKG dazu führt, dass sich der Verfahrensstreitwert entsprechend erhöht mit der Folge, dass dann ein Vergleichsmehrwert nicht mehr zu berücksichtigen ist (LAG Düsseldorf vom 30.05.2006 - 6 Ta 291/...