Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2012

 

Leitsatz (amtlich)

1) Zur Frage der Rechtswirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW v. 04.05.2012 (BAnz AT 23.11.2012 B9).

2) Gegenstand des Verfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 98 ArbGG nF ist u. a. die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG. Die Frage, wann die Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung endet, kann in diesem besonders ausgestalteten Verfahren nicht Streitgegenstand sein.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2012 durch das Nordrhein-Westfälische Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales vom 04.11.2012 war wirksam.

 

Normenkette

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; TVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 2006-10-31; ArbGG § 98

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.09.2017; Aktenzeichen 10 ABR 42/16)

 

Tenor

  • I.

    Unter Zurückweisung des Hauptantrags der Antragsteller wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 05.11.2012 betreffend den zwischen dem DEGHOGA Landesverband NRW e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2012 - BAnzAT 23.11.2012 B 9 - wirksam war.

  • II.

    Der Hilfsantrag des Antragstellers zu 1) wird als unzulässig verworfen.

  • III.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer durch das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen (künftig: MAIS) am 05.11.2012 mit Wirkung zum 04.09.2012 ausgesprochenen Allgemeinverbindlicherklärung (künftig: AVE) eines zwischen dem DEHOGA Landesverband Nordrhein-Westfalen im DEHOGA e. V. (künftig: DEHOGA) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Nordrhein-Westfalen (künftig: NGG) am 04.05.2012 abgeschlossenen Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen (künftig: ETV).

Mit Schreiben vom 17.07.2012 bzw. 07.08.2012 beantragte die zu 3) beteiligte NGG, die Entgeltgruppen 1 und 2 dieses Tarifvertrags für allgemeinverbindlich zu erklären. Wegen der Begründung des Antrags wird auf den Inhalt der Schreiben Bezug genommen (Bl. 3 ff und 23 ff der beigezogenen Verwaltungsakte des MAIS, AZ: III LS 7231-0019.12.01+02, künftig: Prüfakte). Der Antrag wurde im Bundesanzeiger vom 04.09.2012 bekannt gemacht (Bl. 62 f. Prüfakte). In § 1 ETV heißt es:

"Dieser Tarifvertrag gilt:

1.1räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen.

1.2fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst.

1.3Persönlich: für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende der unter Ziff. 1.2 fallenden Betriebe, jedoch nicht für Musiker und Artisten."

Mit Schreiben vom 24.08.2012 übertrug das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (künftig: BMAS) aufgrund § 5 Abs. 6 TVG dem MAIS das Recht, das Verfahren über den Antrag auf AVE durchzuführen (Bl. 57 f. Prüfakte). Zur Feststellung des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 TVG aF für die AVE erforderlichen Beschäftigtenquorums, wonach die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen müssen, holte das MAIS statistische Auskünfte ein. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (künftig: BA) vom 10.10.2012 waren zum Stichtag 31.12.2011 im Gastgewerbe Nordrhein-Westfalen (Beherbergung und Gastronomie) 337.512 Arbeitnehmer tätig (Stand September 2012, Bl. 104 Prüfakte), nämlich 147.225 sozialversicherungspflichtig, 187.545 geringfügig sowie 2.742 kurzfristig Beschäftigte. Diese waren laut Auskunft der BA vom 27.08.2012 (Stand August 2012, Bl. 52 Prüfakte) in 25.776 Betrieben beschäftigt, wobei gemäß den "Methodischen Hinweisen" der BA (Bl. 53 Prüfakte) in der BA-Statistik nur Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ausgewiesen werden. Außerdem holte das Ministerium statistische Auskünfte des Landesbetriebs für Information und Technik (künftig: IT.NRW, Bl. 74 ff Prüfakte) und der Berufsgenossenschaften Nahrungsmittel und Gaststätten ein (künftig: BG-NG, Bl. 56 Prüfakte).

Nach einer weiterhin vom MAIS eingeholten Ausk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge