Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessuale Verfahrensart bei Streit über eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Ermittlung der "Großen Zahl" bei Anträgen auf Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages. Sorgfältige Schätzung zur Ermittlung der "Kleinen Zahl" (50 %-Quote) des § 5 Abs. 1 TVG a.F.

 

Leitsatz (amtlich)

Die Allgmeinverbindlichkeitserklärung des ETV 2006 durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 03.05.2007 ist wirksam.

 

Normenkette

TVG a.F. § 5 Abs. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98; ETV für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW v. 11.04.2006; ArbGG § 2a Abs. 2, § 88 Abs. 3, § 98 Abs. 3 S. 3

 

Tenor

  1. Unter Zurückweisung der Anträge wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 03.05.2007 (BAnz Nr. 98, S. 5438) des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2006 wirksam ist.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 03.05.2007 (BAnz. Nr. 98, S. 5438) des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2006 (AVE ETV 2006).

Der Landesbezirk Nordrhein-Westfalen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG, Beteiligte zu 3.) und der Beteiligte zu 4. - der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) Nordrhein-Westfalen e.V. - vereinbarten am 11.04.2006 einen "Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen" (ETV 2006, Bl. 24 ff. Beiakte).

Dessen § 1 - Geltungsbereich - lautet:

"Dieser Vertrag gilt:

1.1 räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen.

1.2 fachlich: für alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung und Bewirtung oder eines von beiden gewähren, insbesondere die nach §§ 1 und 2 sowie §§ 9 bis 12 des Gaststättengesetzes erlaubnispflichtigen einschließlich der Betriebe der Catering-, System-, Handels- und Fast-Food-Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung sowie Unternehmen des Home Delivery, sowie für die nach § 25 des Gaststättengesetzes erlaubnisfreien Betriebe.

Für Schiffswirtschaften findet dieser Entgelttarifvertrag Anwendung, soweit Betriebe/Inhaber ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, d.h. in NRW, haben.

1.3 persönlich: für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende der unter Ziffer 1.2 fallenden Betriebe, jedoch nicht für Musiker und Artisten."

Die Entgelte des ETV 2006 betrugen in Tarifgruppe (TG) 1 ab 01.05.2006 mtl. 889 € (= 5,26 €/Std.), in TG 2 mtl. 1.203 € (7,12 €/Std.) und in TG 3 mtl. 1.266 € (= 7,49 €/Std) und erhöhten sich ab 01.04.2007 um 1,4 % (mtl. jeweils aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag).

Mit Schreiben vom 25.10.2006 beantragte die NGG beim Beteiligten zu 2. - dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-?Westfalen (MAGS) - die AVE des ETV 2006 (Bl. 3 f. Beiakte). Dem Schreiben beigefügt war das Schreiben des DEHOGA vom 10.12.2004, mit dem seinerzeit die AVE des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW beantragt worden war. Danach beschäftigten die 20.000 Mitgliedsunternehmen mehr als 50 % der unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer (Bl. 5 ff. Beiakte). Ferner enthielt das Schreiben Ausführungen zum öffentlichen Interesse der AVE. Mit Schreiben vom 06.11.2006 beantragte die NGG auch die AVE der Protokollnotizen (Bl. 35 Beiakte).

Der Antrag wurde, ebenso wie der Termin für die Verhandlung des Tarifausschusses, im Bundesanzeiger bekanntgemacht (Bl. 51 Beiakte). Dem Beteiligten zu 2. wurde das Recht zur Entscheidung über den Antrag nach § 5 Abs. 6 TVG mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 30.11.2006 übertragen (Bl. 48 Beiakte).

Der Beteiligte zu 2. holte zur Feststellung, ob bei tarifgebundenen Arbeitgebern nicht weniger als 50 vH der unter den Geltungsbereich des ETV 2006 fallenden Arbeitnehmern beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF; sog. 50 %-?Quote), Auskünfte beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ein. Danach gab es auf Grundlage der aktuellsten Daten im Gastgewerbe NRW 125.585 Beschäftigte am Stichtag 31.03.2006 (Bl. 46 Beiakte).

Am 26.02.2007 tagte der Tarifausschuss. Die Sitzung wurde auf Anregung der NGG ohne Festlegung eines neuen Termins vertagt, um den Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur weiteren Klärung sowie zur Ausräumung von Bedenken zu geben (Bl. 77 ff. Beiakte).

Mit Schreiben vom 13.04.2007 schränkte die NGG den AVE-Antrag dahin ein, dass die in den §§ 4, 5 und 10 des ETV 2006 aufgeführten Tarifgruppen 4 bis 10 und "Freie Vereinbarung" sowie die 1. und 2. Protokollnotiz von der AVE ausgenommen werden (Bl. 89 Beiakte).

Nach vorheriger Bekanntmachung des Termins im Bundesanzeiger tagte der Tarifausschuss am 02.05.2007 erneut. Nachdem Einwände und Anregungen Dritter nicht zu den Akten gelangt waren, empfahl der Tarifausschuss einstimmig, den ETV 2006 mit der genannten Einschränk...

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