Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsteilübergang
Leitsatz (amtlich)
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1 a) und b) der Richtlinie 2001/23/EG nur vor, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird?
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Aktenzeichen 4 Ca 1826/06) |
Tenor
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1 a und b der Richtlinie 2001/23/EG nur vor, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird?
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der ET Electrotechnology GmbH (ET) gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist.
Die ET befasste sich mit industrieller Automatisierung sowie Mess- und Regeltechnik. Der Kläger stand zu dieser Gesellschaft seit dem 01.01.1989 in einem Arbeitsverhältnis. Seit dem 01.05.1992 war er Leiter der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS.
Die ET hat ihr Firmenprofil im Juni 2005 u.a. wie folgt dargestellt:
„Die 1983 gegründete ET Electrotechnology GmbH ist eine der weltweit führenden Ausrüster von Hüttenwerken mit eigenentwickelten metallurgischen Mess- und Regelsystemen, Automatisierungssystemen und EMSR-Technik. Zu unseren Kunden gehören zahlreiche Stahl-, Aluminium- und Kupferhütten in der ganzen Welt
Das im Jahr 1992 eingerichtete Forschungs- und Entwicklungszentrum hat seinen Arbeitsschwerpunkt in der Realisierung PC basierender Messund Regelsysteme
Digitale Elektrodenregelungen für Elektrolichtbogenöfen aus unserem Hause zählen weltweit zu den Spitzenprodukten in diesem Bereich und ermöglichen dem Betreiber die Optimierung des Schmelzprozesses an seinem Ofen mittels neuronaler Netze
…
Produkte unseres Forschungs- und Entwicklungszentrums: Die Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS bestand aus den Gruppen F+E/ET-Systeme, EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung und Produktion/Schaltschränke/Platinen. Stellvertretender Abteilungsleiter war Herr O.. Dieser leitete zugleich die Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen. Der Kläger leitete zugleich die Gruppe F+E/ET-Systeme.
ET-DecNT |
digitale Elektrodenregelung für EAF und LF |
ET-DecNT Power Melt |
digitale Elektrodenregelung für EAF |
ET-TempNET |
metallurgisches Temperatur-Messsystem |
ET-OxyNet |
metallurgisches Messsystem |
FT7000 |
metallurgisches Messsystem”. |
In der Abteilung F+E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS waren mindestens 10, nach Behauptung der Beklagten 13 Arbeitnehmer beschäftigt. Die in der Abteilung tätigen Ingenieure übernahmen die Entwicklung, Projektplanung, den Service, die Inbetriebsetzung und Dokumentation der PC-basierenden Mess- und Regelsysteme. Fertigungs- und Montageaufgaben wurden von den in der Abteilung tätigen Elektrikern übernommen. Einem Mitarbeiter oblag die Bereitstellung und der Support für die EDV-Arbeitsplätze.
Die Beklagte hat sich auf Messtechnik für die Stahlindustrie spezialisiert.
Am 22.11.2005 schloss die ET mit der Beklagten und deren, in den USA ansässiger Muttergesellschaft ein „Asset and Business Sale and Purchase Agreement” betreffend folgende Produkte und Technologie: ET-DecNT (einschließlich ET-DecNT, ET-DecNT light und ET-DecNT Power Melt), FT7000, ET-TempNet und ET-OxyNet. Vereinbart wurde, dass die Muttergesellschaft der Beklagten alle Rechte an der Eigenprodukt-Software, an Patenten, Patentanmeldungen und Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen know-how bezüglich der o.a. Produkte und Technologie erwirbt. Die Beklagte erwarb nach der Vereinbarung die Entwicklungs-Hardware, das Produktmaterial-Inventar, eine Lieferanten- und eine Kundenliste.
Die Beklagte übernahm auch den stellvertretenden Abteilungsleiter O. und die Ingenieure der Gruppe F+E/ET-Systeme I., Dr. U. und Q.. Im Vertrag vom 22.11.2005 ist für den Fall, dass einer der „übertragenen” Angestellten sein Anstellungsverhältnis mit der Beklagten innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des Geschäftsabschlusses beendet, unfähig ist, seine Pflichten zu erfüllen oder von der Beklagten aus gutem Grund gekündigt wird, vereinbart, dass ET die Dienste und Leistungen zeitnah und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen hat, die zur Erfüllung der Forderungen der Beklagten und deren Kunden oder zur Schulung anderer Personen notwendig sind.
Die Beklagte entwickelt, fertigt und vertreibt neben den von der ET erworbenen Produkten weitere Produkte im Bereich der metallurgischen Messtechnik. Sie hat Herrn O. der Abteilung „Technical Sales Support” zugeordnet, die für die technische Unterstützung des Vertriebs zuständig ist. Herr I....