Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit von Leiharbeitnehmern
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausgestaltung der Arbeitszeit in einem Schichtsystem, die Aufteilung der Belegschaft auf die einzelnen Schichten und insbesondere der Einsatz von Leiharbeitnehmern zu Beginn und am Ende der regulären Arbeitszeit unterliegt uneingeschränkt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Dabei sind in den Einsatzplänen die jeweiligen Leiharbeitnehmer namentlich zu nennen. Unterbleibt dies, so liegt ein Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vor.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.08.2013; Aktenzeichen 12 BV 66/13) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.08.2013 - Az.: 12 BV 66/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, in der Filiale E.-C. Leiharbeitnehmer im Rahmen der jeweiligen Einsatzpläne in den Bereichen Kasse und Getränke zu beschäftigen, ohne dass die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu Beginn und Ende der jeweiligen täglichen Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es liegt ein Notfall vor oder die Anordnung der Arbeitszeiten gegenüber Leiharbeitnehmern ist durch eine Arbeitskampfmaßnahme bedingt;
- der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1) ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 10.000,-- € angedroht.
II.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern ohne Zustimmung des Betriebsrats zu Beginn und Ende deren täglicher Arbeitszeit.
Die Beteiligte zu 2) betreibt eine Vielzahl von Einzelhandelsmärkten, darunter einen in E.-C.. In diesem Markt beschäftigt sie ca. 180 Arbeitnehmer.
Der Antragsteller ist der aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat, der für den Einzelhandelsmarkt in E. C. gebildet wurde.
Für den Betrieb E.-C. besteht eine Betriebsvereinbarung "Arbeits- und Freizeit" vom 15.03.2004, Bl. 11 - 21 GA. Zudem haben die Betriebspartner hierzu Ergänzungsvereinbarungen am 08.01.2007, 02.07.2007 und 17.03.2008 abgeschlossen, Bl. 22 - 26 GA.
In § 8 (Schlussbestimmungen) der Betriebsvereinbarung findet sich folgender Text:
"Die Besetzung der Abteilungen zur Spätöffnung darf nicht durch Mehrarbeit erfolgen, die Einsatzpläne sind immer eine Woche im Voraus dem Betriebsrat vorzulegen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates blieben hiervon unberührt."
Die Lage der täglichen Arbeitszeit ist dabei in der Anlage 1 der Betriebsvereinbarung geregelt. Diese Anlage geht aber von Öffnungszeiten bis 20.30 Uhr aus. In der Ergänzungsvereinbarung vom 08.01.2007 vereinbarten die Parteien die Erforderlichkeit von Öffnungszeiten freitags und samstags bis 22.00 Uhr. In Ziffer 5 dieser Ergänzungsvereinbarung heißt es auszugsweise:
"Soweit eine bedarfsgerechte Marktbesetzung in der Zeit freitags und samstags mit eigenen Mitarbeiter/innen nicht gewährleistet ist, können sowohl Leiharbeitnehmer im Sinne der Arbeitnehmerüberlassung und sonstige Fachkräfte im Rahmen von Werkverträgen als auch im Rahmen von Neueinstellungen befristete und/oder geringfügig beschäftigte Mitarbeiter/innen eingesetzt werden."
Durch die Ergänzungsvereinbarung vom 17.03.2008 vereinbarten die Beteiligten eine Ausdehnung der verlängerten Öffnungszeiten ab dem 11.08.2008.
Mit Schreiben vom 24.01.2012 kündigte die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeit, Bl. 27 GA.. Eine neue Betriebsvereinbarung schlossen die Betriebspartner nicht.
Den Mitarbeitereinsatzplan legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat in der Vergangenheit in der Regel spätestens am Dienstag einer Kalenderwoche vor mit namentlicher Benennung der Arbeitnehmer und deren jeweiliger Arbeitszeit für die nachfolgende Kalenderwoche. In Bezug auf die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat im Vorfeld lediglich die Anzahl der für die Kalenderwoche eingeplanten Leiharbeitnehmer und die Anzahl der Arbeitsstunden mit, vgl. etwa Bl. 29 GA.
Am 08.01.2013 schrieb der Betriebsrat der Arbeitgeberin auszugsweise folgendes, Bl. 28 GA:
"Es liegt dem BR keine ordentliche Einstellung der Leiharbeitnehmer vor, lediglich die Anzahl der geplanten Stunden. ... .
Für den Monat Februar fordern wir sie auf, lt § 93 BetrVG dem BR die zu besetzenden Stellen mitzuteilen und durch Aushang (Ausschreibung) bekannt zu machen. ... ."
Mit Schreiben vom 05.02.2013 (Bl. 31 GA) teilte der Betriebsrat auszugsweise mit:
"Soweit der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer/innen in unserem Betrieb einsetzen will, ist im Übrigen die Mitbestimmung des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG jetzt und kün...