Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Supervisors Lager und einer Supervisorin Cash Office nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung von Supervisoren Lager und Supervisoren Cash Office (hier: Gehaltsgruppe II GTV NRW)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Supervisor Lager, der nicht über eine Einkaufsbefugnis verfügt und keinen Spielraum für eigenständige Entscheidungen im Sinne einer selbständigen Tätigkeit hat, ist zutreffend in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NRW eingruppiert.

2. Auch eine Cash-Office-Supervisorin, die selbst nicht mit Kassiervorgängen betraut ist, ist ebenfalls zutreffend in die Vergütungsgruppe II eingruppiert.

 

Normenkette

BetrVG § 99; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW (GTV NRW)

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.11.2017; Aktenzeichen 15 BV 118/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2017 - 15 BV 118/17 - wird auch hinsichtlich der Anträge zu 6) und 12) zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die weitergehende Beschwerde bleibt einem abschließenden Beschluss vorbehalten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten - soweit für den vorliegenden 2. Teilbeschluss von Interesse - über die tarifgerechte Ein- bzw. Umgruppierung eines sog. Supervisors im Lager (Stockroom-Supervisor) und einer Supervisorin im sog. Cash-Office.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt bundesweit 22 Einzelhandelsfilialen, in denen sie Bekleidung und Accessoires vertreibt. In der Filiale E., in der ca. 186 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist der zu 2) beteiligte Betriebsrat gebildet.

Die bis dahin nicht an einen Flächentarifvertrag gebundene Arbeitgeberin schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 16.12.2015 einen Anerkennungs- und Übergangs-Tarifvertrag (im Folgenden: AÜTV, Bl. 375 ff. GA), in dem unter anderem bestimmt wurde:

"Präambel

Q. ist bislang nicht tarifgebunden. Mit diesem Tarifvertrag regeln die Parteien die zukünftige Anerkennung der jeweiligen regionalen Tarifverträge des Einzelhandels (§§ 2,3). Zudem erhält der Tarifvertrag für die Zeit bis zur vollen Anwendung der Einzelhandelstarifverträge bestimmte Übergangsregelungen (§§ 4 bis 23).

§ 2

Anwendung der Einzelhandelstarifverträge

1.Im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages finden bei Q. ab dem 01.05.2018 die regionalen Tarifverträge für den Einzelhandel, abgeschlossen zwischen ver.di und den Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels dynamisch in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Maßgeblich sind jeweils die Einzelhandelstarifverträge des regelmäßigen Beschäftigungsortes (Heimatortes) des Arbeitnehmers.

§ 4

Übergangsregelungen

Die folgenden Regelungen in § 5 bis § 23 gelten für den dort jeweils vorgesehenen Zeitraum. Sie sind tariflich - auch bezogen auf die weiteren in den Tarifverträgen des Einzelhandels enthaltenen Regelungsgegenstände - abschließend und treten spätestens mit Anwendung der Einzelhandelstarifverträge in allen Tarifgebieten gemäß § 2 Abs. (1) ohne Nachwirkung außer Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Diese Übergangsregelungen finden keine Anwendung auf die in § 25 genannten Manager sowie auf die Mitarbeiter des Regional Office.

§ 11

Gehalts- und Lohnregelung

(1) Die Festsetzung der Entgelte erfolgt ab dem 01.05.2016 bis zum 30.04.2017 entsprechend der Anlage B dieses Tarifvertrages.

(2) Ab dem 01.05.2017 gelten die regionalen Entgelttarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung dynamisch.

(3) Zu beiden Stichtagen sind die Arbeitnehmer unter Beachtung der Mitbestimmung der Betriebsräte in die jeweiligen Entgeltgruppen einzugruppieren. Maßgeblich sind die jeweils vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübten Tätigkeiten sowie die Berücksichtigung seiner bisherigen Berufs-, Beschäftigungs-, bzw. Tätigkeitsjahre.

… "

In der Anlage B zum AÜTV (im Folgenden Anlage B AÜTV, Bl. 399 f. GA) hieß es u. a.:

"Gehaltsgruppen

Angestellte ohne kaufmännische Ausbildung (G1)

Die Gruppe G1 gilt für Beschäftigte ohne kaufmännische Ausbildung, die nicht in eine der folgenden Gehaltsgruppen G2 bis G3 fallen.

Beschäftigte mit nachgewiesener kaufmännischer Ausbildung (G2)

Die Gruppe G 2 gilt für Beschäftigte

(i) mit nachgewiesener abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung …

wobei in beiden Fällen in der Regel eine zwei- bis dreijährige Ausbildungszeit mit bestandener Abschlussprüfung erforderlich ist,

(iii) sowie für Beschäftigte nach mindestens dreijähriger Tätigkeit bei Q. nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Gehaltsgruppe G1.

Im letztgenannten Fall (iii) erfolgt die Eingruppierung in das 2. Berufsjahr gemäß Gruppe G2.

Cash-Office (G2b)

Beschäftigte im Cash Office erhalten zusätzlich zur einschlägigen Stundenvergütung nach G2 eine monatliche Funktionszulage. Diese beträgt ab dem 01.05.2016 24,41 Euro brutto und ab dem 01.10.2016 24,92 Euro brutto im Monat.

Supervisor (G3)

Die Gruppe G3 gilt für die Supervisor (Erstverkäufer/Abteilungsaufsicht)

…"

Für Manager (Trainee Manager, Department Manager,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge