Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW vom 19.02.2008
Leitsatz (amtlich)
Die Allgmeinverbindlichkeiterklärung des ETV 2008 durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 05.09.2008 ist wirksam.
Normenkette
TVG a.F. § 5 Abs. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98; Entgelttarifvertrag für das Hotel- u. Gaststättengewerbe NRW vom 19.02.2008 (ETV 2008)
Tenor
- Unter Zurückweisung der Anträge wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 05.09.2008 (BAnz Nr. 153, S. 3605) des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2008 wirksam ist.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 05.09.2008 (BAnz Nr. 153, S. 3605) des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2008 (AVE ETV 2008).
Der Landesbezirk Nordrhein-Westfalen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG, Beteiligte zu 3.) und der Beteiligte zu 4. -der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) Nordrhein-Westfalen e. V. - vereinbarten am 19.02.2008 einen "Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen", gültig ab 01.03.2008 und erstmals kündbar zum 31.05.2010 (ETV 2008, Bl. 9 ff. Beiakte).
Dessen § 1 - Geltungsbereich - lautet:
"Dieser Vertrag gilt:
1.1 räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen.
1.2 fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst.
1.3 persönlich: für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende der unter Ziffer 1.2 fallenden Betriebe, jedoch nicht für Musiker und Artisten."
Die Entgelte des ETV 2008 betrugen in der niedrigsten Tarifgruppe (TG) 2 ab 01.03.2008 mtl. 1.065,00 € (= 6,30 €/Std., TG 2a) und spätestens nach zwölf Monaten 1.257,00 € (7,44 €/Std., TG 2b) und erhöhten sich ab 01.03.2009 auf 1.099,00 € (6,50 €/Std.) bzw. 1.289,00 (7,63 €/Std.).
Mit Schreiben vom 25.04.2008 beantragte der DEHOGA beim Beteiligten zu 2. - dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-?Westfalen (MAGS) - die AVE des ETV 2008 mit Wirkung zum 01.03.2008 (Bl. 3 ff. Beiakte). Der Antrag war inhaltlich beschränkt auf die TG 2 und wurde mit Schreiben des DEHOGA vom 30.05.2008 (Bl. 39 Beiakte) mit folgender Einschränkung hinsichtlich des fachlichen Geltungsbereichs versehen:
"Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe/Unternehmen, die dem jeweils gültigen, zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., München, und der Gewerkschaft NGG vereinbarten Entgelttarifvertrag bzw. dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. ebenfalls vereinbart mit der NGG, unterfallen und diesen anwenden. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist."
Dem Schreiben beigefügt war die Stellungnahme des DEHOGA vom 21.02.2007 im Rahmen der vorausgegangenen AVE des ETV 2006. Danach beschäftigten die "rund 18.500 Mitgliedsbetriebe" aufgrund einer näher ausgeführten Schätzung mehr als 50 % der unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer (Bl. 6 ff. Beiakte). Ferner enthielt das Schreiben Ausführungen zu den Beschäftigtenzahlen des Gastgewerbes NRW insgesamt und der Mitgliedsbetriebe sowie zum öffentlichen Interesse der AVE.
Der so beschränkte Antrag wurde am 17.07.2008 im Bundesanzeiger bekanntgemacht (Bl. 66 Beiakte). Dem Beteiligten zu 2. wurde das Recht zur Entscheidung über den Antrag nach § 5 Abs. 6 TVG mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28.05.2008 übertragen (Bl. 38 Beiakte).
Der Beteiligte zu 2. holte zur Feststellung, ob bei tarifgebundenen Arbeitgebern nicht weniger als 50 vH der unter den Geltungsbereich des ETV 2006 fallenden Arbeitnehmern beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF; sog. Quorum) Auskünfte beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) ein. Danach gab es im Gastgewerbe NRW 131.350 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und 26.053 Betriebe (Bl. 28 Beiakte). Die ebenfalls um Auskunft ersuchte Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BG NG) gab die Anzahl der Unternehmen mit 52.952, der "Vollbeschäftigten" m...