Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern. Weisungsrecht als Abgrenzungskriterium. Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
Ob dem Betriebsrat beim sog. Drittpersonaleinsatz Mitbestimmungsrechte zustehen, ist nach wie vor von der konkreten Ausgestaltung des Einsatzes abhängig (Stichwort: Ausübung der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen).
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 99 Abs. 1; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 28.06.2013; Aktenzeichen 4 BV 46/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 28.06.2013 - 4 BV 46/12 - wird zurückgewiesen, soweit das Verfahren nicht durch Teilvergleich erledigt ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten im Wesentlichen um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen des Personaleinsatzes bestimmter Mitarbeiter in Zeiten von samstags 14.00 Uhr bis sonntags 22.00 Uhr sowie zusätzlich im Beschwerdeverfahren um einen Unterlassungsanspruch betreffend den Personaleinsatz wegen vom Betriebsrat behaupteter Unterschreitungen der gesetzlichen Ruhezeit bei namentlich genannten Beschäftigten.
Antragsteller ist im Streitfall der bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählte Betriebsrat, dessen Vorsitzender Herr S ist.
Die Arbeitgeberin produziert am Standort in N Isoliermaterialien unter anderem in der Form, dass eine Kautschukmischung mit Druck durch einen sogenannten Extruder befördert wird, woran sich eine Weiterverarbeitung über ein Rollenförderband anschließt. Im Rahmen der weiteren Fertigung werden die Produkte in Öfen einem Vulkanisationsprozess unterzogen. Die Produktion bei der Arbeitgeberin beginnt mit der ersten Schicht am Sonntagabend und endet mit der letzten Schicht am Samstagmittag, jeweils in drei Schichten. Die Produktion ruht in der Zeit zwischen samstags 14.00 Uhr und sonntags 22.00 Uhr. Während dieser Zeit sind die Öfen abgeschaltet; die Produktionsmaschinen müssen in dieser Zeit gereinigt werden, weil unter anderem Rollen gewartet und gegebenenfalls auch ausgetauscht werden müssen. Diese Tätigkeiten bei der Arbeitgeberin wurden zu einem früheren Zeitpunkt von "eigenen" Mitarbeitern, später dann von Leiharbeitnehmern durchgeführt. Seit März 2010 werden die Reinigungsarbeiten von einer Firma B Personal Services GmbH (BPS) durchgeführt. Bezogen auf die BPS und die Arbeitgeberin besteht im Wesentlichen Geschäftsführeridentität. Bei der BPS ist ein eigener Betriebsrat gewählt; sie verfügt über die Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung und wendet - worauf die Arbeitgeberin im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer am 03.12.2013 hingewiesen hat - die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche auf die Arbeitsverhältnisse an.
Grundlage der Tätigkeit der BPS bei der Arbeitgeberin ist eine als "Werkvertrag" überschriebene Vereinbarung, in welcher es unter anderem heißt:
"2. Gegenstand der Werkleistung
02.01 Der Werkbesteller beauftragt den Werkunternehmer mit der regelmäßigen Reinigung der in Anlage 1 definierten Öfen von Produktionsanlagen. Die Tätigkeiten umfassen lediglich das regelmäßige Reinigen der Öfen, sowie der dort befindlichen Rollen und den Austausch von Achsen und Buchsen. Die Ausführung von Reparaturarbeiten ist von diesem Werkvertrag ausdrücklich ausgenommen.
02.02 Der Werkunternehmer übernimmt im Rahmen der Erstellung dieses Werkes in eigener Verantwortung die Organisation, Koordination und Durchführung folgender Leistungen beim Werkbesteller:
- Reinigung der Ofenrollen mit der Flex und ggf. flüssigen Reiniger, Austausch defekter Achsen und Buchsen durch zur Verfügung gestellter Austauschmaterialien
- Erkennen von Reparaturbedarf und umgehende Meldung an den verantwortlichen Ansprechpartner oder Stellvertreter des Werkbestellers
- Verwendung definierter und kostenfrei zur Verfügung gestellter Austauschrolle, Buchsen und Achsen
- Erstellung eines Wartungsberichts
..."
Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung vom 15.12.2010 wird auf die Fotokopie Bl. 53 ff. d.A. Bezug genommen.
Während der Erbringung der Reinigungsarbeiten an den Produktionsanlagen der Arbeitgeberin sind bis auf Mitarbeiter der Instandhaltung der Arbeitgeberin, die keine Reinigungsarbeiten durchführen (in der Regel eine Person), andere Beschäftigte nicht im Betrieb. Die Firma BPS benutzt auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin einen eigenen, abgeschlossenen und für die Mitarbeiter der Arbeitgeberin nicht zugänglichen Raum, in welchem eigene Arbeitsmittel gelagert werden. Die von der BPS durchgeführten Arbeiten werden auf vertraglich festgelegten Formularen gegenüber der Arbeitgeberin dokumentiert.
Die BPS setzt eigene Vorarbeiter ein. Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern der BPS hat darüber hinaus der Beschäftigte der Arbeitgeberin Herr B1, der zudem ein Arbeitsverhältnis mit der BPS als sog. geringfügiges Beschäftigungsverhältnis begründet hat.
Neben Herr B1...