Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsteilübergang
Leitsatz (amtlich)
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1 a) und b) der Richtlinie 2001/23/EG nur vor, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird?
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 4 Ca 1826/06) |
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.11.2006 – 4 Ca 1826/06 – wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 09.12.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 3/5 und der Kläger zu 2/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der F. Electrotechnology GmbH (nachfolgend: F.) auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß § 613 a BGB übergegangen ist.
Der Kläger war seit dem 01.01.1989 bei der F. beschäftigt. Seit dem 01.05.1998 war er Leiter der Abteilung F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS. Die F. beschäftigte sich mit industrieller Automatisierung sowie Mess- und Regeltechnik. Ihre Kunden waren u. a. Stahlhütten, Aluminiumhütten und Kupferhütten. Auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ein Unternehmen betrieb, das sich auf Messtechnik für die Stahlindustrie spezialisiert hatte, gehörte zu den Kunden der F..
Die vom Kläger geleitete Abteilung war in drei Gruppen gegliedert, nämlich die Gruppe F+E/F.-Systeme, die Gruppe EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung und die Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen. Dem Kläger oblag neben der Leitung der gesamten Abteilung die Leitung der Gruppe F+E/F.-Systeme. Stellvertretender Abteilungsleiter und zugleich Leiter der Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen war Herr O.. Die Mess- und Regeltechnik war der Arbeitsschwerpunkt dieser Abteilung.
In der Gruppe F+E/F.-Systeme waren die Ingenieure I., I.-N., Q., Dr. U. und Dr. M. beschäftigt. Diese übernahmen die Entwicklung, Projektplanung, die Inbetriebsetzung und Dokumentation der Mess- und Regelsysteme und erledigten Serviceaufgaben. Dabei wurde Herr Dr. U. in erster Linie im Bereich Forschung und Entwicklung eingesetzt. Auch Herr O. wurde im Bereich F.-Systeme tätig. Er war für die Hardware zuständig und mit der Projektplanung und Inbetriebsetzung bei Kunden befasst, soweit er nicht Aufgaben für die von ihm geleitete Gruppe übernahm.
In der Gruppe Produktion/Schaltschränke/Platinen arbeiteten die Elektriker P. und H.. Hier wurden Platinen bestückt und Stromlaufpläne sowie Schaltschränke und sonstige Elektronikkomponenten gefertigt. In der Gruppe EDV/Netzwerk/Serversysteme war der Mitarbeiter T. beschäftigt, der vom Kläger vertreten wurde. Ihm oblag die Betreuung des Netzwerks und die Datensicherung. Im Jahr 2005 arbeitete er nur noch zu rd. 20 % seiner Arbeitszeit für die vom Kläger geleitete Abteilung, blieb ihm aber unterstellt.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2005 auch der Mitarbeiter S. N. in der Gruppe EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung und die Mitarbeiter N. N., Stefan N. und H. L. in der Gruppe F+E/F.-Systeme beschäftigt waren.
Am 22.11.2005 schloss die F. mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und deren Muttergesellschaft einen als „Asset and Business Sale and Purchase Agreement” bezeichneten Vertrag über die von der Abteilung F+E/F.-Systeme/Netzwerk/IBS entwickelte Produktlinie „F.-DecNT (einschließlich F.-DecNT light und F.-DecNT PowerMelt)” und über die Temperatur-Messsysteme „F.-TempNet”;, „F.-OxyNet” und „FT 7000”. Bei den Temperatur-Messsystemen handelt es sich um von der F. für die Rechtsvorgängerin der Beklagten exklusiv gefertigte Geräte.
Aufgrund dieses Vertrages erwarb die Muttergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten alle Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen Know-how. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarb die Entwicklungs-Hardware, das Produktmaterial-Inventar sowie eine Lieferanten- und eine Kundenliste. Zu den veräußerten Produkten gehörte auch das noch in der Weiterentwicklung befindliche „F.-DecNet”. Zur Rechtsvorgängerin der Beklagten wechselten der stellvertretende Abteilungsleiter O. und die Ingenieure I., Dr. U. und Q.. Im Vertrag vom 22.11.2005 ist für den Fall, dass einer der „übertragenen” Angestellten sein Anstellungsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten innerhalb von zwei Jahren beendet, unfähig ist, seine Pflichten zu erfüllen oder aus gutem Grund gekündigt wird, vereinbart, dass F. die Dienste und Leistungen zur Verfügung zu stel...