Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsgebühr für Mitwirkung bei einem Vertragsabschluss. Geregeltes Rechtsverhältnis maßgeblich für den Gegenstandswert einer Einigungsgebühr. Gegenstandswert eines Beendigungsvergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

2. Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr bestimmt sich nach dem geregelten Rechtsverhältnis, über welches Streit oder Ungewissheit bestand. Nicht maßgeblich ist, was aufgrund des Vertrages zu leisten ist.

3. Für die Regelung einer unwiderruflichen Freistellung in einem Beendigungsvergleich ist nur dann ein zusätzlicher Wert anzusetzen, wenn die Parteien gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts auf Weiterbeschäftigung/Freistellung im Streit oder Ungewissen waren.

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2; VV-RVG Nr. 1000; GKG § 63 Abs. 3, § 68 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.03.2017; Aktenzeichen 10 Ca 6528/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.03.2017 abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich vom 20.12.2016 wird auf 16.800,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I.

Mit der am 10.05.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.03.2017. Darin hat das Arbeitsgericht für den gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2016 einen Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts für die Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs festgesetzt, wonach der Kläger ab dem 01.01.2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2016 unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich unter Anrechnung etwaig noch bestehender Urlaubs- oder Freizeitausgleichsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Der Kläger macht geltend, über diesen Punkt habe zwischen den Parteien kein Streit bestanden und verweist auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.11.2016 (5 Ta 184/16).

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens durch den Vergleich vom 20.12.2016 formgerecht eingelegt worden. Die Beschwer von mehr als 200,00 € gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist erreicht (218,96 €).

2.In der Sache ist die Beschwerde begründet. Die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs vom 20.12.2016 führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Die Einigung über die unwiderrufliche Freistellung des Klägers von der Arbeitsleistung in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 30.09.2017 hat nicht einen Streit oder eine Ungewissheit über die geregelte Frage der Weiterbeschäftigung beziehungsweise Freistellung beseitigt.

a)Gemäß Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden VV-RVG) entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Im Hinblick auf diese Gebühr ist auf Antrag des Rechtsanwalts der maßgebende Wert gerichtlich festzusetzen. Dabei ist nicht zu bewerten, was aufgrund des Vertrags zu leisten ist, sondern welcher Gegenstand durch ihn geregelt wird. Denn honoriert wird gerade die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit in Bezug auf ein Rechtsverhältnis. Dies steht im Einklang mit dem Streitwertkatalog (Nr. I. 22 i.d.F. vom 05.04.2016) und der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts (25.10.2010 - 2 Ta 505/10; 15.08.2016 - 4 Ta 437/16; 26.10.2016 - 4 Ta 546/16). Ebenso steht es im Einklang mit der Rechtsprechung der überwiegenden Anzahl der Landesarbeitsgerichte (Hessisches LAG 19.08.2014 - 1 Ta 35/14; LAG Rheinland-Pfalz 15.11.2016 - 5 Ta 184/16; LAG Baden-Württemberg 14.11.2013 - 5 Ta 135/13; LAG L. 16.08.2016 - 4 Ta 167/16; 03.03.2009 - 4 Ta 467/08; LAG Hamm 10.08.2005 - 9 Ta 222/05; 17.03.1994 - 8 Ta 465/93; LAG Sachsen-Anhalt 29.08.2013 - 1 Ta 40/13; anderer Ansicht: Sächsisches LAG 23.06.2014 - 4 Ta 95/14 (3.) unter Bezugnahme auf BGH v. 14.09.2005 - IV ZR 145/04 [allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des RVG]; LAG Hamburg 14.09.2016 - 6 Ta 23/16 [allerdings ohne Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Regelung in Nr. 1000 VV-RVG).

b)Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Beendigungstermin und regeln sie für die verbleibende Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt wird, dient diese Regelung zum einen auch der Beseitigung des Streits oder der U...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?